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FöRi-KKa - Richtlinie zur Förderung von Kleinkläranlagen
Vom 25. November 2003
(ABl. Nr. 54 vom 22.12.2003 S. 1164)
1. Rechtsgrundlage, Zuwendungszweck
1.1 Das Land gewährt Abwasserbeseitigungspflichtigen Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie und den Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO).
1.2 Zweck der Zuwendung ist es, die Reinigungsleistung dezentraler Abwasserbehandlungsanlagen zu verbessern.
1.3 Ein Anspruch auf Gewährung von Zuwendungen besteht nicht. Über Anträge entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2. Gegenstand der Förderung
Zuwendungsfähig sind Vorhaben zur biologischen Reinigung von Abwasser aus bestehenden Wohngebäuden in einer biologischen Reinigungsstufe bei Kleinkläranlagen mit einer Kapazität bis 8 m3/Tag, im Falle des Zusammenschlusses mehrerer Grundstücke auch bei kleinen Kläranlagen mit einer Kapazität bis 16 m3/Tag.
3. Zuwendungsempfänger Zuwendungsempfänger können sein:
3.1 Gemeinden, Gemeindeverbände, kommunale Zweckverbände und Wasser- und Bodenverbände,
3.2 natürliche und juristische Personen sowie Personengemeinschaften des Privatrechts, soweit ihnen die Abwasserbeseitigungspflicht übertragen wurde.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
Ein Vorhaben kann nur gefördert werden, wenn das Vorhaben nach Art und Umfang aus wasserwirtschaftlichen und gewässerökologischen Gründen erforderlich ist,
5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
5.1 Art der Zuwendung
Die Zuwendungen werden als nicht rückzahlbare Zuschüsse im Rahmen der Projektförderung in Form eines Festbetrages gewährt.
5.2 Bemessungsgrundlage
Zuwendungsfähig sind Ausgaben für Investitionen, die zur Errichtung, Umgestaltung und/oder Erweiterung der biologischen Behandlung des Abwassers bei Kleinkläranlagen bzw. kleinen Kläranlagen erforderlich sind, sowie die zugehörigen Ausgaben für Zu- und Ableitung des Abwassers.
5.3 Höhe der Zuwendung
Die Höhe des Zuschusses beträgt bei Anlagen mit einer Kapazität von
| bis zu 10 Einwohnerwerten (EW) und zuwendungsfähigen Ausgaben von mindestens 3.500 Euro | 1.500 Euro |
| bis zu 20 EW und zuwendungsfähigen Ausgaben von mindestens 6.250 Euro | 2.000 Euro |
| bis zu 50 EW und zuwendungsfähigen Ausgaben von mindestens 10.000 Euro | 2.500 Euro |
| mehr als 50 EW und zuwendungsfähigen Ausgaben von mindestens 20.000 Euro | 3.000 Euro |
Werden bei einem Vorhaben die hier benannten zuwendungsfähigen Ausgaben nicht erreicht, kann ein Zuschuss in Höhe der den zuwendungsfähigen Ausgaben entsprechenden Größenordnung gewährt werden.
6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1 Die zu errichtenden Anlagen müssen den Vorgaben der Kleinkläranlagen-Verwaltungsvorschrift vom 25. November 2002 (AmtsBl. M-V S. 1496) entsprechen.
6.2 Werden bei geförderten Vorhaben nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes
für den Zuwendungszweck genutzt, ist die ausgezahlte Zuwendung in voller Höhe zurückzuzahlen.
Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, der Bewilligungsbehörde die entsprechenden Änderungen unverzüglich mitzuteilen.
6.3 Der Zuwendungsempfänger muss abwasserbeseitigungspflichtig im Sinne des § 40 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 30. November 1992 (GVOBl. M-V S. 669) sein, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. August 2002 (GVOBl. M-V S. 531) geändert worden ist.
6.4 Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, die Anlagen ordnungsgemäß zu betreiben und fachkundig warten zu lassen. Auf Verlangen der Bewilligungsbehörde sind die Nachweise gemäß den Nummern 2.2 und 2.3 der Kleinkläranlagen-Verwaltungsvorschrift vorzulegen. Über einen nicht ordnungsgemäßen Betrieb ist die Bewilligungsbehörde unaufgefordert zu informieren.
7. Verfahren
7.1 Zuwendungsantrag
Der Antrag ist auf Formblatt (Anlage 1) einschließlich der zugehörigen Unterlagen zweifach einzureichen.
Als Antragsunterlagen sind erforderlich:
Sofern der Zuwendungsantrag zusammen mit dem Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis gestellt wird, können die Antragsunterlagen für beide Verfahren genutzt werden.
7.2 Bewilligung
Bewilligungsbehörden sind die Landräte oder die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte. Die Zuwendungen für das Vorhaben werden dem Zuwendungsempfänger mittels Zuwendungsbescheid schriftlich bewilligt.
7.3 Anforderung und Auszahlung
Der Zuwendungsempfänger fordert den Zuschuss nach Fertigstellung des Vorhabens unter gleichzeitiger Vorlage des Verwendungsnachweises bei der Bewilligungsbehörde an. Die Bewilligungsbehörde kann eine Verwaltungskostenpauschale in Höhe von bis zu 3 vom Hundert der Auszahlungssumme berechnen.
7.4 Verwendungsnachweis
(Stand: 27.06.2018)
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