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Regelwerk

Änderungstext

Landesgesetz zur Änderung des Zweiten Landesgesetzes zur Kommunal- und Verwaltungsreform
und des Landeswassergesetzes

Vom 23. November 2011
(GVBl. Nr. 19 vom 30.11.2011 S. 402)


Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Zweite Landesgesetz zur Kommunal- und Verwaltungsreform vom 28. September 2010 (GVBl. S. 280, BS 2020-7 b) wird wie folgt geändert:

Artikel 22

Das Landesbodenschutzgesetz vom 25. Juli 2005 (GVBl. S. 302), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 27. Oktober 2009 (GVBl. S. 358), BS 2129-8, wird wie folgt geändert:

1. In § 8 Abs. 1 und 3 Satz 1 wird das Wort "obere" jeweils durch das Wort "untere" ersetzt.

2. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 3 werden die Worte "und Altstandorte" gestrichen.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

"Die untere Bodenschutzbehörde erfasst Altstandorte."

b) In den Absätzen 2, 3 und 5 wird das Wort "obere" jeweils durch das Wort "untere" ersetzt.

c) In Absatz 6 Satz 1 wird das Wort "oberen" durch das Wort "unteren" ersetzt.

wird gestrichen.

Artikel 2

Das Landeswassergesetz in der Fassung vom 22. Januar 2004 (GVBl. S. 53), zuletzt geändert durch § 52 des Gesetzes vom 9. März 2011 (GVBl. S. 47), BS 75-50, wird wie folgt geändert:

§ 89 wird wie folgt geändert:

1. Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

2. Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) Zuständige Behörde für Zulassungen nach Absatz 1 Satz 2 und § 78 Abs. 2 und 3 Satz 2 und Abs. 4 WHG, für Genehmigungen nach § 78 Abs. 3 Satz 1 WHG und für die Entgegennahme von Anzeigen nach § 78 Abs. 3 Satz 3 WHG ist die nach § 88 Abs. 1 Satz 1 zuständige Wasserbehörde."

Artikel 3

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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(Stand: 26.04.2021)

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