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Regelwerk

Änderungstext

Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Verordnung über Anforderungen an Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle, Festmist, Silagesickersäften

Vom 8. September 2010
(Amtsbl. Nr. 25 vom 23.09.2010 S. 1333)



Auf Grund der §§ 12a und 39 Abs. 4 des Saarländischen Wassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juli 2004 (Amtsbl. S. 1994), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. März 2009 (Amtsbl. S. 676) in der jeweils geltenden Fassung, verordnet das Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr:

Artikel 1
Änderung der Verordnung über Anforderungen an Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle, Festmist, Silagesickersäften

Die Verordnung über Anforderungen an Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle, Festmist, Silagesickersäften vom 12. November 1997 (Amtsbl. S. 1162), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 21. November 2007 (Amtsbl. 2008 S. 278), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden nach der Angabe "(ABl. EG Nr. L 375 S. 1)" ein Komma sowie die Wörter "zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Oktober 2008 (ABl. EG Nr. L 311 S. 1)" eingefügt.

b) In Absatz 2 wird die Angabe " § 19g Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz" durch die Angabe " § 62 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz" ersetzt.

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird die Angabe "(zu § 19g Abs. 3 Wasserhaushaltsgesetz)" durch die Angabe "(zu § 62 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz)" ersetzt.

b) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "Ministerium für Umwelt" durch die Wörter "Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr" ersetzt.

3. In § 4 Absatz 1 und 2 werden jeweils die Angaben " § 19g Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz" durch die Angaben " § 62 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz" ersetzt.

4. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 Nummer 3 wird die Angabe " § 36a Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz" durch die Angabe " § 86 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz" ersetzt .

b) In Absatz 5 wird die Angabe " § 31b Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz" durch die Angabe " § 76 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz" ersetzt .

5. § 9 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 9 Inkrafttreten06

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und am 31. Dezember 2010 außer Kraft.

 " § 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und am 31. Dezember 2020 außer Kraft."

Artikel 2
Inkrafttreten

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