umwelt-online: Vollzug der VAwS HH (3)

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5.4.9 Kühl- und Heizeinrichtungen

Kühl- und Heizeinrichtungen, z.B. Verdunstungskühler, Wärmetauscher oder Kühlschlangen, die mit im System befindlichen wassergefährdenden Stoffen beaufschlagt werden, sind derart zu sichern, dass im Schadensfall ein Übergang wassergefährdender Stoffe in das Kühlwasser ausgeschlossen ist. Ist dies nicht möglich, ist sicherzustellen, dass kein Kühlwasser austreten kann.

5.4.10 Ausrüstung und Betrieb der Sicherungseinrichtungen für Brand- und Störfälle

Automatisch betriebene Sicherungseinrichtungen, z.B. Schieber, Klappen oder Pumpen, müssen eine von den zugehörigen brandgefährdeten Anlagen unabhängige Energieversorgung besitzen oder mit anderen zusätzlichen Vorkehrungen versehen sein, die den Betrieb einer Sicherheitseinrichtung auch bei Stromausfall gewährleisten. Schieber, Klappen und Pumpen sind mit einer gesicherten Rückmeldung über die Wirksamkeit auszustatten.

6. Gefährdungspotenzial6)

6.1 Ermittlung der Gefährdungsstufe einer Anlage

Sind bei einer Anlage mehrere Betriebseinheiten (vergleiche Nummer 2.1) vorhanden, ist für die Ermittlung der Gefährdungsstufe der Anlage diejenige maßgeblich, bei der sich unter Anwendung der Tabelle in § 6 Absatz 3 aus dem Rauminhalt der entsprechenden Betriebseinheit und der Wassergefährdungsklasse der in ihr enthaltenen Stoffe die höchste Gefährdungsstufe ergibt.

Bei Abfüll-, Umschlag- und Rohrleitungsanlagen ist an Stelle des Rauminhaltes der maßgeblichen Betriebseinheit

anzusetzen, wobei der jeweils größere Wert zu berücksichtigen ist, wenn sich daraus gegenüber dem Rauminhalt der Betriebseinheit ein größeres Volumen ergibt.

Bei Anlagen nach § 2 Absatz 8 (Fass- und Gebindeläger) sind die Rauminhalte sämtlicher Transportbehälter zu summieren und zur Ermittlung der Gefährdungsstufe heranzuziehen.

6.2 Einstufung wassergefährdender Stoffe auf Grund der VwVwS vom 17. Mai 1999 (Bundesanzeiger 98a vom 29. Mai 1999)

Die Wassergefährdungsklasse eines Stoffes ist der Verwaltungsvorschrift wassergefährdender Stoffe (VwVwS) nach § 19g Absatz 5 WHG in der jeweils gültigen Fassung zu entnehmen. Derzeit gilt die VwVwS vom 17. Mai 1999, die am 1. Juni 1999 in Kraft getreten ist.

Die bisherige Einteilung in vier Wassergefährdungsklassen (WGK 0, 1, 2, 3) wurde durch die oben genannte VwVwS geändert und durch drei WGK ersetzt. Sicher bestimmte wassergefährdende Stoffe der Wassergefährdungsklassen 1, 2, 3 sind in Anhang 2 der VwVwS aufgelistet. Anhang 1 enthält die Stoffe, die nicht wassergefährdend (nwg) sind.

Ausführliche Hinweise zu der Verwaltungsvorschrift wassergefährdender Stoffe -VwVwS- und ihrer Anwendung finden sich unter http://www.umweltbundesamt.de/wgs/wgs-index.htm.

Soweit ein wassergefährdender Stoff nicht im Anhang 2 der VwVwS aufgeführt ist, ist der Anlagenbetreiber oder die Anlagenbetreiberin nach Nummer 3a VwVwS verpflichtet, die Einstufung nach den Maßgaben des Anhanges 3 der VwVwS bzw. bei Gemischen nach Anhang 4 der VwVwS vorzunehmen, wenn nicht bereits der Stoffhersteller oder die Stoffherstellerin, der Inverkehrbringer oder die Inverkehrbringerin diese Einstufung vorgenommen hat.

Diese Verpflichtung gilt für Anlagen, die nach dem 1. Juni 1999 errichtet wurden, unmittelbar

Für bestehende Anlagen vorgesehene Übergangsfristen sind inzwischen abgelaufen, sodass auch in diesen Fällen eine Einstufung zu fordern ist. Soweit Betreiber oder Betreiberinnen oben genannter Pflicht nicht nachkommen, ist von WGK 3 auszugehen.

6.3 Unterschiedliche wassergefährdende Stoffe in einer Anlage

Befinden sich in einer Anlage wassergefährdende Stoffe unterschiedlicher Wassergefährdungsklassen, ist für die Ermittlung der Gefährdungsstufe die höchste Wassergefährdungsklasse maßgebend, falls das zugehörige Volumen mehr als 3 % des Gesamtvolumens der Anlage übersteigt. Ist der Prozentsatz kleiner, ist die nächstniedrigere Wassergefährdungsklasse anzusetzen.

6.4 Bewertung der Wassergefährdung von Abfällen

Bei Abfällen ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sie wassergefährdend sind. Zur Einstufung von Abfällen in Wassergefährdungsklassen bestehen bei der Kommission Bewertung wassergefährdender Stoffe (KBwS) im Umweltbundesamt erste Konzepte, deren Umsetzung für den praktischen Vollzug abzuwarten bleibt.

In der Übergangszeit kann anhand der nachfolgenden Punkte eine Abschätzung der WGK vorgenommen werden, wobei in erster Linie der Anlagenbetreiber oder die Anlagenbetreiberin die Argumentationsgrundlagen beizubringen hat.

  1. Gibt es Anhaltspunkte dafür, dass der Abfall nicht wassergefährdend ist (siehe dazu Kriterien nach Nummern 1.2 und 2.2.2 VwVwS sowie Vergleichsmöglichkeiten mit Stoffen, die im Anhang 1 der VwVwS aufgelistet sind)?
  2. Gibt es klare Kriterien dafür, dass der Stoff bzw. einzelne Komponenten stark wassergefährdend sind (WGK 3)? Eine Hilfe hierfür ist das Einstufungsschema der geltenden VwVwS vom 17. Mai 1999. Bestehen keine Anhaltspunkte für eine Säugetiertoxizität oder für eine andere, nicht umweltgefährliche und nach Gefahrstoffverordnung (

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