Änderungstext

Verordnung
zur Änderung der JGS-Anlagenverordnung

Vom 29. November 2005
(GVBl. Nr. 39 vom 09.12.2005 S. 455)



Auf Grund von § 19a Absatz 2 und § 28 Absatz 4 des HamburgischenWassergesetzes in der Fassung vom 29. März 2005 (HmbGVBl. S.97), geändert am 1. September 2005 (HmbGVBl. S. 377, 380), wird verordnet:

§ 1 Änderung der JGS-Anlagenverordnung

Die Anlage zu § 2 Absatz 2 derJGS-Anlagenverordnung vom 8. Juni 1999 (HmbGVBl. S. 167) wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 1.2 wird folgender Satz angefügt:

"Satz 2 gilt nicht für monolithische, werksgefertigte Behälteraus wasserundurchlässigem Beton mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 25 m3."

2. Nummer 1.3 erhält folgende Fassung:

alt neu
1.3 Das Fassungsvermögen der Anlagen muß auf die Belange desjeweiligen landwirtschaftlichen Betriebes und des Gewässerschutzesabgestimmt sein. Das Fassungsvermögen muß größer seinals die erforderliche Kapazität während des längsten Zeitraumes,in dem das Ausbringen auf landwirtschaftliche Flächen verboten ist,es sei denn, der zuständigen Behörde gegenüber kann nachgewiesenwerden, daß die das Fassungsvermögen übersteigende Mengenach der Düngeverordnung vom 26. Januar 1996 mit der Änderung vom16. Juli 1997 (Bundesgesetzblatt 1996 I Seite 118, 1997 I Seiten 1835, 1851) umweltgerecht entsorgt wird. "1.3 Die Kapazität der Anlagen zur Lagerung von Jauche, Gülle,Silagesickersäften und Festmist muss auf die klimatischen undpflanzenbaulichen Besonderheiten des jeweiligen landwirtschaftlichen Betriebes und die Belange des Gewässerschutzes abgestimmt sein." 

3. Hinter Nummer 1.3 werden die Nummern 1.4 bis 1.6 eingefügt.

4. In Nummer 2.4 Satz 1 wird hinter dem Wort "müssen" die Textstelle "bei Druckbefüllung mindestens in einem Bereich von 4 m x 6 m" eingefügt.

§ 2 Fristbestimmung

Werden für Anlagen zur Lagerung von Jauche und Gülle, die beiIn-Kraft-Treten dieser Verordnung bereits eingebaut oder aufgestellt waren,Anforderungen an die Lagerkapazität nach § 1 neu begründetoder verschärft, sind diese Anlagen bis zum 31. Dezember 2008 an diese Anforderungen anzupassen.

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