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Regelwerk

Badegewässerverordnung - Verordnung über die Qualität der Badegewässer
- Saarland -

Vom 27. Juni 2001
(Amtsbl. Nr. 33 vom 02.08.2001 S. 1308, ber. S. 1775)



Auf Grund von § 12a des Saarländischen Wassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 1998 (Amtsbl. S. 306) in Bezug auf § 4 Abs. 5 Nr. 2 und auf § 6 Abs. 2 bis 4 verordnet das Ministerium für Umwelt und auf Grund von Art. 1 § 12 Abs. 5 des saarländischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst (Gesundheitsdienstgesetz) vom 19. Mai 1999 (Amtsbl. S. 844) in Bezug auf die übrigen Regelungen verordnet das Ministerium für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales:

§ 1 Zweck der Verordnung

(1) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 76/160/EWG des Rates vom 8. Dezember 1975 über die Qualität der Badegewässer (Amtsbl. EG 1976 Nr. L 31 S. 1). geändert durch Artikel 3 der Richtlinie 91/692/EWG des Rates vom 23. Dezember 1991 (Amtsbl. EG Nr. L 377 S. 48), in saarländisches Landesrecht.

(2) Zweck dieser Verordnung ist, die sich aus Absatz 1 ergebenden Qualitätsanforderungen für Badegewässer festzulegen sowie die Badegewässerüberwachung und sonstige Maßnahmen zum Schutz vor Gesundheitsgefahren beim Baden in Badegewässern zu regeln.

§ 2 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen

(1) Badegewässer im Sinne dieser Verordnung sind alle fließenden und stehenden Binnengewässer oder Teile hiervon

  1. in denen das Baden von den zuständigen Behörden ausdrücklich gestattet ist oder
  2. in denen das Baden nicht untersagt ist und in denen üblicherweise eine große Zahl von Personen badet.

(2) Badestellen im Sinne dieser Verordnung sind die Teile der Badegewässer einschließlich der angrenzenden Landflächen mit den zugehörigen Einrichtungen, die von den Badenden genutzt werden.

(3) Als Badesaison im Sinne dieser Verordnung gilt der Zeitraum vom 15. Mai bis 15. September eines Kalenderjahres, soweit unter Berücksichtigung der örtlichen und meteorologischen Verhältnisse keine Abweichungen hiervon erforderlich werden.

(4) Die Bestimmung als Badegewässer und die Ausweisung der dort gelegenen Badestellen erfolgen durch die Gemeinde im Einvernehmen mit dem Gesundheitsamt, der unteren Wasserbehörde sowie gegebenenfalls privaten Eigentümern.

§ 3 Qualitätsanforderungen

(1) Die Qualitätsanforderungen an die Beschaffenheit der Badegewässer sind in der Anlage zu dieser Verordnung festgelegt: sie richten sich nach Artikel 2, 3 und 5 und dem Anhang der Richtlinie 76/160/EWG.

(2) Die in der Spalte 1 der Anlage festgelegten Werte sind während der ganzen Badesaison einzuhalten, die in der Spalte G festgelegten Leitwerte sind anzustreben.

(3) Abweichungen von den Qualitätsanforderungen sind nach Artikel 8 der Richtlinie zulässig.

§ 4 Überwachung

(1) Zuständig für die Überwachung ist das Gesundheitsamt.

(2) Die Überwachung beginnt zwei Wochen vor Beginn der Badesaison und umfasst die Entnahme und Untersuchung von Wasserproben sowie die Kontrolle der hygienischen Gesamtsituation durch regelmäßige Ortsbesichtigungen.

(3) Kontrolle, Entnahme und Untersuchungen von Wasserproben sowie Untersuchungsmethoden richten sich nach Artikel 6 der Richtlinie 76/160/EWG. Insbesondere sind die in der Anlage angegebenen Untersuchungsmethoden anzuwenden, soweit nicht Verfahren genutzt werden, deren Ergebnisse den in der Anlage genannten Ergebnissen mindestens gleichwertig oder mit ihnen vergleichbar sind.

