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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Landeswassergesetzes

Vom 5. März 2013
(GV.NRW. Nr. 7 vom 15.03.2013 S. 133)


Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird: Gesetz zur Änderung des Landeswassergesetzes

Artikel 1

Das Landeswassergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. 926), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. März 20 10 (GV. NRW. S. 185), wie folgt geändert:

1. In § 53 wird nach Absatz 1d folgender Absatz 1e angefügt:

"Die Gemeinde kann zur Erfüllung ihrer Abwasserbeseitigungspflicht durch Satzung

  1. Fristen für die Prüfung von Haus- und/oder Grundstücksanschlüssen festlegen, wenn Verordnung nach § 61 Absatz 2 keine Fristen für die erstmalige Prüfung vorsieht oder w Sanierungsmaßnahmen an öffentlichen Abwasseranlagen zu planen oder durchzuführen sind wenn die Gemeinde für abgegrenzte Teile ihres Gebietes die Kanalisation im Rahmen Selbstüberwachungsverpflichtung nach § 61 überprüft,
  2. festlegen, dass ihr eine Bescheinigung über das Ergebnis der Prüfung vorzulegen ist,
  3. die Errichtung und den Betrieb von Inspektionsöffnungen oder Einsteigeschächten mit Zu für Personal auf privaten Grundstücken vorschreiben.

Die auf der Grundlage des vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassenen Satzungen Regelung von Fristen können fortbestehen.

Die Gemeinde ist verpflichtet, die Grundstückseigentümer über ihre Pflichten nach §§ 60 un des Wasserhaushaltsgesetzes zu unterrichten und zu beraten.

2. § 53c Satz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird die Angabe " § 61a Abs. 5 Satz 4" ersetzt durch die Wörter " § 53 Absat Satz 3".

b) In Nummer 2 wird das Wort "sowie" durch ein Komma ersetzt.

c) In Nummer 3 wird der Punkt durch das Wort "sowie" ersetzt.

d) Nach der Nummer 3 wird folgende Nummer 4 angefügt:

"4. die Kosten für die Überprüfung der Funktionsfähigkeit der Grundstücksanschlussleitun auch wenn diese nicht Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage sind."

3. § 61 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 Wer eine Abwasseranlage nach § 58 betreibt, ist verpflichtet, ihren Zustand, ihre Unterhaltung und ihren Betrieb selbst zu überwachen und hierüber Aufzeichnungen zu fertigen. "Abwasseranlagen sind nach Maßgabe der §§ 60 Absatz 1 und 2, 61 Absatz 2 WHG betreiben."

bb) Sätze 2 und 3

Die Aufzeichnungen sind mindestens drei Jahre lang aufzubewahren und auf Verlangen den zuständigen Behörden vorzulegen. § 60 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend

werden aufgehoben.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 "(2) Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Regelungen zu treffen über
  1. die vom Betreiber zu beobachtenden Einrichtungen und Vorgänge, die Häufigkeit der Beobachtung, die Art und den Umfang der zu ermittelnden Betriebskenndaten und die Häufigkeit ihrer Ermittlung sowie Art und Umfang der Aufzeichnungen über die Beobachtungen und Ermittlungen,
  2. die Verpflichtung des Betreibers, Unterlagen ohne besondere Aufforderung regelmäßig vorzulegen,
  3. die ohne besondere wasserbehördliche Anordnung von Sachverständigen im Auftrag und auf Kosten des Betreibers regelmäßig zu überprüfenden Anlagen oder Anlageteile sowie über die Art, den Umfang und die Häufigkeit der Überprüfungen.
"(2) Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung Landtags insbesondere Regelungen zu treffen über:
  1. die vom Betreiber zu beobachtenden Einrichtungen und Vorgänge, die Häufigkeit Beobachtung, die Art und den Umfang der zu ermittelnden Betriebskenndaten und die Häufig ihrer Ermittlung sowie Art und Umfang der Aufzeichnungen über die Beobachtungen Ermittlungen,
  2. die Methoden und Fristen zur Durchführung der Prüfung des Zustands und Funktionsfähigkeit, die Anerkennung durchgeführter Prüfungen, Notwendigkeit und Fristen Sanierung, Unterrichtung und Beratung, die Anforderungen an die Sachkunde sowie Voraussetzungen für die Anerkennung bzw. Aberkennung der Sachkunde durch die zustän nordrheinwestfälische Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer Ingenieurkammer-Bau oder die zuständige Behörde, die Führung einer landesweiten Liste anerkannten Sachkundigen und Schulungsinstitutionen,
  3. den Inhalt, die Aufbewahrung und die Vorlage von Unterlagen, Nachweisen Prüfbescheinigungen."

4. § 61a

§ 61a Private Abwasseranlagen

(1) Private Abwasseranlagen sind so anzuordnen, herzustellen und instand zu halten, dass sie betriebssicher sind und Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen können. Abwasserleitungen müssen geschlossen, dicht und soweit erforderlich zum Reinigen eingerichtet sein. Niederschlagswasser kann in offenen Gerinnen abgeleitet werden. Im Übrigen gilt § 57 entsprechend.

(2) Die Gemeinde ist berechtigt, die Errichtung und den Betrieb von Inspektionsöffnungen oder Einsteigeschächten mit Zugang für Personal auf privaten Grundstücken satzungsrechtlich vorzuschreiben.

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