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Regelwerk Wasser LSA

WasEE-VO LSa - Wasserentnahmeentgeltverordnung für das Land Sachsen-Anhalt
Verordnung über die Erhebung eines Entgelts für die Entnahme von Wasser aus Gewässern für das Land Sachsen-Anhalt

- Sachsen-Anhalt -

Vom 22. Dezember 2011
(GVBl. Nr. 27 vom 29.12.2011 S. 889)
Gl.-Nr.: 753.34


Aufgrund von § 105 Abs. 1 und 3 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt vom 16. März 2011 (GVBl. LSa S. 492) wird verordnet:

§ 1 Anwendungsbereich, Entgeltpflicht

(1) Das Land erhebt für die Benutzungen des Ent.: nehrnens oder Ableitens von Wasser aus oberirdischen Gewässern und des Entnehmens, Zutageförderns, Zutageleitens oder Ableitens von Grundwasser ein Wasserentnahmeentgelt.

(2) Entgeltpflichtiger ist der jeweilige Benutzer nach Absatz l.

(3) Über die Befreiungen nach § 105 Abs. 1 Satz 2 des Wassergesetzes .für das Land Sachsen-Anhalt hinaus sind von der Entgeltpflicht befreit:

  1. behördlich angeordnete Benutzungen,
  2. Gefahrenabwehrmaßnahmen und Sanierungen nach § 4 Abs. 3, 5 und 6 des Bundes-Bodenschutzgesetzes,
  3. Benutzungen, sofern die insgesamt zulässige Jahresmenge des die Gewässerbenutzung zulassenden Bescheides je Entgeltpflichtigen nicht mehr als 3.000 Kubikmeter pro Kalenderjahr beträgt öder der im Erhebungszeitraum zu entrichtende Entgeltbetrag 100 Euro nicht überschreitet,
  4. Entnahmen für die Wasser Icraftnutzung und für den Betrieb von Wärmepumpen, soweit das entnommene Wasser dem Gewässer wieder zugeführt wird,
  5. Entnahmen und Überleitung von Wasser von einem Gewässersystem in ein anderes zur Aufrechterhaltung der Schiffbarkeit von Kanälen und zur Sicherstellung der Wasserführung sowie zur Grundwasseranreicherung,
  6. vorübergehende Grundwasserabsenkungen zum Zweck der Errichtung baulicher Anlagen, Grundwasserabsenkungen zum Schutz baulicher Anlagen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung vorhanden waren sowie Grundwasserabsenkungen im Gemeinwohlintdresse,
  7. Entnahmen von Grundwasser sowie das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern bei der Gewinnung von Bodenschätzen, sofern das entnommene Wasser ohne anderweitige Nutzung in ein Gewässer eingeleitet oder zur Herstellung eines Gewässers verwendet wird und
  8. das Entnehmen oder Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern zum Zweck der Fischzucht und Fischhaltung.

§ 2 Festsetzung

(1) Die zuständige Behörde (Festsetzungsbehörde) setzt das Wasserentnahmeentgelt durch schriftlichen Verwaltungsakt gegenüber dem Entgeltpflichtigen fest.

(2) Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr. Soweit diese Verordnung unterjährig in Kraft tritt; wird das Wasserentnahmeentgelt nach Monatsbruchteilen erhoben. Liegen Beginn oder Ende der Gewässerbenutzung innerhalb eines Kalenderjahres, so ist der Erhebungszeitraum der betreffende Abschnitt des Kalenderjahres.

(3) Das Wasserentnahmeentgelt ist einen Monat nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts fällig. Der Anspruch auf Zahlung des Wasserentnahmeentgelts verjährt in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Abgabe fällig geworden ist.

(4) Die Festsetzungsfrist beträgt zwei Jahre nach Ablauf des Erhebungsjahres. Für den Erhebungszeitraum der Jahre 2012 und 2013 beträgt die Frist drei Jahre. Abweichend hiervon beträgt die Festsetzungsfrist zehn Jahre, wenn der Entgeltpflichtige vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat. Der Lauf der Frist beginnt jeweils mit Ablauf des Kalenderjahres, in welchem das Wasser benutzt worden ist. Die Festsetzungsbehörde setzt das Wasserentnahmeentgelt nicht vor Ablauf der in § 4 Abs. 1 Satz 3 bestimmten Frist fest.

§ 3 Bemessungsgrundlagen, Entgeltsätze

(1) Die Höhe des -Wasserentnahmeentgelts errechnet sich aus der zulässigen Jahresmenge des die Gewässerbenutzung zulassenden Bescheides und den Entgeltsätzen des Absatzes 2.

(2) Die Entgeltsätze sind abhängig vom Verwendungszweck des Wassers und betragen pro Kubikmeter:

Nr. Verwendungszweck Entgeltsatz in Euro
1. Entnahmen für die öffentliche Wasserversorgung 0,05
2. Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern
2.1 zur Kühlung 0,01
2.2 zur Beregnung und Berieselung 0,005
2.3 zur Aufbereitung von Sand oder Kies, soweit keine anderweitige Nutzung erfolgt 0,005
2.4 zu sonstigen Zwecken 0,04
3. Entnehmen, Zutageförderu und Ableiten von Grundwasser
3.1 zur Kühlung 0,02
3.2 zur Beregnung und Berieselung 0,02
3.3 zur Aufbereitung von Sand oder Kies, soweit keine anderweitige Nutzung erfolgt 0,02
3.4 zur Fischzucht und Fischhaltung 0,0025
3.5 zu sonstigen Zwecken 0,07

(3) Ist in dem die Gewässerbenutzung zulassenden Bescheid kein Verwendungszweck festgelegt, so ist die Benutzung für die Berechnung des Wasserentnahmeentgelts dem Verwendungszweck "zu sonstigen Zwecken" nach Absatz 2 Nrn. 2.4 oder 3.5 zuzuordnen.

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