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Änderungstext
Elftes Gesetz zur Änderung des Grundwassergebührengesetzes
- Hamburg -
Vom 19. Dezember 2024
(HmbGVBl. Nr. 39 vom 30.12.2024 S. 722)
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Das Grundwassergebührengesetz vom 26. Juni 1989 (HmbGVBl. S. 115), zuletzt geändert am 9. November 2022 (HmbGVBl. S. 582), wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
Die Gebühr bemisst sich nach der insgesamt zulässigen Jahresfördermenge auf Grund des die Förderung zulassenden Bescheides und beträgt
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"Die Gebühr bemisst sich nach der insgesamt zulässigen Jahresfördermenge auf Grund des die Förderung zulassenden Bescheides und beträgt
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2. § 4 wird wie folgt geändert:
2.1 Die Wörter "Vorschriften in ihrer jeweils geltenden Fassung" werden durch das Wort "Vorschriften" ersetzt.
2.2 In Nummer 1 wird die Textstelle "vom 16. März 1976 (Bundesgesetzblatt I 1976 Seite 613, 1977 Seite 269), zuletzt geändert am 27. Januar 1987 (Bundesgesetzblatt I Seite 475)," durch die Textstelle "in der Fassung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. 2002 I S. 3869, 2003 I S. 61), zuletzt geändert am 2. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 387 S. 1, 38), in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
ID 243247
| ENDE |
(Stand: 27.01.2025)
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