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AGWVG - Landesgesetz zur Ausführung des Wasserverbandsgesetzes
- Rheinland-Pfalz -
Vom 14. Juli 1993
(GVBl. vom 28.07.1993 S. 394; 14.07.2015 S. 127)
Gl.-Nr.: 75-58
Wasser- und Bodenverbände können neben den in § 2 des Wasserverbandsgesetzes beschriebenen Aufgaben auch folgende Aufgabe übernehmen:
Beschaffung, Betrieb und Unterhaltung von biologischbiotechnischen Einrichtungen oder Verfahren zur gewässerschonenden Schaderregerbekämpfung im Weinbau. § 2 Nr. 14 des Wasserverbandsgesetzes gilt für diese Aufgabe entsprechend.
Für den Haushalt, die Rechnungslegung und die Rechnungsprüfung der Wasser- und Bodenverbände gelten § 105 Abs. 1 und 3 sowie § 111 der Landeshaushaltsordnung (LHO) mit der Maßgabe, daß die Aufgaben des zuständigen Ministeriums und des für Finanzen zuständigen Ministeriums nach den §§ 108 und 109 Abs. 2 und 3 LHO von der Aufsichtsbehörde nach § 72 des Wasserverbandsgesetzes wahrgenommen werden.
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
ENDE |
(Stand: 17.10.2022)
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