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Regelwerk

FRGG - Förderrichtlinie Gewässergüte
Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Förderung von Maßnahmen zur Erhaltung oder Verbesserung der Gewässergüte
und des gewässerökologischen Zustandes sowie zum sparsamen Umgang mit Wasser

- Sachsen -

Vom 18. November 2002
(SächsAmtsbl. Nr. 50 vom 12.12.2002 S. 1239aufgehoben)


1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.1 Der Freistaat Sachsen gewährt auf der Grundlage folgender Vorschriften sowie nach Maßgabe dieser Richtlinie Zuwendungen für Maßnahmen zum Erhalt oder zu der Verbesserung der Gewässergüte (einschließlich der Gewässerbeschaffenheit und des gewässerökologischen Zustandes) oder zum sparsamen Umgang mit Wasser:

Die Zuwendungen werden aus dem Aufkommen der Wasserentnahmeabgabe beziehungsweise der Abwasserabgabe finanziert.

Im Rahmen der verfügbarer Haushaltsmittel und unter Berücksichtigung der Zweckbestimmungen und Fördergrundsätze für andere Finanzierungsquellen können die Zuwendungen insbesondere auch aus dem Programm INTERREG finanziert werden.

1.2 Zur Verbesserung der Gewässergüte sollen vorrangig folgende Vorhaben gefördert werden:

Die Förderung eines Vorhabens setzt voraus, dass seine Verwirklichung im erheblichen staatlichen Interesse liegt und es ohne die Zuwendung nicht oder nicht im notwendigen Umfang realisiert werden kann.

1.3 Im Rahmen der in Nummer 1.2 genannten Förderschwerpunkte legt das Sächsische Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft (SMUL) die sachlichen (hinsichtlich der Fördergegenstände nach Nummer 2) und zeitlichen Förderprioritäten durch Erlass fest. Abweichungen von dem Fördererlass bedürfen der Zustimmung durch das SMUL. Bis zur Bekanntgabe des Fördererlasses ist für Neubewilligungen die Zustimmung des SMUL einzuholen.

1.4 Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Über die Gewährung von Zuwendungen entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Maßgabe dieser Richtlinie und dem nach Nummer 1.3 ergangenen Fördererlass.

2. Gegenstand der Förderung

2.1 Insbesondere aus Mitteln der Abwasserabgabe und der Wasserentnahmeabgabe sind förderfähig:

2.1.1 Kommunale Abwasseranlagen in entsprechender Anwendung der Richtlinie des SMUL zur Förderung von wasserwirtschaftlichen Maßnahmen (Förderrichtlinie Wasserwirtschaft - FRW 2002) vom 27. Juni 2002 (SächsABl. S. 769),

2.1.2 bauliche Maßnahmen zur Renaturierung oder Revitalisierung oberirdischer Gewässer, insbesondere Maßnahmen zur Wiederherstellung oder Verbesserung der Durchgängigkeit von Fließgewässern, insbesondere der Rückbau vorhandener Querverbauungen und die Errichtung rauer Rampen und Schwellen, außerdem die Freilegung verrohrter Gewässerabschnitte sowie Maßnahmen zur Gewässerunterhaltung,

2.1.3 investive Maßnahmen im und am Gewässer zur Verbesserung der Gewässergüte,

2.1.4 Maßnahmen zum Monitoring der Gewässergüte,

2.1.5 Maßnahmen zur Erhöhung der natürlichen Selbstreinigungskraft und der Regenerationsfähigkeit oberirdischer Gewässer, insbesondere durch die Verbesserung der Gewässerstruktur und zur Biomanipulation in stehenden, eutrophen Gewässern,

2.1.6 der Bau von Anlagen zur Behandlung oder Beseitigung von Klärschlamm gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 4 AbwAG.

