Änderungstext

Fuenftes Gesetz zur Änderung des Saarländischen Wassergesetzes
- Saarland -

Vom 31. März 2004
(ABl. Nr. 21 vom 06.05.2004 S. 982)



Siehe Fn.: 1

Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel 1
Änderung des Saarländischen Wassergesetzes

Das Saarländische Wassergesetz (SWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 1998 (Amtsbl. S. 306), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 4 des Gesetzes vom 12. Juni 2002 (Amtsbl. S. 1506), wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) Nach § 2 werden folgende §§ 2a und 2b eingefügt:

" § 2a Bewirtschaftungsziele, Fristen

§ 2b Zuordnung der Gewässer zu Flussgebietseinheiten".

b) Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:

" § 13a Verpflichtung zur Selbstüberwachung von Grundwasser".

c) Nach § 19a wird folgender § 19b eingefügt:

" § 19b Erlaubnis im vereinfachten Verfahren".

d) Die Überschrift von § 38 wird wie folgt gefasst:

" § 38 Rohrleitungsanlagen zum Befördern wassergefährdender Stoffe".

e) Die Überschriften von §§ 40 und 41 werden wie folgt gefasst:

" § 40 Bewirtschaftungsplan und Maßnahmenprogramm

§ 41 Information und Anhörung der Öffentlichkeit bei der Erstellung des Bewirtschaftungsplanes".

f) Nach § 84 wird folgender § 84a eingefügt:

" § 84a Zugang und Erfassung von Daten, Unterrichtungspflichten".

2. § 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 2 Grundsätze der Gewässerbewirtschaftung

Die Gewässer sind naturnah zu bewirtschaften. Erhaltung und Wiederherstellung der ökologischen Funktionsfähigkeit der Gewässer haben grundsätzlich Vorrang vor anderen Belangen.

Das Grundwasser ist zu schützen mit Wasser ist sparsam umzugehen. Wassersparende Verfahren sind anzuwenden.

Die Wasserentnahme ist auf das dauerhaft zur Verfügung stehende Wasserdargebot zu beschränken. Darüber hinaus sind Abwasservermeidungskonzepte zu entwickeln und umzusetzen.

 " § 2 Grundsätze der Gewässerbewirtschaftung

(1) Die Gewässer sind naturnah zu bewirtschaften. Erhaltung und Wiederherstellung der ökologischen Funktionsfähigkeit der Gewässer haben grundsätzlich Vorrang vor anderen Belangen. Ihre nachhaltige Entwicklung sowie die sparsame Verwendung von Wasser soll auch durch ökonomisch wirkende Maßnahmen gefördert werden.

(2) Das Grundwasser ist zu schützen und sparsam zu nutzen. Die Wasserentnahme ist auf das dauerhaft zur Verfügung stehende Wasserdargebot zu beschränken. Der Wasserbedarf der öffentlichen Wasserversorgung ist vorrangig aus ortsnahen Wasservorkommen zu decken, soweit überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit nicht entgegenstehen.

(3) Abwasservermeidungskonzepte sind zu entwickeln und umzusetzen."

3. Nach § 2 werden die §§ 2a und 2b eingefügt:

4. § 12a erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 12a Umsetzung des Rechts der Europäischen Gemeinschaften

Das Ministerium für Umwelt erläßt durch Rechtsverordnung die zur Durchführung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaften erforderlichen Vorschriften, um die Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts so schützen und bewirtschaften zu können, daß sie dem Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch dem Nutzen einzelner dienen und daß jede vermeidbare Beeinträchtigung unterbleibt, insbesondere über

  1. qualitative und quantitative Anforderungen an die Gewässer,
  2. Anforderungen an das Einbringen und Einleiten von Stoffen in die Gewässer und in Abwasseranlagen,
  3. den Schutz der Gewässer gegen Beeinträchtigungen durch den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen,
  4. die Festsetzung von Gebieten, in denen bestimmte Anforderungen, Gebote und Verbote zu beachten sind,
  5. die durchzuführenden Verfahren,
  6. die Einhaltung der Anforderungen, ihre Kontrolle und Überwachung,
  7. Meßmethoden und Meßverfahren,
  8. den Austausch der Informationen und den Zugang zu ihnen.
 " § 12a Umsetzung des Rechts der Europäischen Gemeinschaften

Das Ministerium für Umwelt wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zur Durchführung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaften erforderlichen Vorschriften zu erlassen, um die Gewässer und die direkt von ihnen abhängigen Landökosysteme und Feuchtgebiete als Bestandteil des Naturhaushalts so schützen und bewirtschaften zu können, dass sie dem Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch dem Nutzen Einzelner dienen und dass jede vermeidbare Beeinträchtigung unterbleibt, insbesondere über

  1. qualitative und quantitative Anforderungen an die Gewässer,
  2. Anforderungen an das Einbringen und Einleiten von Stoffen in die Gewässer und in Abwasseranlagen,
  3. den Schutz der Gewässer gegen Beeinträchtigungen durch den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen,
  4. die Festsetzung von Gebieten, in denen bestimmte Anforderungen, Gebote und Verbote zu beachten sind,
  5. die durchzuführenden Verfahren,
  6. die Einhaltung der Anforderungen, ihre Kontrolle und Überwachung,
  7. Messmethoden und Messverfahren,
  8. den Austausch der Informationen und den Zugang zu ihnen,
  9. die Beschreibung, Kategorisierung und Typisierung von Gewässern und die Festlegung der typspezifischen Referenzbedingungen,
  10. die Ermittlung des Zustandes der Gewässer einschließlich der Zusammenstellung und Beurteilung der Belastungen und der Auswirkungen auf die Gewässer,
  11. die Einstufung und Darstellung des Gewässerzustandes,
  12. die wirtschaftliche Analyse der Wassernutzungen sowie die Festlegung von Fristen."

5. Nach § 13 wird der § 13a eingefügt:

6.

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