Änderungstext

Zweites Gesetz zur Änderung
des Sächsischen Wassergesetzes

Vom 9. August 2004
(SächsGVBl. Vom 31.8.2004, S. 374)



Der Sächsische Landtag hat am 24. Juni 2004 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Sächsische Wassergesetz ( SächsWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1998 (SächsGVBl. S. 393), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. September 2003 (SächsGVBl. S. 418, 423), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht erhält folgende Fassung:

2. § 1wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Nr. 1 Buchst. a erhält folgende Fassung:

alt neu
a) das ständig oder zeitweilig in Betten fließende oder stehende oder aus Quellen wild abfließende Wasser (oberirdische Gewässer),  "a) oberirdische Gewässer,".

b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe "12. November 1996 (BGBl. I S. 1695)" durch die Angabe "19. August 2002 (BGBl. I S. 3245), geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2, 15), in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

3. § 2wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4

(4) Grundwasser ist das gesamte unterirdische Wasser, vorausgesetzt. daß es an den natürlichen Gewässerfunktionen Anteil hat, nicht dem Wasserhaushalt entzogen und der wasserwirtschaftlichen Lenkung zugänglich ist.

wird aufgehoben.

b) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4.

4. § 3wird wie folgt geändert:

  1. In Absatz 2 Nr. 6 werden nach den Worten "Pflanzen und Tiere" ein Komma und die Worte "ihre Vernetzungsfunktion" eingefügt.
  2. Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt: "(4) Bei der Bewirtschaftung der Gewässer soll auf die nachhaltige Entwicklung sowie die sparsame Verwendung von Wasser auch durch ökonomisch wirkende Instrumente hingewirkt werden."

5. § 5erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 5 Wasserwirtschaftliche Rahmenpläne

(1) Die oberste Wasserbehörde stellt wasserwirtschaftliche Rahmenpläne für Flußgebiete oder Wirtschaftsräume oder Teile von solchen nach § 36 WHG auf. Sie kann ergänzend zu den Richtlinien nach § 36 Abs. 3 WHG Regelungen treffen, die den landesspezifischen Erfordernissen Rechnung tragen.

(2) Wasserwirtschaftliche Rahmenpläne sind im Sächsischen Amtsblatt bekanntzugeben und bei behördlichen Entscheidungen als Richtlinie zu berücksichtigen.

 " § 5
Bewirtschaftung der Gewässer in Flussgebietseinheiten und Koordinierung der Bewirtschaftung

(1) Für die Bewirtschaftung der Gewässer nach Flussgebietseinheiten nach § 1b WHG werden

  1. der Flussgebietseinheit Elbe die im Einzugsgebiet Elbe liegenden oberirdischen Gewässer im Freistaat Sachsen sowie das Grundwasser zugeordnet,
  2. der Flussgebietseinheit Oder die im Einzugsgebiet Oder liegenden oberirdischen Gewässer im Freistaat Sachsen sowie das Grundwasser zugeordnet.

Das Grundwasser kann durch Rechtsverordnung der obersten Wasserbehörde abweichend von Satz 1 Nr. 1 und 2 zugeordnet werden. Die im Freistaat Sachsen liegenden Teile der Flussgebietseinheiten sind in der Anlage 4 in Kartenform dargestellt.

(2) Zur Koordinierung der Bewirtschaftung in den Flussgebietseinheiten und zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach §§ 25a bis 25d, 33a WHG werden für jede Flussgebietseinheit ein gemeinsamer Bewirtschaftungsplan nach § 36b WHG und ein gemeinsames Maßnahmenprogramm nach § 36 WHG aufgestellt. Die Aufstellung ist mit den betroffenen Ländern und Staaten nach Maßgabe der Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes und dieses Gesetzes sowie der dazu abgeschlossenen Vereinbarungen nach den Grundsätzen der Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit abzustimmen. Das erfolgt, soweit diese betroffen sind, im Benehmen mit den zuständigen Bundesbehörden und, soweit auch Verwaltungskompetenzen des Bundes oder gesamtstaatliche Belange bei der Pflege der Beziehungen zu auswärtigen Staaten berührt sind, im Einvernehmen mit diesen. Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, durch Verwaltungsabkommen mit den übrigen in der Flussgebietseinheit liegenden Ländern und, mit Zustimmung der Bundesregierung nach Artikel 32 Abs. 3 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland, mit den beteiligten Staaten die Einzelheiten des Aufstellungsverfahrens und der Koordinierung nach § 1b Abs. 2 WHG zu regeln."

6. § 6erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 6 Bewirtschaftungspläne für oberirdische Gewässer

(1) Die oberste Wasserbehörde legt die oberirdischen Gewässer oder Gewässerteile fest, für die ein Bewirtschaftungsplan nach § 36b WHG von der zuständigen Wasserbehörde aufzustellen ist. Sie kann ergänzend zu § 36b Abs. 7 WHG Regelungen treffen, die den landesspezifischen Erfordernissen Rechnung tragen.

(2) Grundlage und Bestandteil der Bewirtschaftungspläne für oberirdische Gewässer sind die Analyse der wasserwirtschaftlichen Verhältnisse und die wasserwirtschaftliche Bilanzierung für das jeweilige Gewässereinzugsgebiet.

(3) Bei der Aufstellung von Bewirtschaftungsplänen für oberirdische Gewässer sind diejenigen Träger öffentlicher Belange zu hören, deren Aufgabenbereich oder Interessen von den Plänen berührt werden können. Die Bewirtschaftungspläne können als Fachliche Entwicklungspläne im Sinne des § 1 Abs. 3 Nr. 3 des Gesetzes zur Raumordnung und Landesplanung des Freistaates Sachsen (Landesplanungsgesetz - SächsLPlG) vom 24. Juni 1992 (SächsGVBl. S. 259). zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 6. September 1995 (SächsGVBl. S. 285, 286), oder als Fachpläne aufgestellt werden.

 " § 6
Aufstellung der Bewirtschaftungspläne

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