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Regelwerk

Änderungstext

Wiederaufbaubegleitgesetz
- Sachsen-

Vom 2. April 2014
(SächsGVBl. Nr. 6 vom 30.04.2014 S. 234)



Der Sächsische Landtag hat am 12. März 2014 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Sächsischen Wassergesetzes

Das Sächsische Wassergesetz ( SächsWG) vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503) wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 99 wird wie folgt gefasst:

" § 99 Vorzeitige Besitzeinweisung bei Duldungs- und Gestattungsverpflichtungen (zu den §§ 91 bis 94 WHG)".

b) Nach der Angabe zu § 101 werden folgende Angaben eingefügt:

" § 101a Vorzeitige Besitzeinweisung bei Maßnahmen des öffentlichen Hochwasserschutzes

§ 101b Vertreter des Eigentümers".

2. § 81 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 10 wird wie folgt gefasst:


alt neu
10. das Befahren mit Kraftfahrzeugen und das Reiten außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Flächen; ausgenommen ist das Befahren mit Kraftfahrzeugen durch den Aufgabenträger nach § 80 oder einen von ihm Beauftragten im Rahmen der Deichunterhaltung.  "10. das Befahren mit Kraftfahrzeugen und das Reiten außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Flächen."

b) Folgender Satz wird angefügt:

"Die Verbote des Satzes 1 gelten nicht für den Aufgabenträger nach § 80 oder einen von ihm Beauftragten, soweit sie im Rahmen der Deichunterhaltung tätig werden."

3. § 83 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 8 wird das Wort "und" gestrichen.

bb) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:


alt neu
9. bei Planänderungen von unwesentlicher Bedeutung bedarf es abweichend von § 76 Abs. 2 VwVfG keines neuen Planfeststellungsverfahrens.  "9. bei Planänderungen von unwesentlicher Bedeutung bedarf es abweichend von § 76 Abs. 2 VwVfG keines neuen Planfeststellungsverfahrens; auf Antrag des Aufgabenträgers nach § 80 ist ein vereinfachtes Planfeststellungsverfahren nach § 76 Abs. 3 VwVfG durchzuführen,".

cc) Folgende Nummer 10 wird angefügt:

"10. ergänzend zu § 75 Abs. 4 VwVfG kann die Geltungsdauer eines Planfeststellungsbeschlusses von der Planfeststellungsbehörde auf Antrag des Aufgabenträgers nach § 80 um bis zu fünf Jahre verlängert werden."

b) Dem Absatz 2 werden die folgenden Sätze angefügt:

"Bedarf die Plangenehmigung des Einvernehmens einer anderen Behörde, ist über das Einvernehmen innerhalb von einem Monat nach Übermittlung des Bescheidentwurfs zu entscheiden. Nach fruchtlosem Verstreichen der Frist gilt das Einvernehmen als erteilt."

c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

"Auf Antrag des Aufgabenträgers nach § 80 ist ein Planfeststellungsverfahren oder ein Plangenehmigungsverfahren durchzuführen."

4. Die Überschrift zu § 99 wird wie folgt gefasst:


alt neu
§ 99 Vorzeitige Besitzeinweisung  " § 99 Vorzeitige Besitzeinweisung bei Duldungs- und Gestattungsverpflichtungen
(zu den §§ 91 bis 94 WHG)".

5. Nach § 101 wird folgender § 101a eingefügt:

" § 101a Vorzeitige Besitzeinweisung bei Maßnahmen des öffentlichen Hochwasserschutzes

(1) Ist der sofortige Beginn von Bauarbeiten geboten und weigert sich der Eigentümer oder Besitzer, den Besitz eines für eine Maßnahme des öffentlichen Hochwasserschutzes benötigten Grundstücks durch Vereinbarung unter Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche zu überlassen, hat die Enteignungsbehörde den Träger der Hochwasserschutzmaßnahme auf Antrag nach Feststellung des Plans oder Erteilung der Plangenehmigung in den Besitz einzuweisen. Weiterer Voraussetzungen bedarf es nicht.

(2) Die Enteignungsbehörde hat spätestens sechs Wochen nach Eingang des Antrags auf Besitzeinweisung mit den Beteiligten mündlich zu verhandeln. Hierzu sind der Träger der Hochwasserschutzmaßnahme und die Betroffenen zu laden. Dabei ist den Betroffenen der Antrag auf Besitzeinweisung mitzuteilen. Die Ladungsfrist beträgt drei Wochen. Mit der Ladung sind die Betroffenen aufzufordern, etwaige Einwendungen gegen den Antrag möglichst vor der mündlichen Verhandlung bei der Enteignungsbehörde einzureichen. Sie sind außerdem darauf hinzuweisen, dass auch bei Nichterscheinen über den Antrag auf Besitzeinweisung und andere im Verfahren zu erledigende Anträge entschieden werden kann.

(3) Soweit der Zustand des Grundstücks von Bedeutung ist, hat die Enteignungsbehörde diesen bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung in einer Niederschrift festzustellen oder durch einen Sachverständigen ermitteln zu lassen. Den Beteiligten ist eine Abschrift der Niederschrift oder des Ermittlungsergebnisses zu übersenden.

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