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Regelwerk

FGVO - Fischgewässerverordnung
Verordnung über die Qualität von Süßwasser, das schutz- oder verbesserungsbedürftig ist, um das Leben von Fischen zu erhalten

- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 23. Oktober 1997
(GVOBl. M-V 1997 S. 684; 22.12.2003 / 2004 S. 14 *aufgehoben)
Gl.-Nr.: 753-2-13



Aufgrund des § 2 Abs. 3 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 30. November 1992 (GVOBl. M-V S. 669), geändert durch Gesetz vom 2. März 1993 (GVOBl. M-V S. 178), verordnet das Ministerium für Bau, Landesentwicklung und Umwelt:

§ 1 Zweck der Verordnung

Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 78/659/EWG des Rates vom 18. Juli 1978 über die Qualität von Süßwasser, das schutzbedürftig ist, um das Leben von Fischen zu erhalten (ABl. EG Nr. L 222 S. 1).

§ 2 Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung bestimmt die Qualitätsanforderungen der Süßwasser-Gewässer oder Gewässerteile, die in Anlage 1 als schutz- und verbesserungsbedürftig bezeichnet werden, um das Leben von Fischen zu erhalten. Diese Verordnung gilt nicht für Gewässer in natürlichen oder künstlichen Becken, die für intensive Fischzucht genutzt werden.

(2) Andere Rechtsvorschriften über die Qualität der in Absatz 1 Satz 1 genannten Gewässer oder Gewässerteile bleiben unberührt.

§ 3 Qualitätsanforderung

(1) Die Gewässer oder Gewässerteile im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 müssen mindestens den Qualitätsanforderungen gemäß Anlage 2 zu dieser Verordnung entsprechen.

(2) Die Einhaltung der Qualitätsanforderungen nach Absatz 1 ist nach Maßgabe der Artikel 6 und 7 der Richtlinie 78/659/EWG sowie der Vorschriften des § 90 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern zu überwachen. Die Probeentnahmestellen sind in Anlage 3 festgelegt.

§ 4 Ausnahmen

Abweichungen von den Anforderungen des § 3 sind nur zulässig:

  1. bei den Parametern, die in Anlage 2 mit (O) gekennzeichnet sind, wenn außergewöhnliche meteorologische oder besondere geographische Verhältnisse vorliegen,
  2. wenn die Gewässer oder Gewässerteile im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 eine natürliche Anreicherung mit Stoffen über die Qualitätsanforderungen nach § 3 hinaus erfahren.

§ 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

*) Gültig bis 23.12.2013

.

Liste der bezeichneten Fischgewässer Anlage 1
gemäß § 2 Abs. 1


Nr. Name des Gewässers Gewässerstrecke Bemerkung
von bis
1 Beke Quelle Mündung Salmonidengewässer
2 Warnow Bützow Rostock/ Mühlendamm Cyprinidengewässer

.

  Liste der Parameter Anlage 2a


Parameter Salmonidengewässer Cyprinidengewässer Analyse- oder Kontrollverfahren Regelhäufigkeit der Probenahmen und Messungen Bemerkungen
G I G I
1. Temperatur (°C) 1. Die unterhalb einer Abwärmeeinleitungsstelle (und zwar an der Grenze der Mischungszone) gemessene Temperatur darf die Werte für die nichtbeeinträchtigte Temperatur nicht um mehr als DIN 38404-C4 (Ausgabe 12/1976) Wöchentlich, sowohl oberhalb als auch unterhalb der Abwärme-
einleitungsstelle
Zu plötzliche Temperaturerhöhungen sind zu vermeiden
  1,5 °C   3 °C      
überschreiten.

Die Mitgliedstaaten können unter bestimmten Bedingungen geographisch begrenzte Ausnahmeregelungen beschließen, sofern die zuständige Behörde nachweisen kann, daß sich daraus keine nachteiligen Folgen für die ausgewogene Entwicklung des Fischbestands ergeben

2. Außerdem darf die Abwärme nicht dazu führen, daß die Temperatur in der Zone unterhalb der Einleitungsstelle (an der Grenze der Mischungszone) folgende Werte überschreitet

     
  21,5 (O)
10 (O)
  28 (O)
10 (O)
     
Der Temperaturgrenzwert von 10 ° gilt nur für die Laichzeit solcher Arten, die für die Fortpflanzung 1 kaltes Wasser benötigen, und nur für Gewässer, welche sich für solche Arten eignen.
Die Temperaturgrenzwerte dürfen jedoch in 2 % der Fälle zeitlich überschritten werden.
     