2.2 Nach Zustimmung durch das SMUL können im Einzelfall gefördert werden:

2.2.1 Projekte zur Erforschung oder Entwicklung von Anlagen, Verfahren oder Regelwerken zur Verbesserung der Gewässergüte,

2.2.2 Ausbildung und Fortbildung einschließlich Erfahrungsaustausch des Betriebspersonals für Abwasserbehandlungsanlagen und andere Anlagen zur Erhaltung und Verbesserung der Gewässergüte gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 7 AbwAG,

2.2.3 sonstige investive oder nichtinvestive Maßnahmen mit Pilot- beziehungsweise Modellcharakter oder von herausgehobenem Landesinteresse, die direkten Einfluss auf die Erhaltung oder die Verbesserung der Gewässergüte haben oder der unmittelbaren Vorbereitung solcher Maßnahmen dienen.

2.3 Insbesondere aus Mitteln der Wasserentnahmeabgabe, jedoch nicht aus der Abwasserabgabe beziehungsweise aus dem Programm INTERREG III, können gefördert werden:

2.3.1 Maßnahmen im oder unmittelbar am Gewässer zur Verbesserung des gewässerökologischen Zustandes, insbesondere die Neuanlage oder die Verbesserung von Brut-, Setz-, Laich- oder Aufwuchsbiotopen sowie weitere Maßnahmen im oder unmittelbar am Gewässer, die der Erhaltung, Verbesserung oder Wiederherstellung des Gewässers und seiner Uferzonen als Lebensstätte für Tiere lind Pflanzen dienen, wie die Anlage von Gewässerrandstreifen, die Einbringung von Laichbetten für kieslaichende Fischarten in Fließgewässer der Barben- und Forellenregion oder die Anlage und Pflege von Laichgürteln in stehenden und langsam fließenden Gewässern,

2.3.2 der Erwerb von Gewässerrandstreifen,

2.3.3 Maßnahmen, die dem sparsamen Umgang mit Wasser dienen.

3. Zuwendungsempfänger

3.1 Zuwendungsempfänger können sein:

3.1.1 Gemeinden, Landkreise, Verwaltungsverbände, Zweckverbände sowie Wasser- und Bodenverbände für alle Vorhaben, außer solchen nach Nummer 2.2.2,

3.1.2 kleine und mittlere Unternehmen (KMU) im Sinne der EU-Beihilfevorschriften für Vorhaben nach Nummer 2.1.1 und Nummer 2.1.6, sofern es sich um Pilot- oder Modellvorhaben handelt, außerdem für Maßnahmen nach Nummer 2.1.2, Nummer 2.1.4, Nummer 2.2.1 und Nummer 2.2.3. Kommunale Eigengesellschaften und gemischtwirtschaftliche Unternehmen mit kommunaler Mehrheitsbeteiligung sind keine Unternehmen im Sinne der Regelung.

3.1.3 Universitäten, Technische Hochschulen, Fachhochschulen und als gemeinnützig anerkannte Forschungsinstitute für Vorhaben nach Nummer 2.2.1,

3.1.4 wasserwirtschaftliche Fachverbände, staatlich anerkannte Ausbildungsstätten für Ver- und Entsorger und die Industrie- und Handelskammern für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen nach Nummer 2.2.2,

3.1.5 sonstige natürliche und juristische Personen (insbesondere Vereine) für Maßnahmen nach den Nummern 2.1.2, 2.2.1, 2.2.3 und 2.3.1. Nummer 3.1.2 Satz 2 gilt entsprechend.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Die Bewilligung von Zuwendungen für Vorhaben mit mehrjähriger Realisierungszeit steht unter dem Vorbehalt der Abstimmung der Bauablaufpläne des Antragstellers mit der Bewilligungsbehörde. Die Bewilligung erfolgt grundsätzlich für das gesamte Vorhaben. Eine abschnittsweise Bewilligung ist nur zulässig, wenn das Teilvorhaben Bestandteil einer mit der Bewilligungsbehörde und der technischen Fachbehörde abgestimmten Gesamtkonzeption ist und das geförderte Teilvorhaben selbständig nutzbar ist.

4.2 Die Verwendung der Zuwendung hat nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu erfolgen. Der Zuwendungsempfänger ist bei der Beschaffung von Waren-, Bau- und Dienstleitungen mit Fördermitteln wie ein öffentlicher Auftraggeber zur Anwendung des Vergaberechts verpflichtet.

