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Regelwerk

Änderungstext

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Änderung von Förderrichtlinien
- Saarland -

Vom 03. Juli 2009
(ABl Nr. 30 vom 24.07.2008 S. 944)



III.

Die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Förderung von Maßnahmen des Boden- und Grundwasserschutzes (Förderrichtlinie Boden- und Grundwasserschutz - RL BuG/2007) vom 13. Juli 2007 (SächsABl. S. 1297) wird wie folgt geändert:

1. Nummer 4.4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 Dazu haben kommunale Zuwendungsempfänger eine positive gemeindewirtschaftliche Stellungnahme der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde nach Teil IV Nr. 4 der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Grundsätze der kommunalen Haushalts- und Wirtschaftsführung und die rechtsaufsichtliche Beurteilung der kommunalen Haushalte zur dauerhaften Sicherung der kommunalen Aufgabenerledigung (VwV Kommunale Haushaltswirtschaft) vom 7. Oktober 2005 (SächsABl. S. 1146), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 14. Dezember 2005 (SächsABl. SDr. S. S 758), in der jeweils geltenden Fassung, als Zuwendungsvoraussetzung vorzulegen. "Dazu haben kommunale Zuwendungsempfänger eine positive gemeindewirtschaftliche Stellungnahme der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde nach Teil III Nr. 4 der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Grundsätze der kommunalen Haushalts- und Wirtschaftsführung und die rechtsaufsichtliche Beurteilung der kommunalen Haushalte zur dauerhaften Sicherung der kommunalen Aufgabenerledigung (VwV Kommunale Haushaltswirtschaft) vom 14. Dezember 2007 (SächsABl. SDr. 2008 S. S 49), in der jeweils geltenden Fassung, als Zuwendungsvoraussetzung vorzulegen."

2. Nummer 4.8 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 Sind im Ergebnis bisheriger Bewertungen/Untersuchungen zu schädlichen Bodenveränderungen und Verdachtsflächen sowie insbesondere zu Altlasten und altlastverdächtigen Flächen weitere Maßnahmen nach Bundes-Bodenschutzgesetz erforderlich, sind diese, sowie deren prioritäre Einordnung durch die technische Fachbehörde zu bestätigen "Zu schädlichen Bodenveränderungen und Verdachtsflächen sowie insbesondere zu Altlasten und altlastenverdächtigen Flächen muss eine Bestätigung der unteren Abfall- und Bodenschutzbehörde vorliegen, dass die Maßnahme nach BBodSchG erforderlich ist."

3. Nummer 4.9 wird wie folgt geändert:

  1. Die Gliederungsbezeichnung "b)" wird durch die Gliederungsbezeichnung "aa)" ersetzt.
  2. Die Gliederungsbezeichnung "c)" wird durch die Gliederungsbezeichnung "bb)" ersetzt.
  3. Die Gliederungsbezeichnung "d)" wird durch die Gliederungsbezeichnung "b)" ersetzt.
  4. Die Gliederungsbezeichnung "e)" wird durch die Gliederungsbezeichnung "c)" ersetzt.

4. In Nummer 6.3 Satz 2 werden die Wörter "eine technische Fachbehörde" durch die Wörter "das Sächsische Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG)" ersetzt.

5. In Nummer 6.7 werden nach dem Wort "Zuwendungsempfänger" die Wörter "oder ein von ihm mit der Durchführung des Vorhabens beauftragter Dritter" eingefügt.

6. Nach Nummer 6.10 wird folgende Nummer 6.11 angefügt:

" 6.11 Vorhaben, die gleichzeitig den Zielen integrierter regionaler Entwicklungsstrategien, wie Integrierten Ländlichen Entwicklungskonzepten (ILEK), Regionalen Entwicklungskonzepten (REK) sowie Stadtentwicklungskonzepten (SEKO) dienen, sollen vorrangig gefördert werden."

7. In Nummer 7.1 Satz 1 werden die Wörter "das örtlich zuständige Regierungspräsidium" durch die Wörter "die örtlich zuständige Landesdirektion" ersetzt.

8. In Nummer 7.3 Satz 1 werden die Wörter "das örtlich zuständige Regierungspräsidium" durch die Wörter "die örtlich zuständige Landesdirektion" ersetzt.

9. In Nummer 7.4 Satz 4 wird das Wort "Behörde" durch das Wort "Bewilligungsbehörde" ersetzt.

10. Nummer 7.5 wird wie folgt geändert:

  1. In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "zuständigen technischen Fachbehörden" durch die Wörter "zuständige Abfall- und Bodenschutzbehörde" ersetzt.
  2. In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "die technische Fachbehörde" durch die Wörter "das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG)" ersetzt.

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