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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Landeswasserrechts
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 4. Mai 2021
(GV. NRW. Nr. 39 vom 17.05.2021 S.560, ber. S. 718)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel 1
Änderung des Landeswassergesetzes

Das Landeswassergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 29. Mai 2020 (GV. NRW. S. 376) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 22 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 22a Verfahren bei Vorhaben zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen"

b) Die Angabe " § 73 Vorkaufsrecht" wird durch die Angabe " § 73 (entfallen)" ersetzt.

c) Die Angabe "85 Melde-, Warn- und Alarmordnung zum Schutz vor Hochwasser (zu § 79 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes)" wird durch die Angabe " § 85 Verordnung zum Hochwasserinformations- und Hochwassermeldedienst (zu § 79 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes)" ersetzt.

d) Die Angabe "Kapitel 10 Wassergefährdende Stoffe" wird gestrichen.

e) Die Angabe " § 122 Wassergefährdende Stoffe (zu §§ 62, 63 des Wasserhaushaltsgesetzes)" wird durch die Angabe " § 122 (entfallen)" ersetzt.

f) Die Angabe "Kapitel 11" wird durch die Angabe "Kapitel 10" ersetzt.

2. In § 9 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe "23. September 2004 (BGBl. I S. 2414)" durch die Angabe "3. November 2017 (BGBl. I S. 3634)" ersetzt.

3. Nach der Überschrift von Kapitel 2 wird folgende Angabe eingefügt:

"Abschnitt 1"

4.In § 14 werden die Wörter "und Absatz 2" gestrichen.

5. In § 19 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "darf" die Wörter "unter den Voraussetzungen des § 25 des Wasserhaushaltsgesetzes auf eigene Gefahr" eingefügt.

6. § 22 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Wort "Die" gestrichen und nach dem Wort "Veränderung" werden die Wörter ", Betrieb, Stilllegung" eingefügt.

b) In Absatz 2 werden die Wörter "Keine Anlagen im Sinn von Absatz 1 sind" durch die Wörter "Keiner Genehmigung nach Absatz 1 bedürfen" ersetzt.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "wird grundsätzlich befristet erteilt und" gestrichen und nach der Angabe " § 36" wird die Angabe "Absatz 1" eingefügt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "vom 2. April 1968 (BGBl. 1968 II S. 173)" durch die Wörter "in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 962; 2008 I S. 1980)" ersetzt.

7. Nach § 22 wird folgender § 22a eingefügt:

§ 22a Verfahren bei Vorhaben zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen

(1) Die Absätze 2 bis 5 gelten für Erteilung einer Genehmigung gemäß § 22 Absatz 1 ergänzend bei Anlagen zur Errichtung, Betrieb und Modernisierung von Anlagen zur Produktion von Elektrizität unter Nutzung von Wasserkraft oder zur Gewinnung von Erdwärme. Die Modernisierung im Sinn des Satzes 1 Nummer 1 umfasst Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz oder der Kapazität der Anlage, insbesondere den vollständigen oder teilweisen Austausch der Anlage, eines Anlagenteils oder des Betriebssystems.

(2) Auf Antrag des Trägers des Vorhabens wird das Genehmigungsverfahren sowie alle sonstigen Zulassungsverfahren, die für die Durchführung des Vorhabens nach Bundes- oder Landesrecht erforderlich sind, über eine einheitliche Stelle abgewickelt.

(3) Die einheitliche Stelle nach Absatz 2 stellt ein Verfahrenshandbuch für Träger von Vorhaben bereit und macht diese Informationen auch im Internet zugänglich. Dabei geht sie gesondert auch auf kleinere Vorhaben und Vorhaben zur Eigenversorgung mit Elektrizität ein. In den im Internet veröffentlichten Informationen weist die einheitliche Stelle auch darauf hin, für welche Vorhaben sie zuständig ist und welche weiteren einheitlichen Stellen für das Vorhaben nach Absatz 1 Satz 1 zuständig sind.

(4) Nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen erstellt die zuständige Behörde unverzüglich einen Zeitplan für das weitere Verfahren nach Absatz 1 und teilt diesen Zeitplan in den Fällen des Absatzes 2 der einheitlichen Stelle, andernfalls dem Träger des Vorhabens mit.

(5) Die zuständige Behörde entscheidet über die Erteilung der Erlaubnis oder Bewilligung

  1. innerhalb eines Jahres bei
    1. Errichtung und Betrieb von Anlagen zur Nutzung von Wasserkraft mit einer Stromerzeugungskapazität von weniger als 150 Kilowatt,
    2. Errichtung und Betrieb von Anlagen zur Gewinnung von Erdwärme, wenn das Vorhaben der Erzeugung von Strom mit einer Kapazität von weniger als 150 Kilowatt dient,
    3. der Modernisierung von Anlagen zur Nutzung von Wasserkraft,
  2. innerhalb von zwei Jahren bei
    1. Errichtung und Betrieb von Anlagen zur Nutzung von Wasserkraft mit einer Stromerzeugungskapazität von 150 Kilowatt oder mehr,
    2. Errichtung und Betrieb von Anlagen zur Gewinnung von Erdwärme, wenn das Vorhaben der Erzeugung von Strom in einem Kraftwerk dient.

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