4.3 Eine Förderung ist nur bei angemessener Eigenbeteiligung (mindestens 10 vom Hundert der zuwendungsfähigen Ausgaben) des Zuwendungsempfängers zulässig. Durch eine Maßnahme begünstigte Dritte haben sich im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit angemessen zu beteiligen; diese Beteiligung ist im Finanzierungsplan auszuweisen.

4.4 Verbot der Förderung begonnener Projekte

4.4.1 Eine Zuwendung wird nur gewährt, wenn das Projekt noch nicht begonnen worden ist. Als begonnen gilt ein Projekt, sobald ein auf die Ausführung bezogener Vertrag abgeschlossen worden ist.

4.4.2 Der Abschluss von Verträgen, in denen ein Rücktrittsrecht für den Fall der Nichtbewilligung der Zuwendungen vereinbart ist, begründet keinen Vorhabensbeginn im Sinne der Vorläufigen Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zu § 44 SäHO (Vorl. VwV SäHO) vom 20. Oktober 1997 (SächsABl. SDr. S. S649), die zuletzt durch Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen vom 21. Dezember 2001 (SächsABl. 2002 S. 118) geändert worden ist.

4.4.3 Die Bewilligungsbehörde kann einem vorzeitigen förderunschädlichen Maßnahmebeginn zustimmen, wenn die sachliche Prüfung der Zuwendungsvoraussetzungen mit positivem Ergebnis abgeschlossenen wurde. Mit der Zustimmung wird bescheinigt, dass die Ausführung des Projektes einer eventuellen späteren Förderung nicht entgegensteht. Der Zuwendungsempfänger trägt das Finanzierungsrisiko. In der Zustimmung zum vorzeitigen förderunschädlichen Beginn ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass daraus kein Rechtsanspruch auf eine Förderung abgeleitet werden kann, dass sie keine Zusicherung im Sinne von § 38 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1998 (BGBl. I S. 3050), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322, 3323) geändert worden ist, auf Erlass eines Zuwendungsbescheids darstellt und dass eine spätere Förderung grundsätzlich nach den dann geltenden Richtlinien erfolgen würde.

4.5 Sollen Zuwendungen für eine Maßnahme von verschiedenen Zuwendungsgebern geleistet werden, ist im Benehmen aller Zuwendungsgeber über die Abgrenzung der zu finanzierenden Bestandteile der Maßnahme, die Finanzierungsart, Form und Höhe der Zuwendungen, Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid, Beteiligung fachlich zuständiger staatlicher Verwaltungen sowie die Art und Prüfung des Verwendungsnachweises zu entscheiden.

4.6 Sollen Zuwendungen für Investitionen mit einem Gesamtwertumfang von mehr als 2,5 Mio. BUR gewährt werden, holt die Bewilligungsbehörde bei der höheren Raumordnungsbehörde eine landesplanerische Stellungnahme ein. Liegt diese nicht innerhalb von sechs Wochen vor, ist von einer Zustimmung aus landesplanerischer Sicht auszugehen.

4.7 Weitergabe von Zuwendungen und Verwendung von Zuwendungen in Leistungsaustauschverhältnissen. Soweit der Zuwendungsempfänger den Zuwendungszweck nicht unmittelbar selbst erfüllt oder er zur Erfüllung seiner Pflichtaufgaben Wasserversorgung oder Abwasserbeseitigung Dritte mit der Errichtung und/oder dem Betrieb von Anlagen beauftragt hat, hat die Bewilligungsbehörde zu prüfen, ob und inwiefern die Voraussetzungen dafür vorliegen, dass der Zuwendungsempfänger die zu gewendeten Mittel dem Dritten zur Verfügung stellen darf. Nicht um eine Weitergabe von Zuwendungen handelt es sich, wenn zwischen dem Zuwendungsempfänger und dem Dritten ein Vertragsverhältnis besteht, auf Grund dessen der Zuwendungsempfänger dem Dritten die vollständige oder teilweise Finanzierung der von dem Dritten durchgeführten Investition schuldet. In allen anderen Fällen, in denen der Zuwendungsempfänger nicht selbst Projektträger ist, kann die Bewilligungsbehörde auf Antrag im Zuwendungsbescheid bestimmen, dass der Zuwendungsempfänger die Zuwendung an dritte Endempfänger weiter bewilligen darf. Die Bestimmungen der Vorl. VwV zu § 44 SäHO zur Berücksichtigung des Vorsteuerabzugs sowie zur Weitergabe von Zuwendungen sowie der Gemeinsamen Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen und des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur kommunal- und haushaltsrechtlichen Beurteilung von Investorenvorhaben im kommunalen Bereich (KommInvestVwV) vom 18. Dezember 1996 (SächsABl. 1997 S. 73), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 20. November 2001 (SächsABl. S. 1233), sind besonders zu beachten.

