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Regelwerk

RZWas 2008 - Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von wasserwirtschaftlichen Vorhaben

Vom 16. März 2009
(MBl. Nr. 15 vom 04.05.2009 S. 289)


Bezug: RdErl. des MU vom 07.01.1993 (MBl. LSa S. 690), geändert durch RdErl. des MRLU vom 05.12.2001 (MBl. LSa 2002 S. 109)

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Das Land Sachsen-Anhalt gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien, einschließlich ihrer Anlagen 1 bis 3, den Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung (VV-LHO, RdErl. des MF vom 01.02.2001, MBl. LSa S. 241, zuletzt geändert durch RdErl. vom 29.01.2008, MBl. LSa S. 116), in der jeweils geltenden Fassung, Zuwendungen zur Förderung wasserwirtschaftlicher Vorhaben. Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet das Landesverwaltungsamt auf Grund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Das Ziel der Zuwendung besteht darin, wasserwirtschaftliche Vorhaben, die öffentlichen Interessen dienen und die ohne Zuwendungen nicht oder nicht im notwendigen Umfang durchgeführt werden könnten, verwirklichen zu helfen. Der Bau kommunaler Wasserversorgungs- und Abwasserentsorgungsanlagen wird mit Zuwendungen gefördert, um die Beiträge und Gebühren des geförderten Vorhabens herabzusetzen. Sie dient damit dem Ausgleich der unterschiedlichen räumlichen Bedingungen.

2. Gegenstand der Förderung

Förderfähige Vorhaben sind:

2.1 Wasserversorgungsanlagen für die öffentliche Versorgung

2.1.1 Gefördert werden

2.1.1.1 der Bau zentraler Anlagen für eine nach Menge und Güte ausreichende Wasserversorgung,

2.1.1.2 Ergänzungsmaßnahmen, wenn die güte- und mengenmäßigen Anforderungen mit der bestehenden zentralen Anlage nicht mehr eingehalten werden können,

2.1.1.3 der Bau von Transportleitungen zum Ausgleich von Dargebotsmangel.

2.1.2 Nicht gefördert werden

2.1.2.1 Wasserversorgungsanlagen gewerblicher Unternehmen,

2.1.2.2 Ausgaben für Betrieb und Unterhaltung,

2.1.2.3 Ersatz von Anlagen und Anlagenteilen.

2.2 Abwasseranlagen für die öffentliche Entsorgung

2.2.1 Gefördert werden der Bau

2.2.1.1 zentraler Abwasserbehandlungsanlagen, das sind Kläranlagen einschließlich Klärschlammbehandlungsanlagen,

2.2.1.2 von Anlagen zur Verwertung der anfallenden Energie,

2.2.1.3 von Ortskanälen für Schmutzwasser, der Zu- und Ableitungskanäle der Kläranlagen für Schmutzwasser, sowie von Sonderbauwerken für Schmutzwasser.

2.2.2 Nicht gefördert werden

2.2.2.1 Abwasseranlagen gewerblicher Unternehmen,

2.2.2.2 grundsätzlich Regenwasserkanäle, Anlagen zur Regenwasserableitung, -behandlung und Rückhaltung,

2.2.2.3 Ausgaben für Betrieb und Unterhaltung der Kläranlagen und Sammler,

2.2.2.4 der Ersatz von Anlagen und Anlagenteilen.

2.3 Wasserbauten an Gewässern zweiter Ordnung.

2.3.1 Gefördert werden

2.3.1.1 Gewässerausbauten zum Hochwasserschutz bebauter Gebiete,

2.3.1.2 Maßnahmen zur naturnahen Entwicklung und Gestaltung von Gewässern,

2.3.1.3 Beseitigung von Hochwasserschäden an Gewässern und Wasserbauten,

2.3.1.4 Grundhafte Sanierung von vor dem 8.9.1993 errichteten Anlagen, die der Abführung des Wassers dienen und die als Bestandteil des Gewässers dessen Ausbauzustand bestimmen und sichern (§ 102 Abs. 2 Nr. 4 Halbsatz 2 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt).

2.3.2 Nicht gefördert werden

Ausgaben für Betrieb und Unterhaltung der Anlagen.

2.4 Forschungs- und Entwicklungsvorhaben für die Vorhabensarten nach den Nummern 2.1 bis 2.3.

3. Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind Körperschaften des öffentlichen Rechts, insbesondere Gemeinden, Gemeindeverbände, Verwaltungsgemeinschaften, kommunale Zweckverbände, Wasser- und Bodenverbände.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

Vorhaben nach den Nummern 2.3.1.1 bis 2.3.1.4 werden nur gefördert, wenn die zuwendungsfähigen Ausgaben mehr als 25.000 Euro betragen. Vorhaben nach den Nummern 2.1.1.1 bis 2.1.1.3 sowie 2.2.1.1 bis 2.2.1.3 nur dann, wenn die zuwendungsfähigen Ausgaben mehr als 50.000 Euro betragen.

5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1 Art der Zuwendung und Finanzierungsart

Die Förderung erfolgt als Anteilfinanzierung im Rahmen der Projektförderung. Die Zuwendungen werden als zweckgebundene Zuschüsse oder Zinszuschüsse zu Darlehen gewährt. Die Finanzierungsformen können nebeneinander eingesetzt werden. Für die Gewährung von Zinszuschüssen zu Darlehen erfolgt eine gesonderte Regelung.

5.2 Bemessungsgrundlage

5.2.1 Zuwendungsfähig sind

5.2.1.1 die Ausgaben für Investitionen, die in den geprüften, dem Zuwendungsbescheid zugrundeliegenden Bauunterlagen veranschlagt sind,

5.2.1.2

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