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Regelwerk

Änderungstext

Elftes Gesetz zur Änderung des Grundwassergebührengesetzes
- Hamburg -

Vom 19. Dezember 2024
(HmbGVBl. Nr. 39 vom 30.12.2024 S. 722)


Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

§ 1

Das Grundwassergebührengesetz vom 26. Juni 1989 (HmbGVBl. S. 115), zuletzt geändert am 9. November 2022 (HmbGVBl. S. 582), wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
Die Gebühr bemisst sich nach der insgesamt zulässigen Jahresfördermenge auf Grund des die Förderung zulassenden Bescheides und beträgt
  1. für die Förderung aus oberflächennahen Grundwasserleitern vom 1. Januar 2023 an 0,1799 Euro je Kubikmeter und vom 1. Januar 2024 an 0,1853 Euro je Kubikmeter und
  2. für die Förderung aus tieferen Grundwasserleitern (elsterkaltzeitliche tiefe Rinnen und Obere und Untere Braunkohlensande) vom 1. Januar 2023 an 0,1937 Euro je Kubikmeter und vom 1. Januar 2024 an 0,1995 Euro je Kubikmeter.
"Die Gebühr bemisst sich nach der insgesamt zulässigen Jahresfördermenge auf Grund des die Förderung zulassenden Bescheides und beträgt
  1. für die Förderung aus oberflächennahen Grundwasserleitern vom 1. Januar 2025 an 0,1909 Euro je Kubikmeter und vom 1. Januar 2026 an 0,1966 Euro je Kubikmeter und
  2. für die Förderung aus tieferen Grundwasserleitern (elsterkaltzeitliche tiefe Rinnen und Obere und Untere Braunkohlensande) vom 1. Januar 2025 an 0,2055 Euro je Kubikmeter und vom 1. Januar 2026 an 0,2117 Euro je Kubikmeter."

2. § 4 wird wie folgt geändert:

2.1 Die Wörter "Vorschriften in ihrer jeweils geltenden Fassung" werden durch das Wort "Vorschriften" ersetzt.

2.2 In Nummer 1 wird die Textstelle "vom 16. März 1976 (Bundesgesetzblatt I 1976 Seite 613, 1977 Seite 269), zuletzt geändert am 27. Januar 1987 (Bundesgesetzblatt I Seite 475)," durch die Textstelle "in der Fassung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. 2002 I S. 3869, 2003 I S. 61), zuletzt geändert am 2. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 387 S. 1, 38), in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

§ 2

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.

ID 243247

ENDE

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