In jedem Fall ist sicherzustellen, dass die maßgebenden Bestimmungen des Zuwendungsbescheides einschließlich der Nebenbestimmungen, soweit zutreffend, auch dem Dritten auferlegt werden, damit der Zuwendungsempfänger selbst seinen Verpflichtungen aus diesem Bescheid gegenüber dem Zuwendungsgeber nachkommen kann. Dies gilt insbesondere für das Prüfungsrecht der Rechnungshöfe.

4.8 Bei Zuwendungen von mehr als 50.000 EUR an kommunale Körperschaften ist eine positive gemeindewirtschaftliche Stellungnahme der Rechtsaufsichtsbehörde nach der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur gemeindewirtschaftsrechtlichen Prüfung von Zuwendungsanträgen vom 13. Juli 1995 (SächsABl. S. 994), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 6. Dezember 2000 (SächsABl. S. 1003), Voraussetzung für die Mittelbewilligung.

4.9 Maßnahmen nach den Nummern 2.1.2, 2.1.3, 2.1.5, 2.3.1 und 2.3.2 dürfen nur gefördert werden, wenn sie im Einklang mit den Belangen des Natur- und Umweltschutzes stehen. Maßnahmen nach Nummer 2.3.1 sind grundsätzlich außerhalb der Brut- und Setzzeiten (1. März bis 31. Juli) durchzuführen. Auf § 25 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz - SächsNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1994 (SächsGVBl. S. 1601, 1995 S. 1067), das zuletzt durch Artikel 1 § 1 Nr. 18 des Gesetzes vom 6. Juni 2002 (SächsGVBl. S. 168) geändert worden ist, wird hingewiesen.

4.10 Maßnahmen dürfen nur gefördert werden, sofern sie wasserrechtlich zulässig sind.

4.11 Werden Zuwendungen aus dem Programm INTERREG III oder aus anderen Finanzierungsquellen mit besonderen Zweckbestimmungen finanziert, so sind die dafür gültigen Fördergrundsätze und Verfahrensbestimmungen zusätzlich zu beachten.

5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen

5.1 Art der Förderung

Die Zuwendungen werden in Form verlorener oder ganz oder teilweise rückzahlbarer Zuschüsse als Anteilsfinanzierung, für Maßnahmen nach Nummer 2.2.2 als Festbetragsfinanzierung, für bestimmte Vorhaben (Projektförderung) gewährt. Die Zuwendung ist auf einen Höchstbetrag zu begrenzen.

5.2 Zuwendungsfähige Ausgaben

5.2.1 Ausgaben sind zuwendungsfähig, wenn sie zur Durchführung des Vorhabens notwendig und angemessen sind. Ausnahmsweise können bei Zuwendungsempfängern nach Nummer 3.1.1 und Vereinen nach Nummer 3.1.5 auch die Sachausgaben des Zuwendungsempfängers für die Erbringung von Eigenleistungen zur Durchführung des Vorhabens als zuwendungsfähig anerkannt werden.

5.2.2 Zu den zuwendungsfähigen Ausgaben zählen insbesondere:

5.2.3 Nicht zuwendungsfähige Ausgaben sind:

5.3 Höhe der Förderung

5.3.1 Die Höhe der Zuwendung wird nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel, der Finanzkraft des Vorhabensträgers und nach dem Grad des Landesinteresses an der Verwirklichung des Vorhabens festgelegt. Sie beträgt bis zu 70 vom Hundert der zuwendungsfähigen Ausgaben, sofern nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist. Der Zuwendungsbetrag ist auf volle 1000 EUR abzurunden. Satz 3 gilt nicht für Maßnahmen nach Nummer 2.2.2 dieser Richtlinie.

