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Regelwerk, Wasser, Gefahrenabwehr

VwV HWMO - VwV Hochwassermeldeordnung
Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zum Hochwassernachrichten- und Alarmdienst im Freistaat Sachsen

- Sachsen -

Vom 12. Oktober 2015
(AmtsBl. Nr. 46 vom 12.11.2015 S. 1549)



Aufgrund von § 9 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über den Hochwassernachrichten- und Alarmdienst im Freistaat Sachsen (HWNAVO) vom 29. September 2015 (SächsGVBl. S. 615) werden die Einzelheiten des Hochwassernachrichten- und Alarmdienstes wie folgt geregelt:

I. Beginn und Ende des Hochwassernachrichten- und Alarmdienstes (zu § 9 Absatz 1 Nummer 1 HWNAVO)

1. Beginn

Der Hochwassernachrichten- und Alarmdienst nach § 2 Nummer 1 HWNAVO wird flussgebietsweise eröffnet. Er beginnt mit der Übermittlung der ersten Hochwasserwarnung für ein Flussgebiet oder der ersten Hochwassereilbenachrichtigung für ein oder mehrere Warngebiete in diesem Flussgebiet.

2. Ende

Der Hochwassernachrichten- und Alarmdienst für ein Flussgebiet endet mit der Übermittlung der letzten Hochwasserwarnung für dieses Flussgebiet (Hochwasserentwarnung).

II. Räumliche Abgrenzung der Fluss- und Warngebiete (zu § 9 Absatz 1 Nummer 2 HWNAVO)

Die räumliche Abgrenzung

erfolgt durch das Landeshochwasserzentrum in Kartenform in einem mit der obersten Wasserbehörde abgestimmten Format und wird auf der internetgestützten Informationsplattform des Landeshochwasserzentrums nach § 8 Absatz 2 HWNAVO veröffentlicht.

III. Format und Gestaltung sowie Art und Weise der Zustellung der Hochwassernachrichten (zu § 9 Absatz 1 Nummer 3 HWNAVO)

1. Allgemeines

  1. Format und Gestaltung der Hochwassernachrichten nach § 2 Nummer 6 HWNAVO werden vom Landeshochwasserzentrum in Abstimmung mit der obersten Wasserbehörde festgelegt und auf der internetgestützten Informationsplattform des Landeshochwasserzentrums nach § 8 Absatz 2 HWNAVO veröffentlicht.
  2. Die Teilnehmer und Dritten können die Art und Weise der Übermittlung der Hochwassernachrichten und der Empfangsbestätigung nach § 5 Absatz 2 HWNAVO aus mehreren vom Landeshochwasserzentrum angebotenen Übermittlungswegen über den im Internet bereitgestellten Zugang in die Verteilerdatenbank nach Ziffer IV Nummer 1 Buchstabe c wählen. Hier kann auch der Verzicht auf eine zweite Hochwassereilbenachrichtigung nach Nummer 2 Buchstabe b erklärt werden.
  3. Sofern die Technologien zur Übermittlung der Hochwassernachrichten zeitweise in ihrer Funktion beeinträchtigt sind oder ausfallen, unterrichtet das Landeshochwasserzentrum unverzüglich die davon betroffenen Teilnehmer und Dritten über den Umfang der Einschränkungen und gewährleistet im möglichen Umfang die Übermittlung der Hochwassernachrichten.

2. Hochwassereilbenachrichtigung

  1. Das Landeshochwasserzentrum übermittelt unverzüglich eine erste Hochwassereilbenachrichtigung nach § 2 Nummer 7 HWNAVO für ein bestimmtes Warngebiet,
  2. Das Landeshochwasserzentrum übermittelt unverzüglich eine weitere Hochwassereilbenachrichtigung für ein bestimmtes Warngebiet, sobald an einem für dieses Warngebiet relevanten Hochwassermeldepegel erstmals der für die Alarmstufe 3 maßgebende Wasserstand erreicht wird, sofern der Teilnehmer oder Dritte nicht auf die Übermittlung einer zweiten Hochwassereilbenachrichtigung verzichtet hat.
  3. Die Hochwassereilbenachrichtigung beinhaltet in allgemein verständlicher Form in einem mit der obersten Wasserbehörde abgestimmten Format mindestens
  4. Die Übermittlung der Hochwassereilbenachrichtigung erfolgt per SMS an die in die Verteilerdatenbank des Landeshochwasserzentrums eingetragene Mobiltelefonnummer des Teilnehmers oder Dritten, sofern nicht nach Nummer 1 Buchstabe b ein anderer Übermittlungsweg gewählt wurde.
  5. Die Empfangsbestätigung des Teilnehmers nach § 5 Absatz 2 Satz 1 HWNAVO ist durch Anruf bei einer vom Landeshochwasserzentrum genannten Telefonnummer abzugeben, sofern nicht nach Nummer 1 Buchstabe b ein anderer Übermittlungsweg gewählt wurde. Die technischen Details dazu teilt das Landeshochwasserzentrum den Teilnehmern mit.
  6. Übermittlung, Empfangsbestätigung und bei fehlender Empfangsbestätigung die Information der Aufsichtsbehörde beziehungsweise Gemeinde nach § 5 Absatz 2 Satz 2 HWNAVO sind vom Landeshochwasserzentrum zu dokumentieren.

3. Hochwasserwarnung

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