2. Gelöster Sauerstoff (mg/l O2) 50 %> 9
100 %> 7
50 %> 9

Sinkt der Sauerstoffgehalt unter 6 mg/l, so wenden die Mitgliedstaaten Artikel 7 Absatz 3 an. Die zuständige Behörde muß nachweisen, daß die ausgewogene Entwicklung des Fischbestands hierdurch nicht beeinträchtigt wird.

50 %> 8
100 %> 5
50 %> 7

Sinkt der Sauerstoffgehalt unter 4 mg/l, so wenden die Mitgliedstaaten Artikel 7 Absatz 3 an. Die zuständige Behörde muß nachweisen, daß die ausgewogene Entwicklung des Fischbestands hierdurch nicht beeinträchtigt wird.
DIN EN 25813 (Ausg. 1/1993)
DIN 25814 (Ausg. 11/1992)
Monatlich mindestens eine Probe, die repräsentativ für niedrigen Sauerstoffgehalt am Tag der Probenahme ist. Wenn jedoch stärkere tägliche Änderungen vermutet werden, sind täglich mindestens zwei Proben zu entnehmen.  
3. pH    6-9 (O)1   6-9 (O)1 DIN 38404-C5 (Ausg. 1/1984) Monatlich  
4. Schweb-
stoffe (mg/l)
< 25 (O)   < 25 (O)   DIN 38409-H2 (Ausg. 3/1987)

DIN EN 872 (Ausg. 3/1996)

  Die angegebenen Werte sind durchschnittliche Konzentrationen und gelten nicht für Schwebstoffe mit schädlichen chemischen Eigenschaften. Bei Hochwasser kann mit besonders hohen Konzentrationen gerechnet werden.
5. BSB5
(mg/l O2)
< 3>   < 6   DIN 38409- H51/ H52 (Ausg. 11/1987)    
6. Gesamt-
phosphor (mg/l P)
        DIN 38405-D11 (Ausg. 10/1983) bzw. DIN 38406-E22 (Ausg. 3/1988)   Im Falle von Seen mit einer Durchschnittstiefe von 18 bis 300 Metern könnte folgende Formel angewandt werden:

L = Belastung, ausgedrückt in mg P pro Quadratmeter Seeoberfläche pro Jahr= Mittlere Tiefe des Sees in Metern

Tw = Theoretische Austauschzeit des Wassers des Sees in Jahren

In anderen Fällen können Grenzwerte von 0,2 mg/l bei Salmonidengewässern und 0,4 mg/l bei Cyprinidengewässern (ausgedrückt in PO4) als Richtwerte zur Verringerung der Eutrophierung angesehen werden.

7. Nitrite (mg/l NO2) < 0,01   < 0,03   DIN EN 26777 (Ausg. 4/1993)    
8. Phenolhaltige Verbindungen (mg/l C6H5OH)   2   2 DEV B 1/2 (Ausg. 1971)   Eine Geschmacksprüfung wird nur dann vorgenommen, wenn vermutet wird, daß phenolhaltige Verbindungen vorhanden sind
9. Ölkohlen-
wasserstoffe
  3   3 Visuelle Prüfung
DEV B 1/2 (Ausg. 1971)
Monatlich Eine visuelle Prüfung wird regelmäßig einmal im Monat vorgenommen; eine Geschmacksprüfung erfolgt nur dann, wenn vermutet wird, daß Kohlenwasserstoffe vorhanden sind
10. Nicht ionisiertes Ammonium (mg/l NH4) < 0,005 < 0,025 < 0,005 < 0,025 DIN 38406-E5-1 bzw. DIN 38406-E5-2 (Ausg. 10/1983)
in Verbindung mit der Bestimmung des pH-Wertes und der Temperatur
Monatlich Bei nicht ionisiertem Ammonium können kleinere Erhöhungen im Laufe eines Tages hingenommen werden.
Zur Verringerung der Gefahr der Toxizität durch nicht ionisiertes Ammonium, des Sauerstoffverbrauchs durch Nitrifikation und der Eutrophierung dürfen die Gesamtammoniumkonzentrationen folgende Werte nicht überschreiten:
11. Ammonium ins- gesamt(mg/l NH4) < 0,04 < 14 < 0,2 < 14
12. Restchlor insgesamt (mg/l HOCl)   < 0,005   < 0,005 DIN 38408 -G4-2 (Ausg. 1984) Monatlich Die I-Werte entsprechen pH 6. Höhere Gesamtchlorkonzentrationen können bei höheren pH-Werten akzeptiert werden.
13. Gesamtzink (mg/l Zn)   < 0,3   < 1,0 DIN 38406 -E8-1 (Ausg. 10/1980) bzw. DIN 38406-E22 (Ausg. 3/1988) bzw. ICP/MS Monatlich Die I-Werte entsprechen einer Härte des Wassers von 100 mg/l CaCO3. Für Härtegrade zwischen 10 und 500 mg/l siehe entsprechende Grenzwerte in Teil 2
14. Gelöstes Kupfer (mg/l Cu) < 0,04   < 0,04   DIN 38406-E71 (Ausg. 9/1991) bzw. DIN 38406-E22 (Ausg. 3/1988) bzw. ICP/MS   Die G-Werte entsprechen einer Härte des Wassers von 100 mg/l CaCO3. Für Härtegrade zwischen 10 und 300 mg/l siehe entsprechende Grenzwerte in Teil 2
1) Die künstlichen Änderungen des pH-Wertes gegenüber den nicht beeinträchtigten Werten dürfen im Bereich zwischen 6,0 und 9,0 nicht mehr als ± 0,5 pH-Einheiten betragen, vorausgesetzt, daß durch diese Änderungen die Schädlichkeit anderer im Wasser vorhandener Stoffe nicht erhöht wird.

