Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Eigenüberwachungsverordnung
Vom 22. Oktober 2003
(GVBl. Nr. 36 vom 28.10.2003 S. 276)
Aufgrund des § 156 Abs. 3 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1998 (GVBl. LSa S. 186), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 16. Juli 2003 (GVBl. LSa S. 158, 164), in Verbindung mit Abschnitt II Nr. 8 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 9./23: Juli 2002 (MBl. LSa S. 779) wird verordnet:
Die Eigenüberwachungsverordung vom 1. Juli 1999 (GVBl., LSa S. 182) wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "nach § 156 WG LSA" gestrichen.
b) In Absatz 2 werden die Wörter "8 m3je Tag nicht übersteigt" durch die Wörter "weniger als 8 m3 pro Tag beträgt" ersetzt:
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| (2) Das Betriebstagebuch besteht aus den Aufzeichnungen nach § 2 Abs. 1 | "(2) In das Betriebstagebuch sind die Ergebnisse der Eigenüberwachung nach § 2 Abs. 1 einzutragen." |
b) Es wird Absatz 4 angefügt:
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 1 werden die Wörter "für biologisch abbaubares Abwasser ab 1 000 Einwohnerwerten (EW)" durch die Wörter "in denen die Abwasserreinigung mit biologischen Verfahren erfolgt" ersetzt.
bbb) Nummer 2 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| 2. von Abwasserbehandlungsanlagen für physikalische oder chemische oder physikalisch-chemische Verfahren mit einer Kapazität größer 100 m3 je Tag, | "2. von Abwasserbehandlungsanlagen mit physikalischen oder chemischen öder physikalisch-chemischen Verfahren mit einer Kapazität von mehr als 100 m3 pro Tag,` . |
ccc) Es wird nach dem Wort "Eigenüberwachung" das Wort "jährlich" eingefügt und nach dem Wort "Wasserbehörde" das Wort , jährlich" durch das Wort , jeweils" ersetzt.
bb) In Satz 2 Nr. 1 wird die Abkürzung "EW" durch die Wörter "Einwohnerwerte (EW)" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Der Nummer 2 werden die Wörter "einschließlich der Angabe der angewendeten Mess- und Analyseverfahren sowie die Probenahmeart," angefügt.
bb) Nummer 3 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| "3. Betriebsstörungen und sonstige Vorkommnisse, die eine erhebliche Beeinträchtigung der Reinigungsleistung der Abwasserbehandlungsanlage oder eine wesentliche nachteilige Veränderung des Gewässers verursacht haben oder besorgen ließen und die daraufhin eingeleiteten Maßnahmen,". |
cc) Es wird folgende Nummer 4 angefügt:
"4. die angeschlossenen Einwohner und Einwohnergleichwerte sowie der Fremdwasseranteil in vom Hundert der Jahresschmutzwassermenge bei Anlagen zur Behandlung kommunalen Abwassers."
4. § 5 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| " § 5 Ausnahmen
Die Wasserbehörde kann in begründeten Fällen auf Antrag widerruflich Abweichungen vom Umfang der Eigenüberwachung zulassen, wenn die erforderliche Überwachung auf andere Weise gewährleistet wird." |
5. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| 2. entgegen § 3 kein Betriebstagebuch führt, die erforderlichen Aufzeichnungen nicht vollständig oder unrichtig vornimmt. | "2. entgegen § 3
a) kein Betriebstagebuch führt oder b) die erforderlichen Aufzeichnungen nicht, nicht vollständig oder unrichtig vornimmt oder". |
b) Es wird Nummer 3 angefügt:
6. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter "für biologisch abbaubares Abwasser" durch die Wörter "in denen die Abwasserreinigung mit biologischen Verfahren erfolgt" ersetzt.
b) Nummer 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Absatz 3 werden nach den Wörtern "DIN 195592'" die Wörter "oder soweit nach Art des Messgerätes die DIN 19559 nicht anwendbar ist, nach den allgemein anerkannten Regeln . der Technik" eingefügt.
bb) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 1 werden die Wörter "Abwasserbehandlungsanlagen mit einer Kapazität kleiner 500 EW und" vorangestellt.
bbb) In Nummer 2 werden nach dem Wort "kann" die Wörter "in anderer geeigneter Weise, beispielsweise" eingefügt.
c) Die Tabelle wird wie folgt geändert:
aa) Im Tabellenkopf Spalte "Kontrollparameter" werden die Wörter "sofern für die Anlage oder das Abwasser zutreffend" angefügt.
bb) Im Abschnitt "Zulauf Kläranlage" Spalte "Kontrollparameter" Zeile "Nges" wird das Zeichen angefügt.
cc) Im Abschnitt "Zulauf Kläranlage" Spalte "Ort der Untersuchung/Anlagenteil" wird nach dem Wort "Biologie" die waagerechte Linie ,gestrichen.
dd) Im Abschnitt "Zulauf Biologie"
aaa) Spalte "Ort der Untersuchung/Anlagenteil" werden die Wörter "Zulauf Biologie" gestrichen,
bbb) wird die Zeile "BSB5" aufgehoben,
ccc) Spalte "Kontrollparameter" Zeile CSB" wird das Zeichen "'" angefügt.
ee) Im Abschnitt "Ablauf Biologie Fällung/Flockung" Spalte "Ort der Untersuchung/Anlagenteil" wird nach dem Wort "Biologie" eine waagerechte Linie eingefügt.
(Stand: 26.04.2021)
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