Änderungstext

Verordnung
zur Änderung der Anlagenverordnung

Vom 2. April 2002
(HmbGVBl Nr. 10 vom 10.04.2002 S. 31)



Auf Grund von § 28 Absätze 4 und 5 des Hamburgischen Wassergesetzes (HWaG) vom 20. Juni 1960 (HmbGVBl. S. 335), zuletzt geändert am 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 251, 256), wird verordnet:

Die Anlagenverordnung vom 19. Mai 1998 (HmbGVBl. S. 71), geändert am 11. September 2001 (HmbGVBl. S. 337, 341, 384), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht erhält folgende Fassung:

"Inhaltsübersicht

§ 1 Anwendungsbereich

§ 2 Begriffsbestimmungen

§ 3 Grundsatzanforderungen

§ 4 Anforderungen an bestimmte Anlagen

§ 5 Allgemein anerkannte Regeln der Technik (zu § 19g Absatz 3 WHG)

§ 6 Gefährdungspotenzial

§ 7 Weiter gehende Anforderungen

§ 8 Allgemeine Betriebs- und Verhaltensvorschriften

§ 9 (aufgehoben)

§ 10 Anlagen in Schutzgebieten

§ 11 Anlagenkataster

§ 12 Rohrleitungen

§ 13 Anlagen einfacher oder herkömmlicher Art zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen für flüssige und gasförmige Stoffe sowie Rohrleitungen (zu § 19h Absatz 1 Satz 2 WHG)

§ 14 Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen fester Stoffe (zu § 19h Absatz 1 Satz 2 WHG)

§ 15 Verfahren für Eignungsfeststellung und Bauartzulassung

§ 16 Voraussetzungen für Eignungsfeststellung und Bauartzulassung (zu § 19h Absätze 1 und 2 WHG)

§ 17 (aufgehoben)

§ 18 Vorzeitiger Einbau

§ 19 Anwendung der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten

§ 20 Befüllen

§ 21 Abwasseranlagen als Auffangvorrichtungen

§ 22 Sachverständige (zu § 19i Absatz 2 Satz 3 WHG)

§ 23 Überprüfung von Anlagen (zu § 19i Absatz 2 Satz 3 WHG)

§ 24 Ausnahmen von der Fachbetriebspflicht (zu § 19 1 Absatz 1 Satz 2 WHG)

§ 25 Technische Überwachungsorganisationen (zu § 19 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 WHG)

§ 26 Nachweis der Fachbetriebseigenschaft (zu § 19i Absatz 1 und § 191 WHG)

§ 27 Ordnungswidrigkeiten

§ 28 Bestehende Anlagen

§ 28a Anpassung von Anlagen an veränderte Anforderungen

§ 29 In-Kraft-Treten".

2. Die Gliederungsbezeichnung "Erster Teil" und die Überschrift "Allgemeine Vorschriften" werden gestrichen.

3. § 1 wird wie folgt geändert:

3.1 In Satz 2 wird hinter dem Wort "Gülle" die Textstelle ",Festmist" eingefügt.

3.2 Satz 3

Für Anlagen zum Umgang mit Lebens- und Futtermitteln gelten nur die § 2 bis 5, 7, 8, 10, 12, 13, 14, 23, 24 sowie die § 27 bis 29.

wird gestrichen.

4. § 2 wird wie folgt geändert:

4.1 In Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Betriebseinheiten sind Teile von Anlagen, die mit Ausnahme von Befüll- und Entleervorgängen gegeneinander abgesperrt sind."

4.2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

4.2.1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
Gasförmig sind Stoffe, deren kritische Temperatur unter 50 Grad Celsius liegt oder deren Dampfdruck bei 50 Grad Celsius mehr als 3 bar beträgt.  "Gasförmig sind Stoffe, die bei 50 Grad Celsius einen Dampfdruck von mehr als 300 kPa haben, oder die bei 20 Grad Celsius und dem Standarddruck von 101,3 kPa vollständig gasförmig sind."

4.2.2 Hinter Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: "Zu den festen Stoffen rechnen auch solche wassergefährdenden Stoffe, die nur im erwärmten Zustand pumpfähig sind."

4.3 Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
Unterirdisch sind Anlagen oder Anlagenteile, die vollständig oder teilweise im Erdreich eingebettet sind.  "Unterirdisch sind Anlagen oder Anlagenteile, wenn sie vollständig oder teilweise in das Erdreich oder vollständig in Bauteile eingebettet sind, die unmittelbar mit dem Erdreich in Berührung stehen."

4.4 Absatz 10 Satz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
Aufstellen und Einbauen ist das Errichten von Anlagen oder das Einfügen von vorgefertigten Anlagenteilen.  "Aufstellen und Einbauen ist das Errichten oder Einfügen von vorgefertigten Anlagen oder Anlagenteilen."

4.5 Es wird folgender Absatz 13 angefügt:

"(13) Heizölverbraucheranlagen sind Anlagen, die dem Beheizen von Gebäuden und baulichen Anlagen dienen."

5. § 3 wird wie folgt geändert:

5.1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:

5.1.1 Der Satz "Satz 3 gilt nicht für Lebens- oder Futtermittel." wird gestrichen.

5.1.2 Die Textstelle "für Stoffe der Wassergefährdungsklasse (WGK) 0 (§ 6 Absatz 3) und" wird gestrichen.

5.2 In Nummern 3 und 4 werden jeweils die Wörter "und verwertet oder ordnungsgemäß entsorgt werden" ersetzt durch die Wörter "sowie ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder beseitigt werden".

5.3 Nummer 6 erhält folgende Fassung:

alt neu
Es ist grundsätzlich eine Betriebsanweisung mit Überwachungs-, Instandhaltungs- und Alarmplan aufzustellen und einzuhalten. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen, wenn ein sicherer Betrieb auch ohne besondere Betriebsanweisung gewährleistet ist. Bei Heizöl-Behälteranlagen zur Versorgung von Wohngebäuden und ähnlich genutzten Gebäuden genügt die Kennzeichnung und das Anbringen eines Merkblattes gemäß § 9.

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