(4) Während der Badesaison sind auch die landseitigen Flächen der Badestellen regelmäßig auf ihren hygienischen Zustand zu kontrollieren.

(5) Bei der Überwachung wirken mit:

  1. das Landesamt für Verbraucher-, Gesundheits- und Arbeitsschutz; es führt mikrobiologische Untersuchungen durch (Nummern 1 bis 5 des Anhangs der Richtlinie 76/160/EWG), untersucht Proben auf physikalische, chemische und sonstige Parameter (Nummern 6 bis 19 des Anhangs der Richtlinie 76/160/EWG), soweit diese nicht vor Ort durch das Gesundheitsamt vorgenommen werden können und berät in hygienisch-mikrobiologischen Fragen;
  2. Wasserbehörden und Landesamt für Umweltschutz, insbesondere bei den Überprüfungen nach Artikel 6 Abs. 3 der Richtlinie 76/160/EWG.

§ 5 Maßnahmen zur Gefahrenabwehr, Badeverbot

(1) Bei festgestellten Überschreitungen der einzuhaltenden Werte haben die nach § 4 zuständigen Behörden die notwendigen Maßnahmen zur Vermeidung einer Gesundheitsgefährdung zu treffen.

(2) Ist ein Gewässer an einer ausgewiesenen Badestelle zum Baden ungeeignet, erlässt die Ortspolizeibehörde auf Veranlassung des Gesundheitsamtes ein Badeverbot. Das Badeverbot ist ortsüblich und an der Badestelle deutlich sichtbar bekannt zu geben. Die Voraussetzungen für ein Badeverbot sind insbesondere dann gegeben, wenn

  1. der einzuhaltende Wert der Fäkalindikatorparameter überschritten wird oder Salmonellen oder Darmviren nachgewiesen werden und eine unverzüglich veranlasste Kontrolluntersuchung an mindestens einer Probeentnahmestelle die Grenzwertüberschreitung bestätigt oder
  2. nach dem Ergebnis der Ortsbesichtigung von einer fäkalen Verunreinigung des Gewässers auszugehen ist.

(3) Ist bei Überschreitung eines anderen einzuhaltenden Wertes oder sonstiger Befunde nach fachlicher Beurteilung des Gesundheitsamtes eine nachhaltige Änderung der Beschaffenheit des Badegewässers in mikrobiologischer oder physikalisch-chemischer Hinsicht zu erwarten, prüft die Ortspolizeibehörde, ob ein Badeverbot angeordnet werden muss.

(4) Das nach Absatz 2 erlassene Badeverbot ist aufzuheben, wenn an mindestens zwei aufeinanderfolgenden Tagen der einzuhaltende Wert eingehalten und eine erneute Überschreitung des Wertes oder eine erneute fäkale Verunreinigung nicht zu besorgen ist.

(5) Das nach Absatz 3 angeordnete Badeverbot ist aufzuheben, wenn nach einer erneuten fachlichen Beurteilung eine Gesundheitsgefahr nicht mehr zu besorgen ist.

(6) Die Anordnung eines Badeverbots sowie seine Aufhebung sind unverzüglich dem Ministerium für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales mitzuteilen.

§ 6 Sonstige Maßnahmen

(1) Sofern die Qualität eines Badegewässers nicht den Qualitätsanforderungen gemäß § 3 Abs. 1 entspricht, trifft das Gesundheitsamt in hygienischer Hinsicht geeignete Maßnahmen, damit die Einhaltung der festgelegten Werte und Anforderungen langfristig gesichert wird.

(2) Sind darüber hinaus weitere Maßnahmen in wasserrechtlicher Hinsicht zu treffen, so sind diese von der unteren Wasserbehörde zu veranlassen.

