Änderungstext

Bauaufsicht

Vom 28.02.2001
(MBl. Nr. 16 vom S. 359)



Die Anlage zur Bezugsbekanntmachung wird wie folgt geändert:

1. Nr. 1.2 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
Auf der Grundlage des Besorgnisgrundsatzes des Wasserrechts (§ 19g Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz - WHG) ist es grundsätzlich erforderlich, das verunreinigte Löschwasser zurückzuhalten. Die dafür zu fordernde Sicherheit muß der jeweiligen Wassergefährdungsklasse adäquat sein. Dem wird entsprochen, wenn die in dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen erfüllt sind1  "Das Erfordernis der Rückhaltung verunreinigten Löschwassers ergibt sich ausschließlich aus dem Besorgnisgrundsatz des Wasserrechts (§ 19g Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes - WHG -) i. V. m. der Regelung des § 3 Abs. 1 Nr. 5 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (VAwS). Danach muss im Schadensfall anfallendes Löschwasser, das mit austretenden wassergefährdenden Stoffen verunreinigt sein kann, zurückgehalten und ordnungsgemäß entsorgt werden. Dem wird entsprochen, wenn die in dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen erfüllt sind1."

2. Es wird die neue Nr. 1.5 eingefügt.

3. Die bisherige Nr. 1.5 wird Nr. 1.6.

4. In Nr. 3.2 wird die Zeile

WGK 0: im allgemeinen nicht wassergefährdende Stoffe

gestrichen.

5. Die Fußnote 4 erhält folgende Fassung:

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Hinweis:

Vergleiche Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die nähere Bestimmung wassergefährdender Stoffe und ihre Einstufung entsprechend Ihrer Gefährlichkeit (VwVwS) vom 09.03.1990, Gemeinsames Ministerialblatt S. 113 ff.

Gemäß Entwurf Muster-Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (Muster-VAWS) der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) vom 08.11.1990 wird für Anlagen mit Stoffen, deren WGK nicht sicher bestimmt ist, die Anforderungsstufe nach WGK 3 ermittelt.

 Vergleiche Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Wasserhaushaltsgesetz über die Einstufung wassergefährdender Stoffe und ihre Einstufung in Wassergefährdungsklassen (Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe - VwVwS -) vom 17.05.1999 (Beilage Nr. 98 a zum BAnz. vom 29.05.1999)."

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