Änderungstext
Gesetz zur Änderung des kommunalen
Wirtschaftsrechts und des Sächsischen Wassergesetzes
- Sachsen -
Vom 4. März 2003
(SächsGVBl Nr. 4 vom 31.03.2003 S. 49)
Der Sächsische Landtag hat am 23. Januar 2003 das folgende Gesetz beschlossen:
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Änderung des Sächsischen Wassergesetzes § 63 Abs. 4 des Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1998 (SächsGVBl. S. 393), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. November 2002 (SächsGVBl. S. 307) geändert worden ist, erhält folgende Fassung:
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(4) Eine nach Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 2 abwasserbeseitigungspflichtige Körperschaft kann nach Beteiligung der zuständigen Wasserbehörde ihre Abwasserbeseitigungspflicht nach Absatz 1 ganz oder teilweise befristet und widerruflich auf Personen des Privatrechts übertragen, wenn dem keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen und die Anforderungen einer Verordnung nach Satz 3 erfüllt sind. Die Übertragung ist nur zulässig, wenn die Fachkunde und Zuverlässigkeit des Übernehmers der Aufgabe in geeigneter Weise nachgewiesen ist und die dauerhafte Aufgabenerfüllung gewährleistet ist. Die Oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der Obersten Rechtsaufsichtsbehörde durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen und das Verfahren für die Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht auf Personen des Privatrechts zu regeln. Dabei sind insbesondere Bestimmungen zu treffen über
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(4) Eine nach Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 2 abwasserbeseitigungspflichtige Körperschaft kann ihre Abwasserbeseitigungspflicht nach Absatz 1 durch Vertrag ganz oder teilweise befristet und widerruflich auf Personen des Privatrechts übertragen, wenn dem keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen und die Anforderungen einer Verordnung nach Satz 7 erfüllt sind. Der Vertrag über die Pflichtenübertragung bedarf der Genehmigung der oberen Rechtsaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der zuständigen Wasserbehörde; Genehmigungen nach der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen sind nicht erforderlich. Einer Genehmigung nach Satz 2 bedarf es nicht, wenn die wirtschaftliche Angemessenheit der Entgelte für die zur Übertragung vorgesehenen Sachen und Rechte der abwasserbeseitigungspflichtigen Körperschaft, der Endschaftsklauseln und der von der Person des Privatrechts kalkulierten Nutzungsentgelte durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bescheinigt wird. In diesem Fall ist der Vertrag über die Pflichtenübertragung vor Abschluss der oberen Rechtsaufsichtsbehörde und der zuständigen Wasserbehörde vorzulegen. Die §§ 119 und 120 Abs. 1 SächsGemO gelten entsprechend, § 119 Abs. 1 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der dort genannten Frist eine Frist von zwei Monaten tritt. Die Pflichtenübertragung ist nur zulässig, wenn die Fachkunde und Zuverlässigkeit des Übernehmers der Aufgabe und die Voraussetzungen für die Gewährleistung einer dauerhaften Aufgabenerfüllung in geeigneter Weise nachgewiesen sind. Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der obersten Rechtsaufsichtsbehörde durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen und das Verfahren für die Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht auf Personen des Privatrechts zu regeln. Dabei sind insbesondere Bestimmungen zu treffen über
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(Stand: 26.04.2021)
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