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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Bereinigung des Landeswasserrechts

Vom 23. Februar 2010
(GVBl. Nr. 4 vom 26.02.2010 S. 101)
Gl.-Nr. 753 - 9



Artikel 1
Änderung des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern1

Das Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 30. November 1992 (GVOBl. M-V S. 699), zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 760) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird angepasst.

2. § 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
  § 1 Sachlicher Geltungsbereich
(zu § 1 WHG)

(1) Dieses Gesetz gilt für die Gewässer, die in § 1 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes - WHG - bezeichnet sind und für das nicht aus Quellen wild abfließende Wasser Zu den oberirdischen Gewässern gehören auch unterirdische Strecken und geschlossene Gerinne, soweit sie Teile oder Fortsetzungen von oberirdischen Gewässern sind. Zu den Küstengewässern gehören auch die Sund- und Boddengewässer sowie Haffe und Wieke.

(2) Vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 werden von den Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes und den Bestimmungen dieses Gesetzes ausgenommen:

  1. Gräben und kleine Wasseransammlungen, die nicht der Vorflut oder der Vorflut der Grundstücke nur eines Eigentümers dienen,
  2. Grundstücke, die ausschließlich zur Fischzucht oder Fischhaltung oder zu anderen nicht wasserwirtschaftlichen Zwecken mit Wasser bespannt werden und mit einem Gewässer nur durch künstliche Vorrichtungen zum Füllen und Ablassen verbunden sind.

Ausnahmen nach Satz 1 gelten nicht für die Benutzung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 Nr. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes und für § 22 des Wasserhaushaltsgesetzes. Für Gewässer nach Satz 1 Nr. 1, die nicht nur zeitweilig mit Wasser gefüllt sind, gelten die Abstandsregelungen des § 81 Abs. 3 Satz 3.

(3) Die oberirdischen Gewässer, die nicht Binnenwasserstraßen sind, werden seewärts durch Siele, Schleusen und Schöpfwerke begrenzt. Wo derartige Merkmale nicht vorhanden sind, wird die seewärtige Begrenzung durch die Küstenlinien bei Mittelwasserstand bestimmt.

" § 1 Sachlicher Geltungsbereich
(zu den §§ 2 und 3 Nr. 2 WHG)

(1) Dieses Gesetz gilt für die Gewässer, die in § 2 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) bezeichnet sind und für das nicht aus Quellen wild abfließende Wasser. Zu den oberirdischen Gewässern gehören auch unterirdische Strecken und geschlossene Gerinne, soweit sie Teile oder Fortsetzungen von oberirdischen Gewässern sind. Zu den Küstengewässern gehören auch die Sund- und Boddengewässer sowie Haffe und Wieken einschließlich ihrer Randgewässer, soweit deren Wasserhaushalt durch das Meer bestimmt wird.

(2) Vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 werden von den Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes und den Bestimmungen dieses Gesetzes ausgenommen:

  1. Gräben und kleine Wasseransammlungen, die nicht der Vorflut oder der Vorflut der Grundstücke nur eines Eigentümers dienen und von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung sind,
  2. Grundstücke, die ausschließlich zur Fischzucht oder Fischhaltung oder zu anderen nicht wasserwirtschaftlichen Zwecken mit Wasser bespannt werden und mit einem Gewässer nur durch künstliche Vorrichtungen zum Füllen und Ablassen verbunden sind.

Satz 1 gilt nicht für die Benutzung im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 Nr. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes. Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für die Anwendung von Pflanzenschutz- und Düngemitteln, soweit es sich um Gewässer handelt, die nicht nur zeitweilig mit Wasser gefüllt sind.

(3) Die oberirdischen Gewässer, die nicht Binnenwasserstraßen sind, enden seewärts dort, wo ihr Wasserhaushalt durch das Meer bestimmt wird. Die Grenze zum Küstengewässer wird durch die gradlinige Verbindung der Küstenlinien an der Mündung bei Mittelwasserstand oder durch Siele, Schleusen und Schöpfwerke gebildet. Ist diese Abgrenzung mit Satz 1 nicht vereinbar, kann die oberste Wasserbehörde den Endpunkt anhand des Wasserhaushalts bestimmen."

3. In § 2 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter " § 1a Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3245), das durch Artikel 6 des Gesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2) geändert worden ist" durch die Wörter " § 6 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes" ersetzt.

4. Die §§ 2a bis 4

§ 2a Ausnahmen von Schutzgebietsfestsetzungen05

(1) Die Wasserbehörde kann im Einzelfall von den durch Rechtsverordnung nach den §§ 2, 19, 35 und 79 angeordneten Verboten, Beschränkungen, Duldungs- und Handlungspflichten Befreiungen gewähren, soweit

  1. der bezweckte Schutz ohne deren Einhaltung erreicht werden kann oder
  2. überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit eine Abweichung hiervon erfordern oder
  3. der Vollzug der Bestimmung die privatwirtschaftliche Nutzbarkeit eines Grundstücks in einer die Sozialbindung überschreitenden Weise beschränken würde und das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Sicherung der öffentlichen Wasserversorgung, der Befreiung nicht entgegensteht.

Die Befreiung ist widerruflich und kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.

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