umwelt-online: Vollzug der VAwS HH (5)

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Merkblatt

Betriebs- und Verhaltensvorschriften für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
der Gefährdungsstufe a gemäß § 6 Absatz 3 VAwS

Dieses Merkblatt ersetzt bei Anlagen der Gefährdungsstufe a die Betriebsanweisung nach § 3 Nummer 6 VAwS. Es ist ausgefüllt an gut sichtbarer Stelle in der Nähe der Anlage anzubringen. Auf die Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) und der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (Anlagenverordnung - VAwS) vom 2. April 2002 (HmbGVBl. S. 31) wird hingewiesen.

1 Sorgfalt beim Betrieb

Mit wassergefährdenden Stoffen ist so umzugehen, dass oberirdische Gewässer, das Grundwasser, der Boden oder Abwasseranlagen nicht verunreinigt werden können.

Das Befüllen und Entleeren der Anlage ist ununterbrochen zu überwachen. Bei der Befüllung der Anlage ist sicherzustellen, dass das Befüllpersonal Zugang zu den Anlagen erhält und sich vom Füllstand der Anlage überzeugt sowie vor dem Befüllvorgang überprüft, ob die Anlage und insbesondere die Sicherheitseinrichtungen in ordnungsgemäßem Zustand sind.

Der zulässige Betriebsdruck für Behälter und Rohrleitungen ist zu beachten.

2 Überwachung und Wartung

Die Dichtheit der Anlage und das Funktionieren der Sicherheitsanlage hat der Betreiber oder die Betreiberin ständig zu überwachen.

3 Prüfungen durch Sachverständige

Unterirdische Anlagen müssen - unabhängig von ihrer Gefährdungsstufe - durch Sachverständige nach

§ 22 VAwS geprüft werden:

  • vor Inbetriebnahme,
  • nach einer wesentlichen Änderung,
  • wiederkehrend alle fünf Jahre,
  • vor Wiederinbetriebnahme, wenn sie länger als ein Jahr stillgelegt waren,
  • im Falle ihrer endgültigen Stilllegung. Bei Lage im Wasserschutzgebiet müssen die wiederkehrenden Prüfungen bereits alle zweieinhalb Jahre durchgeführt werden

Oberirdische Anlagen der Gefährdungsstufe a unterliegen nicht der Prüfpflicht durch Sachverständige.

4 Schadensfälle / Betriebsstörungen

Bei Schadensfällen oder Betriebsstörungen muss der Betreiber oder die Betreiberin dafür sorgen, dass Gewässer nicht verunreinigt werden.

Kann eine Undichtheit der Anlage nicht sofort behoben werden, ist die Anlage unverzüglich außer Betrieb zu nehmen, wenn eine Gefährdung oder Schädigung eines Gewässers nicht auf andere Weise verhindert werden kann. Soweit erforderlich, ist die Anlage zu entleeren.

Sind wassergefährdende Stoffe in ein Gewässer, in eine Abwasseranlage ohne geeignete Rückhalteeinrichtung oder in den Untergrund eingedrungen, ist dies unverzüglich der Wasserbehörde oder der nächsten Polizeidienststelle anzuzeigen.

Anzeigepflichtig ist, wer Anlagen betreibt, befüllt, instandhält, instandsetzt, reinigt oder prüft.

5 Wichtige Rufnummern:

Polizei 110

Behörde für Umwelt und Gesundheit / Rufbereitschaft 040/42845 - 22 00


An gut sichtbarer Stelle in der Nähe der Heizungsanlage anbringen

Merkblatt

Betriebs- und Verhaltensvorschriften für Betreiber und Betreiberinnen
von Heizölverbrauchsanlagen nach § 3 Nummer 6 der Anlagenverordnung (VAwS) vom 2. April 2002 (HmbGVBl. S. 31)

 

1 Sorgfalt und Aufmerksamkeit beim Betrieb

Für Behälter und Sicherheitseinrichtungen werden regelmäßig Betriebs- und Bedienungsanleitungen und behördliche Zulassungen mitgeliefert. Die Betriebs- und Bedienungsanleitungen sind zu beachten und einzuhalten. Bewahren Sie die Schriftstücke sorgfältig auf.

2 Vorsicht beim Befüllen und Entleeren

Das Befüllen und Entleeren ist ununterbrochen zu überwachen. Beim Befüllen der Anlage ist sicherzustellen, dass das Lieferpersonal Zugang zu den Anlagen erhält und sich vor dem Befüllvorgang vom Füllstand der Anlage überzeugt und außerdem überprüft, ob die Anlage und insbesondere die Sicherheitseinrichtungen in ordnungsgemäßem Zustand sind.

Behälter in Anlagen zum Lagern von Heizöl EL von mehr als 1000 L Volumen dürfen aus Straßentankwagen und Aufsetztanks nur mit festen Leitungsanschlüssen und unter Verwendung einer selbsttätig schließenden Abfüllsicherung befüllt werden.

Einzelne Behälter bis zu einem Volumen von 1000 L dürfen mit einer selbsttätig schließenden Zapfpistole befüllt werden.

Abtropfendes Heizöl ist aufzufangen. Beim Befüllen ist darauf zu achten, dass der zulässige Betriebsdruck nicht überschritten wird.

3 Eigenüberwachung

Prüfen Sie regelmäßig oberirdische Anlagenteile wie Tank, Rohrleitungen und den Auffangraum durch Sichtprüfungen auf Dichtheit. Bei doppelwandigen Behältern mit Leckanzeigegerät muss das Leckanzeigegerät immer in Betrieb sein; ein Alarm muss sicher bemerkt werden können. Machen Sie sich Aufzeichnungen über die Eigenüberwachungen. Sind Sie selbst nicht hinreichend fachkundig, sollten Sie einen Wartungsvertrag mit einem geeigneten Fachbetrieb abschließen.

4 Fachbetriebspflicht

Tätigkeiten an Heizöl-Lagerungsanlagen mit mehr als 1000 L Volumen dürfen nur von Fachbetrieben nach § 19l

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(Stand: 27.06.2018)

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