(3) Sind bei grenzüberschreitenden Badegewässern die Ursachen für eine unzureichende Wasserqualität nicht auf deutschem Staatsgebiet zu suchen, so nimmt die Untere Wasserbehörde der Grenzgemeinde Kontakt mit den zuständigen. Stellen im Nachbarstaat mit dem Ziel auf, die Einhaltung der festgelegten Werte und Anforderungen langfristig zu sichern. Sie beruft sich dabei auf das Gesetz über die Zustimmung zu dem Übereinkommen vom 23. Januar 1996 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, der Regierung der Französischen Republik, der Regierung des Großherzogtums Luxemburg und dem Schweizerischen Bundesrat, handelnd im Namen der Kantone Solothurn, basel-Stadt, basel-Landschaft, Aargau und Jura, über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften und örtlichen öffentlichen Stellen vom 19. Juni 1996 (Amtsbl. S. 802).

(4) Erklären sich die nach Absatz 3 angesprochenen Stellen des Nachbarstaates nicht für zuständig, so legt die Untere Wasserbehörde die Angelegenheit dem Ministerium für Umwelt dar, damit dieses die Internationale Kommission zum Schutze der Saar damit befassen kann.

§ 7 Meldungen

(1) Die Gesundheitsämter melden vor Beginn der Badesaison dem Ministerium für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales die ausgewiesenen Badegewässer und teilen die Ergebnisse der vor Beginn der Badesaison durchgeführten Untersuchungen mit.

(2) Bei erstmaliger Meldung eines Badegewässers sind die geographischen und verwaltungstechnischen Daten und eine Beschreibung des Badegewässers sowie der ausgewiesenen Badestellen der Meldung nach Absatz 1 beizufügen.

(3) Ausgewiesene Badeverbote sowie die Aufhebung von Badeverboten sind dem Ministerium für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales durch die Gesundheitsämter unter Angabe der Gründe unverzüglich zu melden.

(4) Zum 15. Oktober eines jeden Jahres legen die Gesundheitsämter dem Ministerium für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales einen Jahresbericht über die Situation der Badegewässer vor, der aus zwei Teilen besteht und Folgendes beinhaltet:

  1. sämtliche Untersuchungsergebnisse der einzelnen Badestellen sowie eine chronologisch genaue Auflistung verhängter Badeverbote mit Angabe der Gründe, die zum Erlass oder der Aufhebung des Badeverbots geführt haben,
  2. einen zusammenfassenden Bericht über die Situation an den einzelnen Badegewässern, der auch Hinweise zu durchgeführten Sanierungsmaßnahmen einschließt.

(5) Gegenüber den Behörden des Bundes ist das Ministerium für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales berichterstattende Behörde.

§ 8 Kosten

Die Überwachung der Badestellen durch das Gesundheitsamt erfolgt gebührenfrei ( § 1 Nr. 1 der Verordnung über die Gebührenfreiheit auf dem Gebiet des Gesundheitswesens vom 13. März 1987 (Amtsbl. S. 265) zuletzt geändert durch Art. 3 § 4 des Gesetzes vom 19. Mai 1999 (Amtsbl. S. 844) in seiner jeweils geltenden Fassung). Auslagen und Gebühren werden erhoben, soweit die Überwachung überwiegend dem Interesse Einzelner dient und das Baden durch den Betreiber aktiv gefördert wird.

§ 9 In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

.

