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Regelwerk

Änderungstext

Zweites Gesetz zur Änderung abwasserrechtlicher Vorschriften
- Hamburg -

Vom 8. Juli 2026
(HmbGVBl. Nr. 23 vom 21.07.2026 S. 189)


Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

Artikel 1
Änderung des Sielabgabengesetzes

Das Sielabgabengesetz in der Fassung vom 12. Juli 2005 (HmbGVBl. S. 292), zuletzt geändert am 19. November 2024 (HmbGVBl. S. 582, 588), wird wie folgt geändert:

1. § 13 wird wie folgt geändert:

1.1 Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

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Schmutzwasser im Sinne dieses Gesetzes ist Abwasser im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert am 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044, 3046), sowie Grundwasser und sonst nicht nachteilig verändertes Wasser. "Schmutzwasser im Sinne dieses Gesetzes
  1. ist Abwasser im Sinne von § 54 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert am 29. März 2026 (BGBl. I Nr. 84 S. 1, 9),
  2. ist Grundwasser und sonst nicht nachteilig verändertes Wasser und
  3. sind sonstige Wassermengen, soweit diese in Absatz 2 benannt werden."

1.2 In Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Die Sätze 1 und 2 gelten für Einleitungen in die öffentlichen Sielanlagen vom öffentlichen Grund entsprechend."

1.3 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

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(3) Die Wassermengen nach Absatz 2 Satz 1 Nummern 2 bis 4 hat der Gebührenpflichtige der Stadtentwässerung binnen Monatsfrist für das abgelaufene Kalenderjahr anzugeben. Sie sind durch behördlich anerkannte Wassermesser oder durch andere prüfungsfähige Unterlagen nachzuweisen. Die Stadtentwässerung kann für den Nachweis Auflagen erteilen und insbesondere eine Eichung der Wasserzähler verlangen. Wird der Nachweis nicht oder nicht ausreichend erbracht, so ist die Stadtentwässerung berechtigt, die Wassermengen zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. "(3) Die Wassermengen nach Absatz 2 Satz 1 Nummern 2 bis 4 hat der Gebührenpflichtige der Stadtentwässerung binnen Monatsfrist für das abgelaufene Kalenderjahr, bei zeitlich begrenzten Einleitungen innerhalb eines Monats nach Beendigung der Einleitung anzugeben. Die Wassermengen nach Satz 1 sind durch Wasserzähler nachzuweisen, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik und soweit Messgeräte und sonstige Messgeräte im Sinne der Mess- und Eichverordnung vom 11. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2010, 2011), zuletzt geändert am 11. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 411 S. 1, 10), in der jeweils geltenden Fassung, verwendet werden, den eichrechtlichen Vorschriften entsprechen müssen. Der Wasserzähler ist bei der Stadtentwässerung anzumelden. Für die Installation, Änderung, Erneuerung und Entfernung des Wasserzählers und eine ordnungsgemäße Messung hat der Gebührenpflichtige auf seine Kosten Sorge zu tragen. Installation, Änderung, Erneuerung und Entfernung des Wasserzählers in der Trinkwasserkundenanlage im Sinne von § 12 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser vom 20. Juni 1980 (BGBl. I S. 750, 1067), zuletzt geändert am 11. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2010, 2073), dürfen nur durch das Wasserversorgungsunternehmen oder ein in ein Installateurverzeichnis eines Wasserversorgungsunternehmens eingetragenes Installationsunternehmen erfolgen. Ist die Verwendung von Wasserzählern technisch nicht möglich oder würde für den Gebührenpflichtigen eine unbillige Härte darstellen, sind die Wassermengen nach Satz 1 vom Gebührenpflichtigen durch prüfungsfähige Unterlagen nachzuweisen. Die Stadtentwässerung kann für die Nachweise nach den Sätzen 2 bis 5 Vorgaben machen, zusätzliche Anforderungen stellen und insbesondere eine Verplombung des Wasserzählers verlangen. Wird der Nachweis nicht oder nicht ausreichend erbracht, so ist die Stadtentwässerung berechtigt, die Wassermengen zu schätzen."

1.4 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

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(4) Wassermengen, die nicht in die öffentlichen Sielanlagen gelangt sind, werden auf Antrag abgesetzt, soweit sie im Kalenderjahr zehn Kubikmeter übersteigen. Sie sind durch behördlich anerkannte Wassermesser oder durch andere prüfungsfähige Unterlagen nachzuweisen. Die Stadtentwässerung kann für den Nachweis Auflagen erteilen und insbesondere eine Eichung der Wasserzähler verlangen. Der Antrag ist nur innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr für das abgelaufene Kalenderjahr zulässig. "(4) Wassermengen, die nicht in die öffentlichen Sielanlagen gelangt sind, werden auf Antrag abgesetzt. Der Antrag ist nur innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr für das abgelaufene Kalenderjahr zulässig. Absatz 3 Sätze 2 bis 5 und 7 gilt entsprechend. Bei unvorhergesehenen Ereignissen gilt auch Absatz 3 Satz 6 entsprechend."

2. § 13a Absatz 1 Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt:

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