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Regelwerk Wasser Abwasser EU NRW

Einleitungssatzung - Satzung der Emschergenossenschaft zur Benutzung genossenschaftlicher Abwasseranlagen
-Nordrhein-Westfalen-

Vom 18. November 2011
(GV.NRW. Nr. 18 vom 29.08.2012 S. 295)


Die Genossenschaftsversammlung hat auf Grund des § 9 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit §§ 6 Absatz 1 Satz 3, 10 und 13 Absatz 1 des Emschergenossenschaftsgesetzes vom 7. Februar 1990(GV. NRW. S.144), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Dezember 2007(GV. NRW. S.716), sowie § 2 Absatz 1 Nummer 6 Emschergenossenschaftsgesetz in Verbindung mit § 54 Absatz 1 des Landeswassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995(GV. NRW. S.926), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. März 2010(GV. NRW. S.185), am 18. November 2011 die "Satzung der Emschergenossenschaft zur Benutzung genossenschaftlicher Abwasseranlagen (Einleitungssatzung)" beschlossen:

§ 1 Zweck

Diese Satzung bestimmt gemäß § 6 Absatz 1 Satz 3 Emschergenossenschaftsgesetz die Pflichten aller Genossen zum Schutz der Genossenschaftsanlagen.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Inhalt und nähere Bestimmung der weiteren in dieser Satzung verwendeten Begriffe richten sich nach den einschlägigen Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung ( Emschergenossenschaftsgesetz, Wasserhaushaltsgesetz, Landeswassergesetz etc.), soweit nichts Anderes bestimmt ist.

(2) Im Sinne dieser Satzung sind:

  1. Genossenschaftliche Anlagen:
    Von der Genossenschaft betriebene und unterhaltene Abwasseranlagen (zum Beispiel Kläranlagen, Pumpwerke, Regenwasserbehandlungsanlagen, Kanäle einschließlich zugehöriger Abluftreinigungsanlagen, Schornsteine und ähnliches). Die genossenschaftlichen Anlagen sind öffentliche Anlagen.
  2. Zuleitung:
    Die zweckgerichtete Zuführung flüssiger - einschließlich schlammiger - und gasförmiger Stoffe in genossenschaftliche Abwasseranlagen.
  3. Zuleitungsanlagen:
    Kanalisationen, Entwässerungsanlagen oder sonstige Anlagen der Genossen, die am Übergabepunkt an die genossenschaftlichen Anlagen anschließen. Die Zuleitungsanlage beginnt am Übergabepunkt und endet am nächsten Schacht des Genossen.
  4. Übergabepunkt:
    Die von der Genossenschaft bestimmte oder mit dem Genossen durch besonderen Vertrag vereinbarte Grenze zwischen der Zuleitungsanlage und der genossenschaftlichen Anlage. Ist ein Schacht als Übergabepunkt zur Übernahme des Abwassers festgelegt, bildet die zur Zuleitungsanlage gerichtete Außenkante des Schachtes den Übergabepunkt. Ab dem Übergabepunkt übernimmt die Genossenschaft das Abwasser zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Abwasserbeseitigungspflicht. Der Übergabepunkt ist auch die Messstelle für Prüfungen gemäß § 4.
  5. Abwasserkanal Emscher:
    Der am 8. August 2008 durch die Bezirksregierung Münster planfestgestellte unterirdische Sammler entlang der Emscher in seiner jeweils geltenden genehmigten und errichteten Form.

§ 3 Zuleitungsbestimmungen für genossenschaftliche Anlagen

(1) Das den genossenschaftlichen Anlagen, insbesondere dem Abwasserkanal Emscher, zugeleitete Abwasser muss zum Zeitpunkt der Zuleitung am Übergabepunkt den geltenden rechtlichen Anforderungen und den bestehenden besonderen Verträgen entsprechen und darf nur in solchen Qualitäten zugeleitet werden, die die Funktionsfähigkeit der genossenschaftlichen Anlagen nicht beeinträchtigen.

(2) Abwässer dürfen nur dann zugeleitet werden, wenn

  1. der Abwassertransport, der Betrieb der Pumpwerke, der Betrieb und die Reinigungsleistung der Klärwerke, der Betrieb der Schlammbehandlungsanlagen sowie die Schlammbeseitigung oder -verwertung nicht beeinträchtigt werden,
  2. keine Schäden an den Bau- und Werkstoffen der genossenschaftlichen Anlagen bewirkt werden oder zu befürchten sind,
  3. keine Gefährdung oder gesundheitliche Beeinträchtigung bei dem auf den genossenschaftlichen Anlagen beschäftigten Personen droht und
  4. keine Gefahren für gesetzlich geschützte Rechtsgüter, insbesondere gesundheitliche Beeinträchtigungen, durch Gerüche oder andere Emissionen auf Grund der Zusammensetzung des eingeleiteten Abwassers zu besorgen sind.

(3) Das Abwasser aus dem Einzugsgebiet des Abwasserkanal Emscher darf gemäß Planfeststellungsbeschluss der Bezirksregierung Münster vom 8. August 2008 unbeschadet anderer Anforderungen die folgenden Konzentrationen nicht überschreiten:

Stoffe Grenzwert Probenart Analysenverfahren
Benzol 1,25 mg/ Qualifizierte
Stichprobe 1
DIN 38407 Teil F 9
Toluol 0,344 mg/l Qualifizierte
Stichprobe 1
DIN 38407 Teil F 9
Dichlormethan 0,015 mg/l Qualifizierte
Stichprobe 1
DIN EN ISO 10301 F4
Aliphatische Kohlenwasserstoffe 13 mg/l Qualifizierte
Stichprobe 1
DIN EN ISO 9377-2-H53
Phenole 20 mg/l Qualifizierte
Stichprobe 1
DIN 38.409 Teil H 16-2
1) Probenahme gem. DIN 38402 Teil 11 und AQS-Merkblätter für die Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung
(P - 8/1).

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