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Regelwerk

Änderungstext

Zweites Landesgesetz zur Änderung des Landeswassergesetzes
- Rheinland-Pfalz -

Vom 22. Dezember 2025
(GVBl. Nr. 28 vom 29.12.2025 S. 728)


Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Landeswassergesetz in der Fassung vom 14. Juli 2015 (GVBl. S. 127), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Juli 2025 (GVBl. S. 305), BS 75-50, wird wie folgt geändert:

1. § 14 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Worte "Artikel 2 des Gesetzes vom 15. November 2014 (BGBl. I S. 1724)" durch die Worte "Artikel 2 des Gesetzes vom 12. August 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 189)" ersetzt.

(Gültig ab 01.02.2027 siehe =>)
b) Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
1. der Antrag auf Neuerteilung der Erlaubnis oder Bewilligung spätestens sechs Monate vor Ablauf der Frist bei der zuständigen Wasserbehörde gestellt wurde, und "1. der Antrag auf Neuerteilung der Erlaubnis spätestens sechs Monate oder der Antrag auf Neuerteilung der gehobenen Erlaubnis oder der Bewilligung spätestens ein Jahr vor Ablauf der Frist bei der zuständigen Wasserbehörde gestellt wurde und".

2. In § 19 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a wird die Zahl "500" durch die Zahl "800" ersetzt.

3. § 22 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
(2) Zum Gemeingebrauch gehört auch das ortsnahe schadlose Einleiten von Niederschlagswasser im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 WHG bis zu 8 m3 pro Tag. Ein schadloses Einleiten liegt vor, wenn eine schädliche Verunreinigung des Gewässers oder sonstige nachteilige Veränderungen seiner Eigenschaften nicht zu erwarten sind. Dies ist in der Regel gegeben, wenn
  1. das Niederschlagswasser von
    1. Dachflächen außerhalb von Gewerbe- und Industriegebieten sowie Sondergebieten mit vergleichbarer Nutzung, die nicht kupfer-, zink- oder bleigedeckt sind,
    2. befestigten Grundstücksflächen, ausgenommen gewerblich, handwerklich oder industriell genutzte Flächen,
    3. öffentlichen Straßen, die der Erschließung von Wohngebieten dienen, und öffentlichen Straßen außerhalb der geschlossenen Ortslage, ausgenommen Fahrbahnen und Parkplätze von mehr als zweistreifigen Straßen, oder
    4. Geh- und Radwegen, die Bestandteil einer öffentlichen Straße sind,
  2. stammt und
  3. die Einleitestelle außerhalb von
    1. Fassungsbereichen und engeren Schutzzonen von Wasserschutzgebieten und Heilquellenschutzgebieten,
    2. Naturschutzgebieten,
    3. Quellen und deren unmittelbarer Umgebung und
    4. Gewässern oder Gewässerabschnitten, die sich in einem sehr guten ökologischen Zustand befinden,
  4. liegt.

Wer eine Einleitung nach den Sätzen 1 bis 3 vornehmen will, hat dies rechtzeitig vor Beginn der Maßnahme der Behörde anzuzeigen, die nach § 19 für die Erteilung einer Erlaubnis zuständig wäre. § 65 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 gilt entsprechend.

"(2) Zum Gemeingebrauch gehört auch das ortsnahe schadlose Einleiten von Niederschlagswasser im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG bis zu 800 m2 abflusswirksamer Fläche. Ein schadloses Einleiten liegt vor, wenn eine schädliche Verunreinigung des Gewässers oder sonstige nachteilige Veränderungen seiner Eigenschaften nicht zu erwarten sind. Dies ist in der Regel gegeben, wenn
  1. das Niederschlagswasser von
    1. Dachflächen, die nicht kupfer-, zink- oder bleigedeckt sind,
    2. befestigten Grundstücksflächen, ausgenommen gewerblich, handwerklich oder industriell genutzte Flächen,
    3. öffentlichen Straßen, die der Erschließung von Wohngebieten dienen, und öffentlichen Straßen außerhalb der geschlossenen Ortslage, ausgenommen Fahrbahnen und Parkplätze von mehr als zweistreifigen Straßen, oder
    4. Geh- und Radwegen,
      stammt,
  2. die Einleitestelle außerhalb von
    1. Naturschutzgebieten,
    2. Quellen und deren unmittelbarer Umgebung und
    3. Gewässern oder Gewässerabschnitten, die sich in einem sehr guten ökologischen Zustand befinden, liegt und
  3. Schutzbestimmungen für Wasser- oder Heilquellenschutzgebiete nicht entgegenstehen.

Wer eine Einleitung nach den Sätzen 1 bis 3 vornehmen will, hat dies rechtzeitig vor Beginn der Maßnahme der unteren Wasserbehörde anzuzeigen. Das Anzeigeverfahren bestimmt sich nach § 108a."

4. In § 23 Abs. 1 Nr. 4 werden nach dem Wort "Wasserführung" die Worte ", insbesondere bei Niedrigwasser," eingefügt.

5. § 31 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"In den Fällen des § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a ist die Erteilung der Genehmigung ausgeschlossen."

b) Nach Absatz 2 wird folgender neue Absatz 3 eingefügt:

"(3) Für die Erteilung der Genehmigung gilt § 11a Abs. 2 bis 7 WHG entsprechend, wenn es sich um eine Anlage zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen handelt."

c) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absätze 4 und 5.

6. § 33 erhält folgende Fassung:

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