  Qualitätsanforderung an Badegewässer Anlage
  Parameter G I Mindesthäufigkeit
der Probenahme
Analysen- oder Prüfungsverfahren
Mikrobiologische Parameter
1 Gesamtcoliforme Bakterien /100 ml 500 10.000 14tägig
1
Fermentation im Mehrfachansatz. Bei positivem Ausfall Überführen in Nachweismilieu. Auszahlen (wahrscheinlichste Zahl)
oder
Filtration über Membran und Kultur auf geeignetem Milieu wie Milch-Zucker-Tergitol Agar, Endo-Agar, 0,4 %ige Teepol-Nährbouillon, Umpflanzen und Identifizierung verdächtiger Kolonien.
Bei 1. und 2. unterschiedliche Berührungstemperatur, je nachdem ob gesamtcoliforme oder faekalcoliforme Bakterien bestimmt werden.
2 Faekalcoliforme Bakterien /100 ml 100 2000 14tägig
1
3 Streptococcus faec.
/100 ml
100 - 2 Litskysche Methode Auszählen (wahrscheinlichste Zahl) oder
Filtration über Membran. Kultur auf geeignetem Nährboden.
4 Salmonellen
/1 l
- 0 2 Konzentration durch Filtrieren über Membran.
Impfen auf Standart-Nährboden. Anreicherung,
Überführen auf Isolierungs-Agar-Agar,
Identifizierung
  5 Darmviren
PFU/10 l
- 0 2 Konzentration durch Filtrieren, Ausflocken oder Zentrifugieren; Bestätigung
Physikalische und chemische Parameter
6 pH - 6 - 9 O 2 Elektrometrie mit Eichung auf pH 7 und 9
7 Färbung - keine anomale Änderung der Färbung  O 14tägig
1
Besichtigungsprüfung
oder photometrische Prüfung nach Platinkobalt-Eichskala
- - 2
8 Mineralöle mg/I
kein sichtbarer Film auf der Wasseroberfläche, kein Geruch 14tägig
1  
Besichtigungs- und Geruchsprüfung oder
Extraktion an ausreichendem Wasservolumen und Wiegen des Trockenrückstands
- - 2
9 Tenside, die auf
Methylenblau reagieren
mg/l (Natriumlaurylsulfat)
- keine anhaltende Schaumbildung 14tägig
1
  Besichtigungsprüfung oder Methylenblauverfahren - absorptionsspektrophotometrisch
<0,3 - 2
10 Phenol mg/l
(Phenol-Zahl) C6H5OH
- kein spezifischer Geruch 14tägig
1
Überprüfung auf spezifischen Geruch nach Phenol oder Absorptionsspektrophotometrie 4-AAP-Methode (4-Aminoantipyrin)
<0,005 < 0,005 2
11 Transparenz m 2 1 O 14tägig 1 Secchi-Scheibe
12 Gelöster Sauerstoff
% -Sättigung O2
80-120 - 2 Winkler-Methode oder elektrometrische Methode (Sauerstoffmesser)
13 Teer-Rückstände und schwimmende Körper wie Holz, Kunststoff, Flaschen, Gefäße aus Glas, Kunstoff, Gummi oder sonstigen Stoffen. Bruch oder Splitter   keine   14tägig
1
Besichtigungsprüfung
14 Ammoniak mg/l NH4     3 Absorptions-Spektrophotometer - Nessler Reagenz - oder Indophenolblau-Methode
15 Kjeldahl-Stickstoff mg/l N       3 Kjeldahl-Methode
Andere Stoffe, die als Zeichen von Verschmutzung gelten
16 Pestizide mg/l
(Parathion, HCH,
Dieldrin)
    2 Extraktion mit geeigneten Lösungsmitteln und chromatographische Bestimmung
17 Schwermetalle wie:
- Arsen mg/l As
- Cadmium Cd
- ChromVI Cr VI
- Blei Pb
- Quecksilber Hg
      2 Atomabsorption, gegebenenfalls mit vorheriger Extraktion
18 Cyanide mg/l CN     2 Absorptionsspektrophotometrie mittels spezifischer Reagenzien
19 Nitrate und  mg/l NO3
Phosphate  PO4
    3 Absorptionsspektrophotometrie mittels spezifischer Reagenzien
G = (guide) = Leitwert
I = (imperativ) = zwingender Wert.
O  Überschreitung der Grenzwerte bei außergewöhnlichen geographischen oder meteorologischen Verhältnissen vorgesehen.
1) Hat eine in früheren Jahren durchgeführte Probenahme Ergebnisse erbracht, die sehr viel günstiger sind als die Anforderungen dieses Anhangs und ist kein neuer Faktor hinzugekommen, der die Qualität der Gewässer verringert haben könnte, so können die zuständigen Behörden die Häufigkeit der Probenahmen um einen Faktor 2 verringern.
2) Der Gehalt ist von den zuständigen Behörden zu überprüfen, wenn eine Untersuchung in dem Badegebiet das Vorhandensein dieser Stoffe möglich erscheinen oder auf eine Verschlechterung der Wasserqualität schließen läßt.
3) Diese Parameter müssen von den zuständigen Behörden überprüft werden, wenn die Tendenz zur Eutrophierung der Gewässer besteht

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