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Änderungstext
Gesetz zur Verbesserung des Wassermanagements im Land Sachsen-Anhalt
- Sachsen-Anhalt -
Vom 1. Oktober 2025
(GVBl. LSa Nr. 15 vom 10.10.2025 S. 748)
Artikel 1
Änderung des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt
Das Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt vom 16. März 2011 (GVBl. LSa S. 492), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 7. Juli 2020 (GVBl. LSa S. 372, 374), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 28 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 28a Festsetzung und Überwachung der Mindestwasserführung (zu § 33 WHG)".
b) Nach der Angabe zu § 36 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 36a Wasserrückhalt und Durchgängigkeit (zu § 34 WHG)".
c) Nach der Angabe zu § 54 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 54a Experimentierklausel".
d) Nach der Angabe zu § 78 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 78a Niederschlagswasserbeseitigung (zu den §§ 55 und 56 WHG)".
e) Die Angabe zu § 79b erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| § 79b Niederschlagswasserbeseitigung | " § 79b (weggefallen)". |
f) Die Angabe zu § 80 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| § 80 Abwasserbeseitigungspläne | " § 80 (weggefallen)". |
g) Nach der Angabe zu § 98 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 98a Starkregenvorsorge".
h) Nach der Angabe zu § 104 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 104a Benutzung von Grundstücken beim Vollzug der §§ 27 bis 31 des Wasserhaushaltsgesetzes".
i) Die Angabe zu Anlage 3 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| Anlage 3 Verzeichnis der Deiche (zu § 94 Abs. 3 Satz 1) | "Anlage 3 Verzeichnis der Vorranggewässer (zu § 36a Satz 2)". |
2. In § 15 Abs. 1 wird nach den Wörtern "das für" das Wort "die" eingefügt.
3. In § 17 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter " § 23 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes, auch in Verbindung mit § 46 Abs. 2, § 48 Abs. 1 Satz 2, § 57 Abs. 2, § 58 Abs. 1 Satz 2, § 61 Abs. 3, § 62 Abs. 4 und § 63 Abs. 2 Satz 2" durch die Angabe " § 23 Abs. 3 Satz 1" ersetzt und wird das Komma vor dem Wort "keinen" gestrichen.
4. Nach § 28 wird folgender § 28a eingefügt:
" § 28a Festsetzung und Überwachung der Mindestwasserführung
(zu § 33 WHG)
(1) Die zuständige Wasserbehörde setzt in der Erlaubnis oder Bewilligung für das Aufstauen eines oberirdischen Gewässers oder für das Entnehmen oder Ableiten von Wasser aus einem oberirdischen Gewässer zugleich die Mindestwasserführung nach § 33 des Wasserhaushaltsgesetzes fest. Die Festsetzung erfolgt unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse, unter Beachtung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere der Grundsätze der Gewässerbewirtschaftung nach § 6 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes und der Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 bis 31 des Wasserhaushaltsgesetzes, sowie unter angemessener Berücksichtigung der Interessen des Gewässerbenutzers. Die Mindestwasserführung ist auch dann festzusetzen, wenn eine Verpflichtung zum Erhalt oder zur Wiederherstellung der Durchgängigkeit oberirdischer Gewässer im Sinne des § 34 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes besteht.
(2) Die zuständige Wasserbehörde kann die zur Überwachung der nach Absatz 1 festgesetzten Mindestwasserführung geeigneten Maßnahmen gegenüber dem Gewässerbenutzer anordnen, indem sie die Art und Weise der Messungen, Aufzeichnungen und deren Übermittlung festlegt. Die zuständige Wasserbehörde ist verpflichtet, die Überwachung anzuordnen, wenn der Gewässerbenutzer wiederholt die Mindestwasserführung nicht gewährleistet hat oder die festgelegten Stauhöhen nicht einhält. Die Kosten der Überwachungsmaßnahmen trägt der Gewässerbenutzer."
5. § 29 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "kleinen Fahrzeugen" durch das Wort "Kleinfahrzeugen" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter "Grund-, Quell- und Niederschlagswasser" durch die Wörter "Grund- und Quellwasser" ersetzt.
cc) Nach Satz 2 werden folgende Sätze 3 und 4 angefügt:
"Satz 2 gilt entsprechend für Niederschlagswasser, soweit eine Versickerung auf dem Grundstück mit verhältnismäßigem Aufwand nicht möglich ist. Das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium regelt durch Verordnung das Nähere zur Feststellung der Verhältnismäßigkeit des Aufwands."
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| (2) Die Wasserbehörde kann im Benehmen mit der Naturschutzbehörde das Befahren von Gewässern mit kleinen Fahrzeugen, die durch Motorkraft angetrieben werden, gestatten. |
(Stand: 21.10.2025)
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