Regelwerk
Änderungstext

Gesetz zur Änderung wasser- und wasserverbandsrechtlicher Vorschriften
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 8. Juli 2016
(GV. NRW Nr. 22 vom 15.07.2016 S. 559)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel 1

Das Landeswassergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. März 2013 (GV. NRW. S. 133) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

LWG - Landeswassergesetz
Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen

( wie eingefügt).

....

Artikel 2
AbwAG NRW - Abwasserabgabengesetz Nordrhein-Westfalen
Nordrhein-westfälisches Gesetz zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes

( wie eingefügt)

....

Artikel 3
Änderung des Aggerverbandsgesetzes

....

Artikel 4
Änderung des Eifel-Rur-Verbandsgesetzes

...

Artikel 5
Änderung des Emschergenossenschaftsgesetzes

Das Emschergenossenschaftsgesetz vom 7. Februar 1990 (GV. NRW. S. 144), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. März 2013 (GV. NRW. S. 148) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zum Sechsten Teil wird wie folgt gefasst:

alt neu
Sechster Teil
Haushaltsplan, Finanzplan, Wirtschaftsführung und Rechnungswesen, Beiträge
"Sechster Teil
Finanzplanung, Wirtschaftsführung und Rechnungswesen, Beiträge".

b) Die Angabe zu § 21 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 21 Haushaltsplan, Finanzplan " § 21 (weggefallen)".

c) Die Angabe zu § 21a wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 21a Wirtschaftsplan " § 21a Wirtschaftsplan, Finanzplanung".

d) Die Angabe zu § 23 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 23 Rücklagen; Haushalts-, Kassen-, Rechnungs- und Prüfungswesen; Wirtschaftsführung " § 23 Rücklagen, Rechnungs- und Prüfungswesen, Wirtschaftsführung".

e) Die Angabe zum Zehnten Teil wird wie folgt gefasst:

alt neu
Zehnter Teil
Gebühren, Auflösung, Übergangsvorschrift
"Zehnter Teil
Auflösung".

f) Die Angabe zu § 38 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 38 Freiheit von Gebühren " § 38 (weggefallen)".

g) Die Angabe zu § 40 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 40 (aufgehoben) " § 40 (weggefallen)".

h) Die Angabe zu Artikel 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
"Artikel 2
Inkrafttreten".

2. Dem § 1 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Die Genossenschaft ist berechtigt, das kleine Landessiegel in abgewandelter Form zu verwenden."

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 Satz 1

Die Bestimmungen des Absatzes 3 Sätze 2 bis 4 gelten nicht für die Aufgabe der Abwasserbeseitigung, soweit diese den in Absatz 3 genannten Aufgabenträgern obliegt.

wird aufgehoben.

b) Dem Absatz 5 werden folgende Sätze angefügt:

"In Fällen besonderer Eilbedürftigkeit entscheidet der Genossenschaftsrat über die Auftragsübernahme. Der Genossenschaftsversammlung ist die Auftragsübernahme in der nächsten Sitzung bekannt zu geben."

4. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:

"Bei Planung, Bau und Betrieb der Anlagen nach Satz 1 können die Möglichkeiten der Anlage zur Energieerzeugung genutzt werden, sofern dies mit der Erledigung der Aufgaben nach § 2 vereinbar ist. Dabei können Anlagen zur Energieerzeugung, die in einem funktionalen Zusammenhang mit Anlagen nach Satz 1 stehen, geplant, gebaut, betrieben und unterhalten werden."

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu

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