Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

SüwVKan - Selbstüberwachungsverordnung Kanal
Verordnung zur Selbstüberwachung von Kanalisationen und Einleitungen von Abwasser aus Kanalisationen im Mischsystem und im Trennsystem

- Nordrhein-Westfalen -

Vom 16. Januar 1995
(GVBl. S. 64; 05.04.2005 S. 304; 11.12.2007 S. 662 07; 17.10.2013 S. 602aufgehoben)



zur Nachfolgeregelung

Aufgrund des § 60 Abs. 2 und des § 61 Abs. 2 des Landeswassergesetzes - LWG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juni 1989 (GV. NW. S. 384), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 1993 (GV. NW. S. 987), wird folgende Verordnung erlassen:

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für die Selbstüberwachung

  1. des baulichen und betrieblichen Zustandes und der Funktionsfähigkeit von Kanalisationsnetzen für die öffentliche Abwasserbeseitigung oder die private Abwasserbeseitigung von befestigten gewerblichen Flächen, die größer als drei Hektar sind,
  2. der Einleitung von Abwasser aus Entlastungsbauwerken dieser Kanalisationsnetze.

(2) Kanalisationsnetze für die öffentliche Abwasserbeseitigung sind Einrichtungen, die der Abwasserentsorgung der Allgemeinheit dienen. Die Einrichtungen müssen in Erfüllung der nach § 53 Abs. 1 LWG bestehenden Abwasserbeseitigungspflicht dazu dienen, das Abwasser von Grundstücken eines festgelegten Gebietes zu sammeln und fortzuleiten, deren Eigentümer und Nutznießer jederzeit wechseln können.

§ 2 Überwachungsumfang

(1) Der Betreiber eines Kanalisationsnetzes hat die Kanalisationsnetze gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 auf Zustand und Funktionsfähigkeit selbst zu überwachen und hierfür eine Anweisung für die Selbstüberwachung gemäß § 4 aufzustellen. Die zu beobachtenden Einrichtungen, der Prüfungsumfang und die Häufigkeit der Prüfung ergeben sich aus der Anlage.

(2) Werden in der Anweisung für die Selbstüberwachung unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse, der wasserwirtschaftlichen Bedeutung der Anlagen und technischer Schwierigkeiten andere Häufigkeiten festgelegt, haben diese Vorrang vor den in der Anlage, Nummer 2-13, genannten Häufigkeiten.

(3) Ist in dem Abwasserbeseitigungskonzept des Abwasserbeseitigungspflichtigen der Zeitpunkt für die Sanierungsmaßnahme für Schäden an Bauwerken festgelegt worden, so brauchen bis zu diesem Zeitpunkt keine weiteren Maßnahmen zur Selbstüberwachung des Bauzustandes dieses Bauwerkes durchgeführt zu werden, wenn eine Vergrößerung der Belastung des Grundwassers bis zu diesem Zeitpunkt nicht zu erwarten ist.

§ 3 Überwachung der Einleitungen von Abwasser aus Entlastungsbauwerken

Bei wesentlichen Abwassereinleitungen gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2, die in der Anweisung zur Selbstüberwachung festzulegen sind, sind bei den wichtigsten Regenklärbecken, Regenüberlaufbecken und Stauraumkanälen eines Kanalisationsnetzes zur Überwachung kontinuierlich aufzeichnende Wasserstandsmeßgeräte einzubauen. Durch geeignete Auswertungen der Füllstände und Benutzungszeiten sind Überlaufmengen, -dauer und -häufigkeit und bei Bedarf die zur Abwasserbehandlungsanlage weitergeleiteten Abwassermengen zu ermitteln.

Für die übrigen Einleitungen sind in der Anweisung zur Selbstüberwachung gemäß § 4 ausreichende Maßnahmen festzulegen, die eine unzulässige Belastung der Gewässer erkennen lassen (z.B. durch Inaugenscheinnahme).

§ 4 Anweisung für die Selbstüberwachung

(1) Für die Bauwerke der Kanalisation ist eine Anweisung über die Durchführung der Selbstüberwachung unter Beachtung der gültigen Unfallverhütungsvorschriften zu fertigen. Sie ist bei dem jeweiligen Bauwerk oder in der zuständigen Betriebsstelle (Betriebshof, Abwasserbehandlungsanlage) aufzubewahren.

