Änderungstext

Gesetz zur Umsetzung europarechtlicher Vorschriften zum Umweltschutz *

Vom 5. September 2002

(GVBl. Nr. 27 vom 20.09.2002 S. 378)



Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
NUVPG - Niedersächsisches Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung

- wie eingefügt -

Artikel 2
Änderung des Niedersächsischen Wassergesetzes

Das Niedersächsische Wassergesetz in der Fassung vom 25. März 1998 (Nds. GVBl. S. 347), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 18. Dezember 2001 (Nds. GVBl. S. 806), wird wie folgt geändert:

1. Dem § 2 Abs. 1 wird der folgende Satz 3 angefügt:

"Dabei sind insbesondere mögliche Verlagerungen von nachteiligen Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes zu berücksichtigen; ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt ist zu gewährleisten."

2. § 12 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
(3) Stand der Technik im Sinne des Absatzes 1 ist der Entwicklungsstand technisch und wirtschaftlich durchführbarer fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, die als beste verfügbare Techniken zur Begrenzung von Emissionen praktisch geeignet sind. "(3) Stand der Technik im Sinne des Absatzes 1 ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen." 

3. In § 29 Satz 2 Nr. 1 werden die Worte "das nach § 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt" durch die Worte "für das eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorgeschrieben ist" ersetzt.

4. Nach § 31 wird der Abschnitt 2a eingefügt (§§ 31a - 31h)

5. Nach § 62 wird der neue § 63 eingefügt:

6. § 87 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach dem Wort "Errichtung" ein Komma und das Wort "Beseitigung" eingefügt.

b) Satz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
Eine Maßnahme kann ohne vorherige Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens genehmigt werden (Plangenehmigung), wenn sie keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf eines der in § 2 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genannten Schutzgüter haben kann.  "Ein Vorhaben kann ohne vorherige Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens genehmigt werden (Plangenehmigung), wenn es keiner Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf."

7. § 90 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b) Es wird der folgende Absatz 2 angefügt:

"(2) Die Errichtung, Beseitigung oder wesentliche Änderung der nicht von § 86 oder von Absatz 1 erfassten Stauanlagen und Wasserspeicher bedarf der Planfeststellung, wenn eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist."

8. § 119 Abs. 1 und 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
(1) Die Herstellung, Beseitigung oder wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer (Ausbau) bedarf der vorherigen Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens. Deich- und Dammbauten, die den Hochwasserabfluß beeinflussen, stehen dem Ausbau gleich. Satz 1 gilt nicht, wenn ein Gewässer nur für einen begrenzten Zeitraum entsteht und dadurch keine erhebliche nachteilige Veränderung des Wasserhaushalts verursacht wird.

(2) Ein Ausbau kann ohne vorherige Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens genehmigt werden, wenn

  1. es sich um einen naturnahen Ausbau bei Teichen oder ähnliche Ausbaumaßnahmen oder um die Beseitigung von Bach- und Grabenverrohrungen oder ähnliche kleinräumige naturnahe Umgestaltungen handelt,
  2. das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf eines der in § 2 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genannten Schutzgüter haben kann.
 "(1) Die Herstellung, Beseitigung oder wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer (Gewässerausbau) bedarf der Planfeststellung. Deich- und Dammbauten, die den Hochwasserabfluss beeinflussen oder dem Küstenschutz dienen, stehen dem Gewässerausbau gleich. Satz 1 gilt nicht, wenn ein Gewässer nur für einen begrenzten Zeitraum entsteht und dadurch keine erhebliche nachteilige Veränderung des Wasserhaushalts verursacht wird.

(2) Ein Vorhaben nach Absatz 1 kann ohne vorherige Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens genehmigt werden (Plangenehmigung), wenn es keiner Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf"

9. § 127 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Absatz 1 wird einziger Absatz.

b) Absatz 2

(2) Bei der Planfeststellung ist die Umweltverträglichkeit zu prüfen.

wird gestrichen.

10. Es wird der neue § 132 eingefügt:

11. In § 133

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