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Regelwerk

Behördliche Überwachung von Abwassereinleitungen in Gewässer und in öffentliche Abwasseranlagen einschließlich der zugehörigen Behandlungsanlagen

Vom 12. Mai 2009
(ABl. Nr. 22 vom 02.06.2009 S. 462)


1 Zweck

Mit dieser Verwaltungsvorschrift werden Mindestanforderungen an die behördliche Einleitungs- und Anlagenüberwachung geregelt. Soweit Industrieanlagen oder sonstige Unternehmen und Einrichtungen, deren direkte oder indirekte Abwassereinleitungen in Gewässer aufgrund des Gemeinschaftsrechts einer Genehmigung oder Erlaubnis bedürfen, betroffen sind, berücksichtigt diese Verwaltungsvorschrift auch die Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. April 2001 zur Festlegung von Mindestkriterien für Umweltinspektionen in den Mitgliedstaaten (ABl. L 118 vom 27.04.2001 S. 41).

2 Geltungsbereich

2.1 Diese Verwaltungsvorschrift gilt für die behördliche Überwachung von

  1. erlaubnispflichtigen Abwassereinleitungen in Gewässer nach den §§ 2 und 3 des Wasserhaushaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3245), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986) geändert worden ist, und § 8 Absatz 2 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 30. November 1992 (GVOBl. M-V S. 669), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Februar 2009 (GVOBl. M-V S. 238) geändert worden ist (Direkteinleitungen),
  2. genehmigungspflichtigen Abwassereinleitungen in öffentliche Abwasseranlagen nach § 42 Absatz 1 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Indirekteinleitungen) sowie
  3. Abwasserbehandlungsanlagen für Einleitungen gemäß Buchstabe a und b.

2.2 Diese Verwaltungsvorschrift gilt nicht für die behördliche Überwachung von Kleinkläranlagen.

3 Allgemeine Bestimmungen

3.1 Die behördliche Überwachung erfolgt regelmäßig im Rahmen eines planmäßigen Überwachungsprogramms oder aus besonderem Anlass. Die behördliche Überwachung beinhaltet Abwasseruntersuchungen und Anlagenbegehungen, die zeitlich unabhängig voneinander durchgeführt werden können.

3.2 Die regelmäßig durchzuführenden behördlichen Abwasseruntersuchungen dienen der Kontrolle der Einhaltung der Anforderungen der wasserrechtlichen Erlaubnis oder der Indirekteinleitergenehmigung. Der die Abwassereinleitung zulassende Bescheid hat daher neben den zu untersuchenden Parametern auch Festlegungen zur Probenahmeart, Probenahmehäufigkeit, Probenahmestelle und zu den Analyseverfahren zu enthalten. Besondere Betriebsbedingungen, wie zum Beispiel chargenweiser Abwasseranfall oder Belastungsschwankungen, sind bei den Festlegungen in dem wasserrechtlichen Bescheid und bei der Überwachung zu berücksichtigen.

Die Probenahmen und Abwasseruntersuchungen der behördlichen Überwachung erfolgen unter Einbeziehung der staatlich anerkannten sachverständigen Stellen für Abwasseruntersuchungen. Die Untersuchungsergebnisse hat sich die Wasserbehörde innerhalb von zwei Kalenderwochen vorlegen zu lassen. Informationen über Auffälligkeiten bei der Probenahme oder festgestellte Grenzwertüberschreitungen hat sich die Wasserbehörde unverzüglich mitteilen zu lassen.

3.3 Mit den regelmäßig durchzuführenden Anlagenbegehungen soll der tatsächliche Anlagen- und Betriebszustand erfasst und mit dem der betreffenden Erlaubnis- oder Indirekteinleitergenehmigung zu Grunde liegenden Sachverhalt abgeglichen werden. Mit der Anlagenbegehung verschaffen sich die Wasserbehörden unter anderem einen allgemeinen Kenntnisstand zu

Dem zu überwachenden Einleiter ist der Termin der regelmäßigen Besichtigung bekannt zu geben. Soweit zweckmäßig, sollten im Vorfeld die allgemeinen Angaben und die aktuellen Eigenkontrollergebnisse in das Protokoll zur Besichtigung vor Ort eingetragen werden.

3.4 Besichtigungen vor Ort aus besonderem Anlass erfolgen aufgrund baulicher oder verfahrenstechnologischer Änderungen der Anlagen sowie bei gravierenden Umweltunfällen und bei Anhaltspunkten für mögliche Betriebsprobleme, die sich aus den Ergebnissen der behördlichen Überwachung, der Eigenüberwachung oder relevanten Umweltbeschwerden ergeben oder die die Betreiber anzeigen.

3.5 Zur behördlichen Überwachung gehört auch die Einsichtnahme, Überprüfung und Auswertung der im Rahmen der Selbstüberwachung der Abwassereinleitungen und Abwasseranlagen gewonnenen Daten und Kenntnisse. Auf die gemäß § 5 der Selbstüberwachungsverordnung vom 20. Dezember 2006 (GVOBl. M-V 2007 S. 5) jährlich der Wasserbehörde durch den Unternehmer einer Abwasserbehandlungsanlage vorzulegenden ausgewerteten Ergebnisse der Selbstüberwachung in Form eines Jahresberichtes wird in diesem Zusammenhang verwiesen.

3.6 Werden Umweltinspektionen der Anlagen auch von anderen Fachbehörden durchgeführt, zum Beispiel bei genehmigungsbedürftigen Anlagen nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2470) geändert worden ist, sind die Vor-Ort-Besichtigungen möglichst zu koordinieren.

3.7

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