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Änderungstext
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Anerkennung als sachverständige Stelle für Abwasseruntersuchungen
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 3. März 2019
(GVOBl. M-V Nr. 7 vom 17.04.2019 S. 139)
Aufgrund des § 112 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 30. November 1992 (GVOBl. M-V S. 669), das zuletzt durch den Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Juli 2018 (GVOBl. M-V S. 221, 228) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt:
Die Verordnung über die Anerkennung als sachverständige Stelle für Abwasseruntersuchungen vom 14. Dezember 2005 (GVOBl. M-V S. 667), die zuletzt durch Artikel 8 der Verordnung vom 29. August 2017 (GVOBl. M-V S. 243, 247) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach den Wörtern "Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie Mecklenburg-Vorpommern" werden die Wörter "(notifizierende Stelle)" eingefügt.
bb) In Nummer 1 werden die Wörter "vom 20. Dezember 2006 (GVOBl. M-V 2007 S. 5)" gestrichen.
cc) In Nummer 2 werden die Wörter "vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das durch Artikel 12 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist" gestrichen und das Komma am Ende durch das Wort "oder" ersetzt.
dd) In Nummer 3 werden die Wörter "in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2005 (BGBl. I S. 114), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist," gestrichen.
b) In Satz 2 wird das Wort "ihnen" durch die Wörter "diesen staatlich anerkannten Untersuchungsstellen" ersetzt.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden die Wörter "Das Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie Mecklenburg-Vorpommern" durch die Wörter "Die notifizierende Stelle" ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 werden jeweils nach dem Wort "Untersuchungen" die Wörter "und der erforderlichen Qualitätssicherungsmaßnahmen" eingefügt.
c) Absatz 5
(5) Eine gültige und für die beantragten Untersuchungsaufgaben anwendbare, vollständige Akkreditierung nach DIN EN ISO/IEC 17025 durch eine evaluierte Akkreditierungsstelle wird auf Antrag für den Nachweis der Fachkompetenz der Untersuchungsstelle berücksichtigt. Die Vorgaben der Nummer 2 des Fachmoduls Wasser2 sind zu berücksichtigen. Satz 1 gilt auch für bestehende staatliche Zulassungen im wasserrechtlich geregelten Bereich.
wird aufgehoben.
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter "beim Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie Mecklenburg-Vorpommern" durch die Wörter "bei der notifizierenden Stelle" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 6 wird das Wort "und" am Ende durch ein Komma ersetzt.
bbb) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch das Wort "und" ersetzt.
ccc) Folgende Nummer 8 wird angefügt:
"8. für den Nachweis der Fachkompetenz der Untersuchungsstelle eine gültige und für die beantragten Untersuchungsaufgaben anwendbare, vollständige Akkreditierung nach DIN EN ISO/IEC 17025 durch eine evaluierte Akkreditierungsstelle sowie der Bericht der letzten Begutachtung durch die Akkreditierungsstelle für den für die gewünschte Untersuchungsaufgabe relevanten Bereich."
bb) Satz 3
Im Falle der Kompetenzfeststellung auf Grundlage einer vorliegenden Akkreditierung ist zusätzlich der Bericht der letzten Begutachtung der Akkreditierungsstelle im relevanten Bereich beizufügen.
wird aufgehoben.
4. In § 5 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "dem Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie Mecklenburg-Vorpommern" durch die Wörter "der notifizierenden Stelle" ersetzt.
5. In § 6 Absatz 1 werden die Wörter "vom Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie Mecklenburg-Vorpommern" durch die Wörter "von der notifizierenden Stelle" ersetzt.
6. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "oder durch beauftragte staatlich anerkannte Untersuchungsstellen für Abwasseruntersuchungen" gestrichen.
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Sie kann, nach vorheriger Unterrichtung des Auftraggebers, Teile der Untersuchung jeweils durch eine andere staatlich anerkannte Untersuchungsstelle für Abwasseruntersuchungen durchführen lassen; diese muss in Ansehung des zu erfüllenden Auftrags ebenfalls unabhängig im Sinne der Absätze 3 und 4 sein."
cc) In dem neuen Satz 3 werden nach dem Wort "Untersuchungsstelle" die Wörter "nach Satz 1 oder 2" eingefügt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter "dem Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie Mecklenburg-Vorpommern" durch die Wörter "der notifizierenden Stelle" ersetzt.
§ 9 Vergütung(1) Die sachverständigen Stellen haben für ihre Tätigkeit Anspruch auf Vergütung. Für Untersuchungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 und behördlich angeordnete Untersuchungen bemisst sich die Vergütung nach dem dieser Verordnung als Anlage beigefüg- Anlage ten Vergütungstarif. Die Anlage ist Bestandteil dieser Verordnung.
(Stand: 07.09.2023)
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