5.3.2 Für Zuwendungsempfänger nach Nummer 3.1.2 beträgt die Höhe der Zuwendung bis zu 15 vom Hundert der zuwendungsfähigen Ausgaben, maximal aber 100.000 EUR für Maßnahmen nach den Nummern 2.1.1 und 2.2.3, maximal 50.000 EUR für Maßnahmen nach den Nummern 2.1.6 und 2.2.1 und 25.000 EUR für Maßnahmen nach Nummer 2.1.4 sowie bis zu 70 vom Hundert der zuwendungsfähigen Ausgaben, maximal aber 100.000 EUR für Maßnahmen nach Nummer 2.1.2. Der Fördersatz von 15 vom Hundert kann auf 30 vom Hundert aufgestockt werden, wenn die Beihilfe zur Anpassung an strengere als die bestehenden nationalen oder Gemeinschaftsnormen gewährt wird oder verbindliche Gemeinschaftsnormen fehlen.

Die je Zuwendungsempfänger gewährten Beihilfen dürfen gemäß der "Deminimis"-Beihilfe-Regelung auf Grundlage der VO EG Nr. 69/2001 vom 12. Januar 2001 (ABl. EG Nr. L 10 S. 33) einen Gesamtbetrag von 100.000 EUR innerhalb von drei Jahren nicht überschreiten. Der Gemeinschaftsrahmen für staatliche Umweltschutzbeihilfen vom 3. Februar 2001 (ABl. EG 2001 Nr. C 37 S. 3) ist zu beachten.

5.3.3 Für Zuwendungsempfänger nach Nummer 3.1.5 beträgt die Förderung maximal 100.000 EUR. Der Fördersatz gemäß Nummer 5.3.1 Satz 2 kann um bis zu 10 vom Hundert erhöht werden, soweit die zuwendungsfähigen Ausgaben durch freiwillige, unentgeltliche Leistungen in angemessenem Umfang nachweislich vermindert werden.

5.3.4 Für Maßnahmen nach Nummer 2.1.4 beträgt die Höhe der Zuwendung bis zu 30 vom Hundert der zuwendungsfähigen Ausgaben. Wird die Zuwendung an Zuwendungsempfänger nach Nummer 3.1.2 gewährt, sind die in Nummer 5.3.2 aufgeführten Fördersätze anzuwenden.

5.3.5 Für Maßnahmen nach Nummer 2.2.2 beträgt der Zuschuss bei Ganztagesveranstaltungen von mehr als sieben Stunden Dauer bis zu 25 EUR je Teilnehmer/Tag und bei Veranstaltungen von mehr als vier Stunden Dauer bis zu 15 EUR je Teilnehmer.

5.3.6 Die Höhe der Zuschüsse für Projekte zur Abwasserbeseitigung für Antragsteller nach Nummer 3.1.1 dieser Richtlinie bemisst sich nach der jeweils gültigen Förderrichtlinie Wasserwirtschaft - FRW 2002 des SMUL.

5.3.7 Bei Zuwendungsempfängern nach Nummer 3.1.1 kann die Höhe der Förderung mit Einwilligung des SMUL auf bis zu 90 vom Hundert der zuwendungsfähigen Ausgaben erhöht werden, wenn an der Durchführung der Maßnahme ein überragendes öffentliches Interesse besteht. Dies gilt ebenfalls, wenn besondere Anforderungen an die technische Lösung, die Ausführung oder den Betrieb von Anlagen bestehen, die insbesondere auf deren Lage in Trinkwasserschutzgebieten oder in Gebieten mit außergewöhnlichen Untergrundverhältnissen (zum Beispiel infolge von Bergbau) oder auf besondere Naturschutzbestimmungen zurückzuführen sind.

