umwelt-online: VV zur VAwS NRW (6)

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16. Voraussetzungen für die Eignungsfeststellung und Bauartzulassung ( § 16)

Verwaltungsregeln:

16.1 Eine Eignungsfeststellung oder Bauartzulassung darf nur erteilt werden, wenn mit dem Antrag der Nachweis geführt ist, dass die Voraussetzungen des § 19g Abs. 1 oder 2 WHG erfüllt sind. Diese Voraussetzungen sind dann erfüllt, wenn die Anlagen ebenso sicher sind wie die in den §§ 13 und 14 VAwS beschriebenen Anlagen einfacher oder herkömmlicher Art oder sie den Anforderungen gem. Anhang zu § 4 Abs. 1 VAwS entsprechen.

17. Umfang von Eignungsfeststellung ( § 17)

Verwaltungsregeln:

17.1 Grundsätzlich ist die gesamte LAU-Anlage und Rohrleitungsanlage gem. § 19g Abs. 1 WHG auf ihre Vereinbarkeit mit den Vorschriften des § 19g Abs. 1 oder Abs. 2 WHG zu prüfen und ihre Eignung festzustellen.

Eine Eignungsfeststellung der gesamten Anlage ist nicht erforderlich, wenn diese in ihrer Gesamtheit

ist.

Sind einzelne Teile der Anlage

erstreckt sich die Prüfung der Eignung nur auf die übrigen Teile der Anlage. Im Eignungsfeststellungsbescheid ist anzuführen, auf welche Teile der Anlage sich die Prüfung der Eignung erstreckt hat.

Sind alle Teile der Anlage

bedarf es keiner zusätzlichen Eignungsfeststellung der gesamten Anlage.

Anlagen, denen die Anforderungen F0+R0+I0 gem. Anhang zu § 4 Abs. 1 zugeordnet sind, bedürfen keiner Eignungsfeststellung.

18. Vorzeitiger Einbau ( § 18)

Verwaltungsregeln:

18.1 Der vorzeitige Einbau von Anlagen entsprechend §  18 VAwS kann zugelassen werden, wenn

Erlangt die zuständige Behörde davon Kenntnis, dass eine Anlage eingebaut oder aufgestellt worden ist, deren Verwendung nur nach Eignungsfeststellung oder Bauartzulassung zulässig ist, ordnet sie an, die Anlage zu entleeren und außer Betrieb zu nehmen. Soweit andere Behörden diese Kenntnis erhalten, teilen sie dies unverzüglich der zuständigen Behörde mit. Eine Entleerung der Anlage ist nicht anzuordnen, wenn erkennbar ist, dass für die Anlage eine Eignungsfeststellung erteilt werden kann.

Ergibt die Prüfung, dass eine Eignungsfeststellung nicht erteilt werden kann, ist die endgültige Stilllegung der Anlage anzuordnen.

19. Anwendung der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten ( §  19)

Verwaltungsregeln:

19.1 Nach § 1a des Gesetzes über technische Arbeitsmittel (Gerätesicherheitsgesetz) gilt die Verordnung über brennbare Flüssigkeiten für die Errichtung und den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen, die gewerblichen oder wirtschaftlichen Zwecken dienen oder in deren Gefahrbereich Arbeitnehmer beschäftigt werden. Sie gilt also von sich aus nicht für Anlagen im privaten Bereich.

§ 19 VAwS bestimmt jedoch, dass die VbF (jetzt BetrSichV) über ihren eigenen Anwendungsbereich hinaus insbesondere auch auf Anlagen im privaten Bereich anzuwenden ist.

Die Ausnahmevorschriften des § 1 Abs. 2 und 3 und des §  2 VbF (jetzt BetrSichV) bleiben davon unberührt.

Die Zuständigkeiten für den Vollzug der Vorschriften der VbF (jetzt BetrSichV) bleiben unberührt.

20. Befüllen ( § 20)

Technische Bestimmungen:

Entsprechend § 20 Abs. 3 VAwS wird festgelegt:

20.1 Auf eine Überfüllsicherung und feste Leitungsanschlüsse kann bei der Befüllung von

20.2 Auf feste Leitungsanschlüsse kann bei der Befüllung von

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