Bauwerke sind insbesondere

(2) In der Anweisung für die Selbstüberwachung sind festzulegen:

§ 5 Überwachungsbericht

(1) Über die Überwachung der in § 4 Abs. 1 genannten Bauwerke ist ein Bericht zu fertigen. Dieser kann mit weiteren für Zustand und Funktion der Kanalisation geführten Dokumentationen, z.B. der Anweisung gemäß § 4, zusammengefaßt sein.

(2) Den Bericht hat der für den Betrieb der Entwässerungseinrichtung Verantwortliche mindestens vierteljährlich gegenzuzeichnen.

(3) Der Überwachungsbericht muß an einer für die zuständige Behörde zugänglichen Stelle mindestens drei Jahre einsehbar sein.

§ 6 Vorbehalt

Die Befugnis der zuständigen Behörde, von dieser Verordnung abweichende Anordnungen zu treffen, bleibt unberührt. Die zuständige Wasserbehörde kann den Umfang der Selbstüberwachung auch verringern.

§ 7 Inkrafttreten, Berichtspflicht

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft. Über die Erfahrungen mit dieser Verordnung ist der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2009 zu berichten.

.

 Umfang, Art und Häufigkeit der Überwachung der Einrichtungen Anlage

   

1. Kanäle (einschl. der Einbindungen der Anschlußkanäle)            top
Prüfung Art der Prüfung Häufigkeit
Feststellung von Ablagerungen optische Kontrolle bzw. Inaugenscheinnahme, Begehung nach Einsatz- bzw. Spülplan; sonst alle 2 Jahre
erstmalige Erfassung des Zustandes Kanalfernsehuntersuchung oder Begehung jährlich 10 % der Kanäle, d.h. das gesamte Kanalnetz innerhalb von 10 Jahren (Untersuchungen seit 1989 werden angerechnet)
Prüfung des Zustandes nach Abschluß der Ersterfassung   jährlich 5 % der Kanäle, das gesamte Netz aber alle 15 Jahre
2. Schachtbauwerke
Prüfung Art der Prüfung Häufigkeit
Feststellung des Allgemeinzustandes, sichtbare Schäden an Kanaldeckeln, Schmutzfängern und Steigeisen sowie am Schachtkörper, Undichtigkeiten, Fremdwasserzufluß, Ablagerungen Inaugenscheinnahme im Zusammenhang mit der Selbstüberwachung der Kanäle
3. Düker
Prüfung Art der Prüfung Häufigkeit
Feststellung von Ablagerungen und Schwimmstoffen am Ein- und Auslaufbauwerk optische Inspektion bzw. Inaugenscheinnahme halbjährlich
Überprüfung der Funktionsfähigkeit von Schmutzfang-, Meß- und Steuereinrichtungen   halbjährlich
Überprüfung der Leistungsfähigkeit, Rückstauverhalten Plausibilitätskontrolle, z.B. Druckhöhenverluste zwischen Ein- und Auslaufbauwerk in Abhängigkeit von der Bedeutung der Düker und der technischen Durchführbarkeit
Feststellung sichtbarer Schäden optische Inspektion bzw. Inaugenscheinnahme in Abhängigkeit von der Bedeutung der Düker und der technischen Durchführbarkeit
Überprüfung der Wasserdichtigkeit Strang- oder Muffenprüfung oder vergleichbare Prüfmethode in Abhängigkeit von der Bedeutung der Düker und der technischen Durchführbarkeit
4. Abwasserpumpwerke, Hochwasserpumpwerke
Prüfung Art der Prüfung Häufigkeit
Überprüfung der Pumpen nach Betriebsanleitung des Herstellers Probelauf bei nicht ständig betriebenen Pumpen, sonst nach Betriebsanweisung des Herstellers gem. Herstellerangaben, sonst monatlich
Überprüfung der Signal- und Alarmeinrichtungen, Fernüberwachung, Fernwirksysteme Funktionsprüfung gem. Herstellerangaben gem. Herstellerangaben, sonst monatlich
- zusätzlich bei Hochwasserpumpwerken
Prüfung der Pegelstände im Saugraum- und an der Einleitungsstelle Funktionskontrolle, Kontrolle der Aufzeichnungen Einleitungsstelle monatlich, bei Hochwasser täglich
5. Druckleitungen ohne Drucknetz
Prüfung Art der Prüfung Häufigkeit
