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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Selbstüberwachungsverordnung kommunal
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 29. Dezember 2017
(GV. NRW. Nr. 2 vom 18.01.2018 S. 37)



Auf Grund des § 59 Absatz 4 des Landeswassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559) neu gefasst worden ist, verordnet das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz mit Zustimmung des Landtags:

Artikel 1

Die Selbstüberwachungsverordnung kommunal vom 25. Mai 2004 (GV. NRW. S. 322), die zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Selbstüberwachung des Betriebs von Abwasserbehandlungsanlagen sowie deren Einleitungen in Gewässer mit einer Ausbaugröße von mehr als 50 Einwohnerwerten (EW), sofern sie unter den Anhang 1 der Verordnung über Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer - Abwasserverordnung - (AbwV) vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4047, ber. S. 4550) in der jeweils geltenden Fassung fallen und nach § 58 Abs. 2 LWG genehmigt werden. Die Zuordnung eines Einleiters in die gemäß Anlage 1 festgelegten Größenklassen A, B, C oder D richtet sich nach den Bemessungswerten der Abwasserbehandlungsanlage (Ausbaugröße), wobei die BSB5-Fracht des unbehandelten Schmutzwassers-BSB5 (roh)- zugrunde gelegt wird. Ein EW im Sinne dieser Verordnung entspricht einer BSB5-Fracht (roh) von 60 g pro Tag.

" § 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Selbstüberwachung des Betriebs von Abwasserbehandlungsanlagen sowie deren Einleitungen in Gewässer mit einer Ausbaugröße von mehr als 50 Einwohnerwerten (EW), sofern sie unter den Anhang 1 der Abwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 2004 (BGBl. I S. 1108, S. 2625) in der jeweils geltenden Fassung fallen und nach § 60 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), in der jeweils geltenden Fassung sowie § 57 Absatz 2 des Landeswassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559) neu gefasst worden ist, genehmigungsbedürftig sind. Die Zuordnung eines Einleiters in die gemäß Anlage 1 festgelegten Größenklassen A, B, C oder D richtet sich nach den Bemessungswerten der Abwasserbehandlungsanlage (Ausbaugröße)."

2. In § 3 Absatz 2 Satz 2 werden nach den Wörtern "haben sie der" die Wörter "für die Gewässeraufsicht" eingefügt.

3. In § 4 wird die Angabe " § 60 LWG" durch die Wörter " § 61 des Wasserhaushaltsgesetzes und § 59 des Landeswassergesetzes" ersetzt.

4. § 5 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe "3" durch das Wort "drei" ersetzt.

b) In Satz 3 wird jeweils die Angabe "v.H." durch das Wort "Prozent" ersetzt.

5. Die Anlage 1  erhält die aus dem Anhang ersichtliche Fassung.

6. Anlage 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 4 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe "ATV-DVWK M 704 Teil 1 und 2" durch die Angabe "Arbeitsblatt DWA-a 704" ersetzt.

b) In Satz 3, in Ziffer 4 Absatz 2 Satz 1 und in Ziffer 4 Absatz 3 Satz 2 wird jeweils die Angabe "120" durch die Angabe "94" ersetzt.

7. Die Anlage 4 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden vor den Wörtern "nach § 93 des Landeswassergesetzes" die Wörter "für die Gewässeraufsicht" eingefügt.

b) In Nummer 2.2 wird die Angabe " § 58 LWG" durch die Angabe " § 60 Absatz 3 Wasserhaushaltsgesetz sowie § 57 Absatz 2 Landeswassergesetz" ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Alt:

Mindestumfang der Selbstüberwachung Anlage 1

 

Betriebskenndaten Ein-
heit
 Häufigkeit der Untersuchung Art der Bestimmung, Durchführung
und Protokollierung
   Ausbaugröße (E+EGW)  
  A B C D  
51 - 2000 2001 -
10.
000

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