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Regelwerk Bund, Nds

Allgemeinverfügung zum Einleiten von Ballastwasser durch Schiffe in die an Bundeswasserstraßen angrenzenden Hafengewässer und Außentiefs
- Niedersachsen -

Vom 25. September 2017
(Nds. MBl. Nr. 41 vom 25.10.2017 S. 1348; 15.01.2019 S. 118aufgehoben)



Zur aktuellen Fassung

AV d. MW v. 25.9.2017 - Az.: 31-30500-1.14 -

Aufgrund des § 25 Abs. 2 Satz 1 NHafenSG i. d. F. vom 16.02.2009 (Nds. GVBl. S. 15) ergeht folgende AV:

1. Vorbehaltlich der Regeln A-3 bis A-5 der Anlage (Regeln für die Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen) (im Folgenden: Anlage) zum Internationalen Übereinkommen von 2004 zur Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen vom 13.02.2004 (BGBl. II 2013 S. 42) (im Folgenden: Internationales Ballastwasserübereinkommen) darf Ballastwasser von Schiffen in Hafengewässer oder Außentiefs nur eingeleitet werden, wenn

  1. zuvor auf See ein Austausch des Ballastwassers nach Regel D-1 der Anlage zum Internationalen Ballastwasserübereinkommen unter Berücksichtigung der Maßgaben in den Regeln B-3 und B-4 der Anlage zum Internationalen Ballastwasserübereinkommen erfolgt ist, oder
  2. das Ballastwasser beim Einleiten die in Regel D-2 der Anlage zum Internationalen Ballastwasserübereinkommen näher bezeichneten Grenzwerte einhält. Erfolgt das Einleiten dabei über eine Behandlungsanlage, muss diese von der Regierung des Staates, unter dessen Hoheitsgewalt das Schiff betrieben wird nach Regel D-3 Abs. 2 der Anlage zum Internationalen Ballastwasserübereinkommen zugelassen sein.

2. Sedimente oder anderen Rückstände, die bei der Reinigung von Ballasttanks auf der Reise oder im Hafen an Bord eines Schiffes anfallen, dürfen nicht in Hafengewässer oder Außentiefs eingeleitet werden.

3. Der Begriff "an dem Ort, von dem das gesamte Ballastwasser und alle Sedimente stammen" gemäß Regel A-3 Abs. 5 der Anlage zum Internationalen Ballastwasserübereinkommen umfasst den Hafenbereich oder das Außentief, in dem sich das Schiff aufhält oder durchfährt.

4. Vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie erteilte Befreiungen nach Regel A-4 der Anlage zum Internationalen Ballastwasserübereinkommen werden anerkannt.

5. Diese AV gilt in den durch das MW als Hafenbehörde per AV festgelegten Hafenbereichen, die nicht Teile einer Bundeswasserstraße sind sowie auf den der niedersächsischen Küste vorgelagerten Außentiefs.

6. Diese AV gilt am 26.9.2017 als bekannt gegeben. Sie gilt bis auf Widerruf, längstens bis zu einer Regelung des Einleitens von Ballastwasser aus Schiffen in die genannten Bereiche nach Nummer 5 durch andere landesrechtliche Vorgaben.

Hinweise

  1. Die AV zur Festlegung der Hafenbereiche sind unter
    http://www.mw.niedersachsen.de/startseite/themen/verkehr/haefen-undschifffahrt/seehaefeninklusivehafenbehoerde/seehaefenin-niedersachsen-145543.html
    aufrufbar.
  2. Für die Hafenbereiche, die gleichzeitig Teil einer Bundeswasserstraße sind, sind bundesrechtliche Vorschriften anwendbar; u. a. die SeeUmwVerhV vom 13.08.2014 (BGBl. I S. 1371), geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 02.06.2016 (BGBl. I S. 1257), die gleichlautende Bestimmungen enthält bzw. auf solche verweist. Außentiefs i. S. dieser AV sind

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese AV kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Oldenburg, Schloßplatz 10, 26135 Oldenburg, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Urkundsbeamtin oder dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden.

Diese AV einschließlich der Begründung liegt bei den folgenden Dienststellen des Niedersächsischen Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr, Hafenbehörde, Referat 31, zur Einsichtnahme zu den üblichen Bürozeiten aus:

  1. Hindenburgstraße 26-30,
    26122 Oldenburg,
  2. Brommystraße 2,
    26919 Brake,
  3. Am Schleusenpriel 2,
    27472 Cuxhaven,
  4. Friedrich-Naumann-Straße 7-9,
    26725 Emden,
  5. Bahnhofstraße 5,
    26506 Norden,
  6. Neckarstraße 10,
    26382 Wilhelmshaven.
ENDE

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