5.3.8 Zuwendungen von weniger als 5000 EUR werden - außer für Maßnahmen nach Nummer 2.2.2 - nicht bewilligt.

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Sofern die zu fördernden Maßnahmen auch nach der jeweils gültigen Förderrichtlinie Wasserwirtschaft -FRW 2002 gefördert werden könnten, sind deren Bestimmungen für das Antragsverfahren, die Zuwendungsvoraussetzungen und die zuwendungsfähigen Ausgaben zusätzlich zu beachten.

6.2 Die Zuwendungsempfänger gemäß Nummer 3.1.1 sind, soweit zutreffend, zu verpflichten, die Vorteile aus der Förderung an die Entgeltpflichtigen der geförderten Vorhaben in Form eines Ertragszuschusses weiterzugeben.

6.3 Im Zuwendungsbescheid kann bestimmt werden, dass Zuwendungsempfänger gemäß Nummer 3.1.1 die Zuwendung an juristische Personen des Privatrechts weitergeben dürfen, deren sich erstere bei der Aufgabenerledigung bedienen. Die Weitergabe darf nur zu den im Zuwendungsbescheid festgelegten Rechten und Pflichten erfolgen und bedarf der Genehmigung der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde. Die KommInvestVwV ist zu beachten.

6.4 Die Zweckbindungsfrist gemäß Nummer 4 ANBest-P/ ANBest-K beträgt für bauliche Anlagen 25 Jahre, beginnend mit dem Tag der Inbetriebnahme, für technische Einrichtungen, Maschinen und Geräte zehn Jahre, beginnend mit dem Tag der Lieferung. Die Zuwendung steht unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass der Zuwendungsempfänger die geförderten Gegenstände veräußert oder nicht mehr zweckentsprechend einsetzt. Soweit der Zuwendungsgeber einer Verkürzung der Zweckbindungsfrist zustimmt und diese Verkürzung nicht im Zusammenhang mit wasserrechtlichen Entscheidungen beantragt wurde, ermäßigen sich die Zuwendungen entsprechend.

6.5 Dem Freistaat Sachsen steht nach Maßgabe des Zuwendungsbescheids ein Nutzungsrecht an den Ergebnissen nichtinvestiver Maßnahmen zu, die mit Hilfe von Zuwendungen erarbeitet wurden. Hierzu zählen insbesondere Konzepte, Untersuchungsergebnisse, Projektberichte, Statistiken. Der Freistaat ist zur Veröffentlichung oder zur sonstigen Verwertung der Ergebnisse im Rahmen seiner Aufgaben berechtigt.

6.6 Die Staatlichen Umweltfachämter sind die fachlich zuständige technische staatliche Verwaltung im Sinne der Vorl. VwV zu § 44 SäHO, im Einzelfall kann das SMUL abweichende Regelungen treffen.

6.7 Auf der Grundlage der Förderrichtlinie Wasserwirtschaft - FRW 2002 gewährte Zuschüsse für Vorhaben der Abwasserbeseitigung können nach dieser Richtlinie auf bis zu 90 vom Hundert der zuwendungsfähigen Ausgaben aufgestockt werden, sofern die geförderte Maßnahme auch nach dieser Richtlinie zuwendungsfähig ist (Maßnahmen nach den Nummern 2.1.1, 2.1.2) und die Voraussetzungen gemäß Nummer 5.3.7 dieser Richtlinie erfüllt sind. Für den nach dieser Richtlinie gewährten Teil der Zuwendung gelten die Bestimmungen dieser Richtlinie und ergänzend die Vorschriften der jeweils gültigen Förderrichtlinie Wasserwirtschaft - FRW 2002, sofern diese speziellere Regelungen hinsichtlich der Fördervoraussetzungen, des Verfahrens oder der Zuwendungshöhe trifft.

6.8 Der Zuwendungsempfänger ist zu verpflichten, bei dem geförderten Projekt in geeigneter Weise auf die Förderung durch den Freistaat Sachsen hinzuweisen. Während der Durchführung von Bauvorhaben ist ein Schild aufzustellen, das auf die Förderung hinweist.

6.9 Der Zuwendungsempfänger ist bei der Durchführung der Maßnahmen zur vorbildhaften Einhaltung der abfallwirtschaftlichen Ziele gemäß § 1 Abs. 4 des Sächsischen Abfallwirtschafts- und Bodenschutzgesetzes ( SächsABG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 1999 (SächsGVBl. S. 261), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 28. Juni 2001 (SächsGVBl. S. 426, 428) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, verpflichtet.