Erfassung sichtbarer Schäden, z.B. durch Korrosion, Abrasion Inaugenscheinnahme des Bereichs der Kontroll- und Reinigungsöffnungen Herstellerangaben, sonst halbjährlich
Prüfung von Armaturen für die Entlüftung, Entleerung, Druckstoßsicherung und von Kontrolleinrichtungen Kontrolle der Funktionsfähigkeit gem. Herstellerangaben Herstellerangaben, sonst monatlich
6. Einrichtungen in Druck- und Vakuumentwässerungsnetzen
Prüfung Art der Prüfung Häufigkeit
Funktionsfähigkeit, Dichtigkeit der Pump- und Druckleitungen nach den Angaben des Herstellers Herstellerangaben, sonst jährlich
7. Regenüberläufe
Prüfung Art der Prüfung Häufigkeit
Inspektion der Drossel- und der Meßeinrichtung, beweglichen Wehre, Heber Überprüfung der Systemeinstellung nach Angaben des Herstellers Herstellerangaben, sonst jährlich
Gängigkeit von Schiebern, Funktionsfähigkeit der Meß- und Regeltechnik Probelauf nach Angaben des Herstellers Herstellerangaben, sonst halbjährlich
Feststellung von Ablagerungen und Verstopfungen z.B. durch Inaugenscheinnahme nach starken Niederschlägen, die eine Entlastung erwarten lassen
8. Regenklärbecken, Regenüberlaufbecken, Stauraumkanäle, Regenrückhaltebecken
Prüfung Art der Prüfung Häufigkeit
Feststellung von Ablagerungen und Verstopfungen Inaugenscheinnahme nach Niederschlägen, die eine betrieblich bedeutsame Beaufschlagung erwarten lassen, sonst monatlich
Funktionsfähigkeit von Drosselorganen, beweglichen Wehren, Hebern Funktionskontrolle gem. Herstellerangaben Herstellerangaben, sonst monatlich
Funktionsfähigkeit von Pumpen, Meß- und Regeltechnik, Reinigungseinrichtungen (in der Regel bei nicht ständig gefüllten Becken), Schiebern, Klappen, Armaturen usw. Probelauf, nach Angaben des Herstellers Herstellerangaben, sonst monatlich
Inspektion der Drossel- und der Meßeinrichtungen Überprüfung der Systemeinstellung nach Angaben des Herstellers Herstellerangaben, sonst jährlich
Inspektion der Meßeinrichtungen Überprüfung der Gerätekennlinien nach Herstellerangaben  
Feststellung sichtbarer Schäden an den Becken optische Kontrolle bzw. Inaugenscheinnahme alle 5 Jahre
hydraulische Kalibrierung der Drosseleinrichtungen Kennlinienüberprüfung nach Angaben des Herstellers alle 5 Jahre
9. Einleitungsbauwerke
Prüfung Art der Prüfung Häufigkeit
Allgemeinzustand, Ablagerungen Inaugenscheinnahme Herstellerangaben, sonst halbjährlich
10. Hochwasserverschlüsse
Prüfung Art der Prüfung Häufigkeit
Funktionsfähigkeit von Verschlüssen Probelauf nach Angaben des Herstellers Herstellerangaben, sonst vierteljährlich
11. Übergabepunkte, Meßstellen
Prüfung Art der Prüfung Häufigkeit
Inspektion des Allgemeinzustandes Inaugenscheinnahme jährlich
Funktionsfähigkeit der Meßeinrichtung Überprüfung der Gerätekennlinien nach Herstellerangaben Herstellerangaben, sonst jährlich
12. Notstromaggregate, Notstromversorgung, sofern sie zu den Bauwerken der Kanalisation gehören
Prüfung Art der Prüfung Häufigkeit
Überprüfung auf Funktionsfähigkeit, Simulation eines Stromausfalls Probelauf und Funktionskontrolle nach Herstellerangaben; wenn möglich Simulation eines Stromausfalls Herstellerangaben, sonst monatlich
bei gewerblichen oder diesen vergleichbaren Netzen
13. Abscheideanlagen
Prüfung Art der Prüfung Häufigkeit
Kontrolle und Inspektion des Allgemeinzustandes nach Angaben des Herstellers alle 2 Jahre
Kontrolle des Füllzustandes der Abscheide räume Füllstandsmessung gem. Angaben des Herstellers vierteljährlich
Kontrolle der Entleerung Prüfung des Abfuhrbetriebes vierteljährlich
ENDE

 

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 27.06.2018)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion