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Regelwerk

AbwE-VO - Abwasseremissionserklärungsverordnung
- Sachsen-Anhalt -

Vom 4. Dezember 2001
(GVBl. I LSa Nr. 54 vom 11.12.2001 S. 530; 103.08.2007 S. 311aufgehoben)
Gl.-Nr.: 753.17


Aufgrund von § 67 Nr. 4 und von § 156 Abs. 3 Nr. 1. des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1998 (GVBl. LSAS. 186), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. März 2001 (GVBl. LSa S. 132), in Verbidnung mit Abschnitt II Nr. 8 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 21. Juli 1998 (MBl. LSA. S. 1570), zuletzt geändert durch Beschluss vom 20. Februar 2001 (MBl. LSA. S. 159); wird verordnet:

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Erklärung der Art und Menge von Abwasser, das in den in Anlage 1 aufgeführten Anlagen anfällt und in Gewässer oder in öffentliche Abwasseranlagen oder in Abwasseranlagen Dritter eingeleitet wird (Emission).

§ 2 Erklärungspflicht

Der Betreiber oder die Betreiberin einer in Anlage 1 aufgeführten Anlage ist zur Erklärung der Emissionen gegenüber der zuständigen Wasserbehörde verpflichtet, sofern die Schadstoffe, die in Anlage 2 aufgeführt sind und emittiert werden, die dort aufgeführten Schwellenwerte überschreiten. Im Falle einer Einleitung in Abwasseranlagen eines Dritten können die Emissionen vom Dritten erklärt werden.

§ 3 Inhalt und Form der Emissionserklärung

(1) In der Emissionserklärung sind die Schadstoffe als Jahresfracht anzugeben. Im Übrigen richtet sich der Inhalt der Erklärung nach Anlage 3.

(2) Die zuständige Wasserbehörde kann die Art der Datenübermittlung festlegen.

§ 4 Erklärungszeitraum, Zeitpunkt der Erklärung

(1) Erklärungszeitraum ist das Kalenderjahr. Der erste Erklärungszeitraum ist das Jahr 2002. Der nächste Erklärungszeitraum ist das Jahr 2004; danach ist alle drei Jahre zu erklären. Die Erklärungspflicht für das Jahr 2002 entfällt, wenn der zuständigen Wasserbehörde im Vorgriff auf die Erklärungspflicht dieser Verordnung die im Anlage 3 genannten Angaben bereits für den Erklärungszeitraum 2000 oder 2001 mitgeteilt worden sind.

(2) Wird eine in Anlage 1 aufgeführte Anlage während des Kalenderjahres in Betrieb genommen, stillgelegt oder zeitweise nicht betrieben, umfasst der Erklärungszeitraum die Teile des Kalenderjahres, in denen die Anlage betrieben worden ist.

(3) Die Emissionserklärung ist bis zum 30. April des dem Erklärungszeitraum folgenden Jahres bei der zuständigen Wasserbehörde abzugeben. Die zuständige Wasserbehörde kann im Einzelfall die Frist verlängern.

(4) Bei einem Wechsel des Betreibers im Erklärungszeitraum hat jeder Betreiber oder Betreiberin für den Teil des Kalenderjahres die Emissionserklärung abzugeben, in dem er die Anlage betrieben hat, sofern die Betreiber oder Betreiberinnen keine gemeinsame Emissionserklärung für den Erklärungszeitraum abgeben.

§ 5 Ermittlung der Emissionen

(1) Für die Ermittlung der nach § 3 in der Erklärung anzugebenden Emissionen kommen folgende Methoden in Betracht:

  1. Messungen als fortlaufende Messungen oder Einzelmessungen aus der Eigenkontrolle, der Betriebsüberwachung oder vergleichbaren Erhebungen,
  2. Berechnungen auf der Basis von begründeten Rechnungen unter Verwendung von Emissionsfaktoren oder Massenbilanzen,
  3. Schätzungen auf der Basis von Massenbilanzen, Messergebnissen oder Leistungs- oder Auslegungsdaten von gleichartigen Anlagen, sofern die Leistung, Kapazität und die Betriebsbedingungen annähernd vergleichbar sind, oder Schätzungen auf der Basis vergleichbarer Grundlagen.

(2) Der Betreiber oder die betreiberin hat in der Erklärung nach § 3 anzugeben, nach welchen Methoden die Emissionen ermittelt worden sind. Auf Verlangen der zuständigen Wasserbehörde sind die Einzelheiten der Ermittlungsmethoden anzugeben. Die Unterlagen sind mindestens vier Jahre nach Abgabe der Erklärung aufzubewahren.

§ 6 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 191 Abs. 3 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Abs. 1 oder § 4 eine Emessionserklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt.

§ 7 In- Kraft- Treten, Außer- Kraft- Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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  Anlage 1
zu § 1


Anlagen Zuordnung zu NOSE-P-Gruppen1) NOSE- P-Kode 1
Energiewirtschaft
Verbrennungsanlagen
> 50 MW
Verbrennungsprozesse > 300 MW (Ganze Gruppe) 101.01
Verbrennungsprozesse > 50 und < 300 MW
(Ganze Gruppe)
101.02
Verbrennung in Gasturbinen (Ganze Gruppe) 101.04
Verbrennung in stationären Maschinen
(Ganze Gruppe)
101.05
Mineralöl- und Gasraffinerien Verarbeitung von Erdölprodukten (Herstellung von Brennstoffen) 105.08
Kokereien Kokereiöfen (Herstellung von Koks, Erdölerzeugnissen und Kernbrennstoffen) 104.08
Kohlevergasungs- und verflüssigungsanlagen Sonstige Verarbeitung fester Brennstoffe (Herstellung von Koks, Erdölerzeugnissen und Kernbrennstoffen) 104.08
Herstellung und Verarbeitung von Metallen
Metallindustrie und Röst- oder Sinteranlagen für Metallerz;
Anlagen zur Gewinnung von Eisenmetallen und Nichteisenmetallen
Primär- und Sekundärherstellung oder Sinteranlagen (Metallindustrie mit Verfeuerung von Brennstoffen) 104.12
Charakteristische Verfahren bei der Herstellung von Metallen und Metallerzeugnissen (Metallindustrie) 105.12
Oberflächenbehandlung von Metallen und Kunststoffen (Allgemeine Herstellungsverfahren) 105.01
Bergbau
Anlagen zur Herstellung von Zementklinker
(>500 t/Tag), Kalk
(>50 t/Tag), Glas
(>20 t/Tag), Mineralien
(>20 t/Tag) oder keramischen Erzeugnissen
(>75 t/Tag)
Herstellung von Gips, Asphalt, Beton, Zement, Glas, Fasern, Ziegelsteinen, Fliesen oder keramischen Erzeugnissen (Bergbauindustrie mit Verfeuerung von Brennstoffen 104.11
Anlagen zur Gewinnung von Asbest oder zur Herstellung von Erzeugnissen aus Asbest Herstellung von Asbest und von Erzeugnissen aus Asbest (Bergbauindustrie) 105.11
Chemische Industrie und Chemieanlagen zur Herstellung folgender Produkte:
Organische chemische Grundstoffe Herstellung organischer Chemikalien (Chemische Industrie) 105.09
Herstellung organischer Produkte mit Lösungsmitteln (Verwendung von Lösungsmitteln) 107.03
Anorganische chemische Grundstoffe oder Düngemittel Herstellung anorganischer Chemikalien oder NPK-Düngemittel (Chemische Industrie) 105.09
Biozide und Explosivstoffe Herstellung von Pflanzenschutzmitteln oder Explosivstoffen (Chemische Industrie) 105.09
Arzneimittel Herstellung von Arzneimitteln (Verwendung von Lösungsmitteln) 107.03
Abfallbehandlung
Anlagen zur Entsorgung oder Verwertung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen
(<10 t/Tag) oder Siedlungsmüll(>3 t/Stunde)
Verbrennung von gefährlichen Abfällen oder Siedlungsmüll (Müllverbrennung und Pyrolyse) 109.03
Deponien (Entsorgung fester Abfälle an Land) 109.06
Physikalisch-chemische und biologische Abfallbehandlung (Sonstige Abfallbehandlung) 109.07
Rückgewinnung/Verwertung von Abfallstoffen (Recycling-Industrie) 105.14
Anlagen zur Beseitigung nicht besonders überwachungsbedürftiger Abfälle (>50 t/Tag) und Deponien (> 10 t/Tag) Deponien (Entsorgung fester Abfälle an Land) 105.07
Physikalisch-chemische und biologische Abfallbehandlung (Sonstige Abfallbehandlung) 109.07
Sonstige Industriezweige
Industrieanlagen zur Herstellung von Zellstoff aus Holz oder anderen Faserstoffen und Herstellung von Papier oder Pappe (>20 t/Tag) Herstellung von Erzeugnissen aus Zellstoff, Papier und Pappe (Ganze Gruppe) 105.07
Anlagen zur Vorbehandlung von Fasern oder Textilien
(> 10 t/Tag)
Herstellung von Textilien und Textilerzeugnissen (Ganze Gruppe) 105.04
Anlagen zum Gerben von Häuten und Fellen
(>12 t/Tag)
Herstellung von Leder und Ledererzeugnissen (Ganze Gruppe) 105.05
Schlachthöfe (>50 t/Tag), Anlagen zur Herstellung von Milch (>200 t/Tag),
sonstigen tierischen Rohstoffen (>75 t/Tag)
oder pflanzlichen Rohstoffen (>300 t/Tag)
Herstellung von Nahrungsmittelerzeugnissen und Getränken (Ganze Gruppe) 105.03
Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung von Tierkörpern und tierischen Abfällen
(>10 t/Tag)
Verbrennung von Tierkörpern und tierischen Abfällen (Abfallverbrennung und Pyrolyse) 109.03
Deponien (Entsorgung fester Abfälle an Land) 109.06
Wiederverwertung von Tierkörpern/tierischen Abfällen (Recycling- Industrie) 105.14
Anlagen zur Zucht von
Geflügel (>40.000),
Schweinen (>2000) oder Zuchtsäuen (>750)
Darmgärung (Ganze Gruppe) 110.04
Dungentsorgung (Ganze Gruppe) 110.05
Anlagen zur Behandlung von Oberflächen oder von Stoffen unter Verwendung von organischen Lösungsmitteln (>200 t/Jahr) Auftragen von Farbe (Verwendung von Lösungsmitteln) 107.01
Entfetten, chemische Reinigungen und Elektronik (Verwendung von Lösungsmitteln) 107.02
Ausrüsten von Textilien und Gerben von Leder (Verwendung von Lösungsmitteln) 107.03
Druckindustrie (Verwendung von Lösungsmitteln) 107.04
Anlagen zur Herstellung von Kohlenstoff und Graphit Herstellung von Kohlenstoff oder Graphit (Chemische Industrie) 105.09
1) Standardnomenklatur für Emissionsquellen (Nomenclatur for sources of emission, eurostat/25. Mai. 1988)

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Verzeichnis der zu meldenden Schadstoffe und deren Schwellenwerte  Anlage 2
zu § 3
Schadstoffe/Stoffe Feststellung Schwellenwert
Wasser in kg/Jahr
1. Nährstoffe
Summe-Stickstoff als N 50.000
Summe-Phosphor als P 5.000
2. Metalle und Verbindungen
Arsen und seine Verbindungen als As-gesamt 5
Cadmium und seine Verbindungen als Cd-gesamt 5
Chrom und seine Verbindungen als Cr-gesamt 50
Kupfer und seine Verbindungen als Cu-gesamt 50
Quecksilber und seine Verbindungen als Hg-gesamt 1
Nickel und seine Verbindungen als Ni-gesamt 20
Blei und seine Verbindungen als Pb-gesamt 20
Zink und seine Verbindungen als Zn-gesamt 100
3. Chlorhaltige organische Stoffe
1,2-Dichlorethan (DCE)   10
Dichlormethan (DCM)   10
Chloralkane (C10-13)   1
Hexachlorbenzol (HCB)   1
Hexachlorbutadien (HCBD)   1
Hexachlorcyclohexan (HCH)   1
Halogenhaltige organische Verbindungen als AOX 1.000
4. Sonstige organische Verbindungen
Benzol, Toluol, Ethylbenzol, Xylole als BTEX 200
Bromierte Diphenylether   1
Organische Zinnverbindungen als gesamt Zinn (Sn) 50
Polyzyklische Aromatische Kohlenwasserstoffe   5
Phenole als gesamt C 20
Organischer Kohlenstoff insgesamt (TOC) als gesamt C oder CSB/3 50.000
5. Sonstige Verbindungen
Chlorid als gesamt Cl 2.000.000
Cyanid als gesamt CN 50
Fluorid als gesamt F 2.000

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Inhalt der Emissionserklärung gemäß § 3  Anlage 3
zu § 3


  1. Emissionserklärung
    • Erklärungszeitraum (Kalenderjahr)
  2. Betreiber oder Betreiberin
    • Name
  3. Betrieb
    1. Arbeitsstättennummer
    2. Geographische Koordinaten (GK-Koordinaten)
    3. Postleitzahl
    4. Ort
    5. Straße/Nummer
    6. NACE-Kode 1 (4-stellig)
    7. Wirtschaftliche Haupttätigkeit
  4. Anlagenzuordnung nach Anlage 1
    1. Hauptanlagen nach Anlage 1 mit zugehörigem NOSE-P-Kode
    2. Weitere Anlagen nach Anlage 1 mit zugehörigem NOSE-P-Kode
  5. Übertragung der Erklärungspflicht auf Dritte
    1. Name des einleitenden Betreibers
    2. Name des Betriebes
    3. zugehörige Anlagen nach Anlage 1 und NOSE-P-Kode
  6. Emissionen (Wasser)
    1. Emittierter Schadstoff
    2. Jahresfracht (kg/a)
    3. Ermittlungsmethode der Jahrestracht,
    4. Kennzeichnung der Ermittlungsmethode:
      Messungen = M, Berechnungen = C, Schätzungen = E
  7. Art der Einleitung
    1. Direkteinleitung
      Name des Gewässers
    2. Indirekteinleitung
      Bezeichnung der öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage
    3. Einleitung in eine Abwasseranlage eines Dritten
      Bezeichnung der Abwasseranlage des Dritten
  8. Bearbeiter der Emissionserklärung
    1. Name
    2. Abteilung
    3. Telefon
    4. Ort/Datum/Unterschrift des Betreibers

1) Standardnomenklatur für wirtschaftliche Tätigkeiten

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