7. Verfahren

7.1 Antragsverfahren

Alle Anträge außer von Antragstellern nach Nummer 3.1.1 sind schriftlich unter Verwendung des Musters 1a der Vorl. VwV zu § 44 SäHO in dreifacher Ausführung bei dem örtlich zuständigen Regierungspräsidium (Bewilligungsbehörde) zu stellen.

Antragsteller nach Nummer 3.1.1 reichen ihre Anträge beim Landratsamt ein. Das Landratsamt nimmt die eingehenden Anträge entgegen und prüft die Unterlagen auf Vollständigkeit. Als untere Wasserbehörde bezieht es das Staatliche Umweltfachamt als technische Fachbehörde ein und als Rechtsaufsichtsbehörde (sofern nicht das Regierungspräsidium zuständig ist) gibt es eine gemeindewirtschaftsrechtliche Stellungnahme ab. Danach werden die Anträge, versehen mit einer Stellungnahme und dem Prüfvermerk des Staatlichen Umweltfachamtes, einer Zustimmung der unteren Wasserbehörde und einer positiven gemeindewirtschaftsrechtlichen Stellungnahmen an das Regierungspräsidium weitergeleitet.

Der Antrag ist wirksam gestellt, wenn er unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen vollständig bei der zuständigen Bewilligungsstelle eingegangen ist.

7.2 Mit dem Antrag einzureichende Unterlagen

7.2.1 Allen Anträgen sind eine Einschätzung der Auswirkungen der Maßnahme (zum Beispiel Zahl der begünstigten Einwohner, Kapazität der geförderten Anlage, Auswirkungen auf die Umwelt, Schaffung von Arbeitsplätzen, Forschungsergebnisse), eine Erklärung, dass die Ziele der Abfallwirtschaft nach § 1 Abs. 4 SächsABG bei der Durchführung der Maßnahme vorbildhaft eingehalten werden, und erforderlichenfalls die wasserrechtlichen Gestattungen und andere erforderliche Genehmigungen beizufügen. Die Bewilligungsbehörde kann eine Stellungnahme des örtlich zuständigen Staatlichen Umweltfachamtes anfordern, sofern dies zur Beurteilung des Fördervorhabens zweckmäßig ist.

7.2.2 Kommunale Vorhabensträger haben die Stellungnahme der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde gemäß Nummer 4.8 und einen Beschluss der zuständigen Organe über die Durchführung des Vorhabens vorzulegen.

7.2.3 Antragsteller nach den Nummern 3.1.2 bis 3.1.5 haben Angaben zu ihren finanziellen Verhältnissen insoweit zu machen, als dies für die Beurteilung der gesicherten Finanzierung des Vorhabens und der Notwendigkeit der Zuwendung gemäß § 23 SäHO erforderlich ist.

7.2.4 Anträgen für Baumaßnahmen nach den Nummern 2.1.1,

2.1.2,2.1.6 und erforderlichenfalls bei Vorhaben nach den Nummern 2.1.3, 2.1.5, 2.2.3 und 2.3.2 sind beizufügen:

7.2.5 Die Bewilligungsbehörde kann weitere Unterlagen von dem Antragsteller anfordern, sofern diese zur Beurteilung der Förderwürdigkeit der Maßnahme erforderlich sind.

7.3 Bewilligungsverfahren

7.3.1 Zuständige Behörde für die Bewilligung ist das örtlich zuständige Regierungspräsidium. Die Bewilligungsbehörde entscheidet durch schriftlichen Bescheid über die Gewährung einer Zuwendung. Antragsteller, deren Förderantrag ganz oder teilweise nicht entsprochen wird, erhalten einen Bescheid unter Angabe der die Ablehnung beziehungsweise Teilablehnung tragenden Gründe.

7.3.2 Der Lenkungsausschuss "Wasserwirtschaft" beim SMUL ist vor der Bewilligung von Zuwendungen zu beteiligen bei Maßnahmen gemäß Nummer 2.2 oder wenn die Zuwendung im Einzelfall 500.000 EUR übersteigt.

7.3.3 Je eine Mehrfertigung des Zuwendungsbescheides erhalten die begleitende technische Verwaltung (Folgeänderung), die untere Wasserbehörde und die für die Rechtsaufsicht zuständige Verwaltungsbehörde oder -stelle. Hinsichtlich der Beteiligung des Sächsischen Rechnungshofs gilt Nummer 4.4 der Vorl. VwV zu § 44 SäHO entsprechend (Übersendung eines Abdruckes des Zuwendungsbescheides bei einer Zuwendung von mehr als 50.000 EUR).

7.4 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt auf Antrag. Die Zuwendung darf nur für die im Zuwendungsbescheid genannten Maßnahmen verwendet werden. Die Zuwendung soll in geeigneten Fällen erst nach Vorlage des vollständigen Verwendungsnachweises in einer Summe ausgezahlt werden.

Der Auszahlungsantrag ist formgebunden gemäß Muster 3 zu § 44 SäHO bei der Bewilligungsbehörde zu stellen.

Dem Antrag ist bei der Abforderung von Zwischenzahlungen ein Nachweis über den erreichten Durchführungsstand (Bescheinigung durch das örtlich zuständige Staatliche Umweltfachamt) und über den Einsatz des Eigenfinanzierungsanteils sowie ein Auszahlungsplan über die voraussichtliche Inanspruchnahme der Zuwendung beizufügen. Die Bewilligungsbehörde kann in geeigneten Fällen bestimmen, dass Zwischenzahlungen nur geleistet werden, sofern der Zuwendungsempfänger bezahlte Rechnungen vorlegt.

Im Übrigen gelten für die Auszahlung die Vorschriften der Vorl. VwV zu § 44 SäHO, die entsprechenden Allgemeinen Nebenbestimmungen und die Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid.

7.5 Verwendungsnachweisverfahren

Der Verwendungsnachweis ist vom Zuwendungsempfänger spätestens sechs Monate nach Abschluss der Maßnahme einzureichen.

Die Verwendung der Zuwendung ist durch die Vorlage der Zahlungsbelege im Original nachzuweisen, welche die zweckentsprechenden Ausgaben des Zuwendungsempfängers belegen.

Für Maßnahmen außer solchen nach Nummer 2.2.2 ist zusätzlich ein Sachbericht zu fertigen, für Maßnahmen nach Nummer 2.2.2 ist an Stelle des Sachberichts eine bestätigte Teilnehmerliste im Original einzureichen.

Insbesondere für Maßnahmen nach den Nummern 2.1.2 und 2.3.2 sind dem Sachbericht ausführliche Dokumentationen nach Maßgabe des Zuwendungsbescheids beizufügen, die eine Evaluierung der Förderung ermöglichen.

Wurden Bauten oder sonstige Anlagen gefördert, die nach dem Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3245) oder dem SächsWG einer Planfeststellung oder einer wasserrechtlichen Genehmigung bedürfen, ist mit dem Verwendungsnachweis der von der zuständigen Wasserbehörde erteilte Abnahmeschein vorzulegen ( § 94 Abs. 4 SächsWG).

Die Bewilligungsbehörde prüft die sachliche und rechnerische Richtigkeit und bestätigt die ordnungsgemäße Durchführung des geförderten Projektes.

Die Zahlungs- und Rechnungsbelege sind im Original durch die Behörde mit dem Vermerk "gefördert aus der Wasserentnahmeabgabe" oder "gefördert aus Mitteln der Wasserentnahmeabgabe und der Abwasserabgabe" zu versehen.

7.6 Weiterführende Regelungen

Das gesamte Verfahren für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung regelt sich nach den Bestimmungen der SäHO sowie des Vorläufigen Verwaltungsverfahrensgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfG) vom 21. Januar 1993 (SächsGVBl. S.74), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 31. März 1999 (SächsGVBl. S. 161, 163) geändert worden ist, in Verbindung mit dem VwVfG.

8. In-Kraft-Treten

Diese Richtlinie tritt rückwirkend zum 1. Juli 2002 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2007.

ENDE

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