2) Die phenolhaltigen Verbindungen dürfen nicht in solchen Konzentrationen vorhanden sein, daß sie den Wohlgeschmack des Fisches beeinträchtigen.

3) Die Ölkohlenwasseratoffe dürfen im Wasser nicht in solchen Mengen vorhanden sein, daß sie:

  • an der Wasseroberfläche einen sichtbaren Film bilden oder das Bett der Wasserläufe und Seen mir einer Schicht überziehen;
  • den Fischen einen wahrnehmbaren Kohlenwasserstoff-Geschmack geben;
  • bei den Fischen Schäden verursachen.

4) Bei Temperaturen von weniger als 10 °C beträgt der Wert 3 mg/l NH4, wenn die zuständige Behörde nachweisen kann, daß sich keine schädlichen Folgen für die ausgewogene Entwicklung des Fischbestands ergeben können.


Allgemeine Bemerkung 

Es wird darauf hingewiesen, daß bei der Festlegung der Werte der Parameter davon ausgegangen wurde, daß die in diesem Anhang in Betracht gezogenen bzw. nicht in Betracht gezogenen anderen Parameter günstig sind. Das bedeutet insbesondere, daß die Konzentrationen an sonstigen schädlichen Stoffen sehr schwach sind.

Treten gleichzeitig zwei oder mehrere schädliche Stoffe als Gemisch auf, so können gemeinsame Wirkungen (additive, synergetische oder antagonistische Wirkungen) von Bedeutung sein.

Abkürzungen:

G = Richtwert
I = Imperativer Wert
(O) = Abweichungen gemäß § 4 sind möglich.

.

 Besondere Angaben für Gesamtzink und gelöstes Kupfer  Anlage 2b

  Gesamtzink

(Siehe Teil 1, Nummer 13, Spalte "Bemerkungen")

Zinkkonzentrationen (mg/l Zn) je nach den verschiedenen Wasserhärtegraden zwischen 10 und 500 mg/l CaCO3:

  Wasserhärte (mg/l CaCO3)
10 50 100 500
Salmonidengewässer (mg/l Zn) 0,003 0,2 0,3 0,5
Cyprinidengewässer (mg/l Zn) 0,3 0,7 1,0 2,0

Gelöstes Kupfer

(Siehe Teil 1, Nummer 14, Spalte "Bemerkungen")

Konzentrationen an gelöstem Kupfer (mg/l Cu) je nach den verschiedenen Wasserhärtegraden zwischen 10 und 300 mg/l CaCO3

  Wasserhärte (mg/l CaCO3)
10 50 100 500
mg/l Cu) 0,0051 0,022 0,04 0,112
1) Das Vorhandensein von Fischen in Gewässern mit höheren Kupferkonzentrationen kann auf ein Vorherrschen gelöster organischer Kupferkomplexe hindeuten.


.

Liste der Probeentnahmestellen Anlage 3


Berichts-Nr.: Landes.Nr.: Name des Gewässers Lage der Probeent-
nahmestelle
Kilometer am Gewässer
1 0201270036 Beke Schwaan 0,4
2 0201060012 Beke Bröbberow 6,5
3 0201140012 Beke Gr. Belitz 17,0
4 0201110016 Beke Gr. Gischow 26,0
5 0108170014 Warnow Kessin 15,0
6 0201270095 Warnow unterhalb Schwaan 33,0
7 0201340014 Warnow Werle 41,0


ENDE

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