Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk
Änderungstext

Dezentrale Abwasserbeseitigung durch Kleinkläranlagen; Änderung
- Sachsen-Anhalt -

Vom 29. November 2018
(MBl. LSa Nr. 1 vom 14.01.2019 S. 6)



RdErl. des MULE vom 29.11.2018 - 23.22-62045

Bezug: RdErl. des MLU vom 01.09.2011 (MBl. LSa S. 440)

1. Der Bezugs-RdErl. wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1.2.1 Satz 2 wird die Angabe " § 78 Abs. 4 Wassergesetz" durch die Angabe " § 79 Abs. 2 des Wassergesetzes" ersetzt und werden nach dem Wort "nicht" die Wörter "innerhalb von zehn Jahren" eingefügt.

b) Nummer 1.3.2 wird wie folgt geändert:

aa) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern "eines Grundstückes" die Wörter "mit einer bestehenden Abwassereinleitung in ein Gewässer" und nach den Wörtern "bestehenden Anlagen" die Wörter "zur Abwasserbehandlung" eingefügt.

bb) Absatz 2

Das gilt auch für die Fälle, bei denen sich durch die Fortschreibung des Abwasserbeseitigungskonzeptes der Zeitpunkt für die voraussichtliche Fertigstellung und Inbetriebnahme des Grundstücksanschlusses an eine öffentliche Abwasseranlage (§ 78 Abs. 4 Nr. 1 WG LSA) verändert hat. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zur Fortschreibung des Abwasserbeseitigungskonzeptes ist zu prüfen, ob die Verlängerung des Zeitraumes bis zum Grundstücksanschluss nachvollziehbar ist.

wird aufgehoben.

c) Nach Nummer 1.3.2 werden die folgenden Nummern 1.3.3 und 1.4 angefügt:

"1.3.3 Soll eine nach dem genehmigten Abwasserbeseitigungskonzept bestehende Frist für einen Anschluss durch Fortschreibung des Abwasserbeseitigungskonzeptes nach § 79 Abs. 3 Satz 3 WG LSa verschoben werden, so ist bei der Genehmigung des Abwasserbeseitigungskonzeptes von der Wasserbehörde zu prüfen, ob die aufgeführten Gründe für eine Verlängerung des Zeitraumes bis zu einem Grundstücksanschluss nachvollziehbar sind.

1.4 Wird das Abwasser aus Kleinkläranlagen aus einem sogenannten Bürgermeisterkanal ohne weitere Behandlung in ein Gewässer eingeleitet, sind bei der Festlegung von Sanierungsfristen grundsätzlich die unter den Nummern 1.2 bis 1.3.3 festgeschriebenen Regelungen heranzuziehen."

2. Dieser RdErl. tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

ID 190230

ENDE

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 26.04.2021)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion