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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Deichgesetzes und des Niedersächsischen Justizgesetzes
- Niedersachsen -
Vom 25. Juni 2025
(Nds. GVBl. Nr. 53 vom 30.06.2025)
Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Niedersächsischen Deichgesetzes
Das Niedersächsische Deichgesetz in der Fassung vom 23. Februar 2004 (Nds. GVBl. S. 83), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 28. Juni 2022 (Nds. GVBl. S. 388), wird wie folgt geändert:
1. In § 7 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe "Anlage" durch die Angabe "Anlage 1" ersetzt.
2. In § 9 Abs. 8 werden nach dem Wort "Verbände" ein Komma und die Worte "die durch Landesgesetz errichtet worden sind," eingefügt und das Semikolon sowie die Worte "insbesondere richten sich danach der Gegenstand und der Maßstab der Beitragslast (Deichlast)" gestrichen.
3. Nach Abschnitt 4 wird der folgende Abschnitt 4a eingefügt:
"Abschnitt 4a
Beitragsbemessung der Deicherhaltungsverbände
§ 29a Grundsatz
(1) Ein zur Deicherhaltung verpflichteter Verband, der durch Landesgesetz errichtet worden ist, hat den für die Aufgabe der Deicherhaltung erhobenen Beitrag nach Maßgabe der §§ 29b bis 29f zu bemessen.
(2) Vor dem 1. Januar 2026 wirksam erlassene Satzungsregelungen der zur Deicherhaltung verpflichteten Verbände über die Erhebung von Beiträgen gelten fort, soweit sie nicht aufgehoben oder geändert werden.
(3) Ein zur Deicherhaltung verpflichteter Verband, für den Absatz 1 nicht gilt, kann die Beitragsbemessung ebenfalls entsprechend den §§ 29b bis 29f regeln.
§ 29b Flurstücksbezogene Bemessungszahl
(1) Der Anteil einzelner Verbandsmitglieder an den erhobenen Beiträgen wird für jedes Flurstück im Verbandsgebiet anhand einer flurstücksbezogenen Bemessungszahl bemessen. Diese entspricht entweder der bodenbezogenen Bemessungszahl nach § 29c oder, wenn sich auf dem Flurstück mindestens ein im Liegenschaftskataster nachgewiesenes Gebäude befindet, der Summe aus der bodenbezogenen Bemessungszahl und den gebäudebezogenen Bemessungszahlen nach den §§ 29d bis 29f für alle im Liegenschaftskataster nachgewiesenen Gebäude auf dem Flurstück. 3Liegt ein Flurstück nur teilweise im Verbandsgebiet, sind nur die Flächen, die im Verbandsgebiet liegen, und die im Liegenschaftskataster auf diesen Flächen nachgewiesenen Gebäude für die Bemessung zugrunde zu legen.
(2) Besteht an einem Grundstück ein Erbbaurecht, so ist allein die oder der Erbbauberechtigte beitragspflichtig. Erstreckt sich das Erbbaurecht nur auf einen Teil des Grundstücks, so gilt Satz 1 nur für diesen.
§ 29c Bodenbezogene Bemessungszahl
(1) Die bodenbezogene Bemessungszahl ergibt sich durch die Multiplikation der im Liegenschaftskataster nachgewiesenen amtlichen Fläche des Flurstücks mit dem für das Flurstück geltenden Gewichtungsfaktor nach Absatz 2.
(2) Für die Ermittlung des Gewichtungsfaktors werden folgende typen von Flurstücken unterschieden:
(3) Für die Zuordnung eines Flurstücks zu einem Typ nach Absatz 2 ist die von der Vermessungs- und Katasterverwaltung aus dem Liegenschaftskataster abgeleitete Landnutzung des Flurstücks maßgeblich. Die Zuordnung ergibt sich aus der Anlage 2, Teil 1.
(4) Weisen verschiedene Teilflächen eines Flurstücks unterschiedliche Landnutzungen auf, so wird die Berechnung nach den Absätzen 1 bis 3 für die einzelnen Teilflächen durchgeführt und die Ergebnisse werden addiert.
(5) Sofern sich auf einem Flurstück oder einer Teilfläche eines Flurstücks zwei Landnutzungen überlagern, die in der Anlage 2, Teil 1 jeweils unterschiedlichen typen nach Absatz 2 zugeordnet sind, wird diese Fläche dem Typ mit dem höheren Gewichtungsfaktor zugeordnet.
§ 29d Gebäudebezogene Bemessungszahl
(1) Die gebäudebezogene Bemessungszahl für ein Gebäude wird bestimmt, indem die nach § 29e berechnete oder die nach § 29f ermittelte Gebäudegesamtfläche mit dem für das Gebäude geltenden Gewichtungsfaktor nach Absatz 2 multipliziert wird.
(2) Für die Ermittlung des Gewichtungsfaktors werden folgende Gebäudetypen unterschieden:
(3) Für die Zuordnung eines Gebäudes zu einem Typ nach Absatz 2 ist die im Liegenschaftskataster nachgewiesene Gebäudefunktion, Bauwerksfunktion, Bauweise oder die Höhe des Gebäudes maßgeblich. Die Zuordnung ergibt sich aus der Anlage 2, Teil 2.
§ 29e Gebäudegesamtfläche
(1) Als Gebäudegesamtfläche wird die Fläche zugrunde gelegt, die sich durch die Multiplikation der im Liegenschaftskataster nachgewiesenen Gebäudefläche mit der rechnerischen Geschosszahl nach Absatz 2 oder 3 ergibt.
(2) Für Gebäude der typen GC bis GE, mit Ausnahme von Parkhäusern, beträgt die rechnerische Geschosszahl eins.
(Stand: 11.07.2025)
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