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Änderungstext
Dritte Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Änderung der Sächsischen Wasserzuständigkeitsverordnung
- Sachsen -
Vom 5. Mai 2026
(SächsGVBl. Nr. 7 vom 30.05.2026 S. 175)
Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft verordnet aufgrund des § 110 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Sächsischen Wassergesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 27. Juni 2025 (SächsGVBl. S. 285) geändert worden ist:
Artikel 1
Änderung der Sächsischen Wasserzuständigkeitsverordnung
Die Sächsische Wasserzuständigkeitsverordnung vom 12. Juni 2014 (SächsGVBl. S. 363, S. 484), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird durch folgende Nummer 1 ersetzt:
| alt | neu |
| 1. die Erstellung und Zugänglichmachung des Verfahrenshandbuchs nach § 11a Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. August 2021 (BGBl. I S. 3901) geändert worden ist, | "1. die Erstellung und Zugänglichmachung des Verfahrenshandbuchs nach § 11a Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes," |
b) Nummer 6 wird durch folgende Nummer 6 ersetzt:
| alt | neu |
| 6. die abschließende Überprüfung und Aktualisierung der Bewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme nach § 84 Abs. 1 WHG, die Erstellung und Abstimmung von Beiträgen nach § 87 Abs. 1 des Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG) vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 134) geändert worden ist, sowie die Veröffentlichung nach § 83 Abs. 4 Satz 1 WHG. | "6. die abschließende Überprüfung und Aktualisierung der Bewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme nach § 84 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes, die Erstellung und Abstimmung von Beiträgen nach § 87 Absatz 1 des Sächsischen Wassergesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 27. Juni 2025 (SächsGVBl. S. 285) geändert worden ist, sowie die Veröffentlichung nach § 83 Absatz 4 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes," |
2. § 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Nummern 1 bis 3 werden durch folgende Nummern 1 bis 3 ersetzt:
| alt | neu |
| 1. die Erteilung von Bewilligungen nach § 8 Abs. 1 WHG und damit in Zusammenhang stehende Entscheidungen und Aufgaben, insbesondere die Zulassung des vorzeitigen Baubeginns und deren Widerruf nach § 17 WHG, der Widerruf der Bewilligung nach § 18 Abs. 2 WHG, die Entgegennahme der Anzeige nach § 8 Abs. 2 SächsWG und des Verzichts nach § 11 Satz 1 SächsWG sowie die Anordnung von Maßnahmen und Beschränkungen nach § 12 Abs. 1 und 2 sowie § 13 Satz 1 SächsWG,
2. die Erteilung von wasserrechtlichen Erlaubnissen nach § 8 Abs. 1 WHG für das Einbringen und Einleiten radioaktiver Stoffe im Sinne des § 2 des Gesetzes über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren (Atomgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3313, 3324) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Gewässer und damit in Zusammenhang stehende Entscheidungen und Aufgaben, insbesondere die Zulassung des vorzeitigen Baubeginns und deren Widerruf nach § 17 WHG, der Widerruf der Erlaubnis nach § 18 Abs. 1 WHG, die Entgegennahme der Anzeige nach § 8 Abs. 2 SächsWG und des Verzichts nach § 11 Satz 1 SächsWG sowie die Anordnung von Maßnahmen und Beschränkungen nach § 12 Abs. 1 und 2 sowie § 13 Satz 1 SächsWG, 3. die Erteilung des Einvernehmens nach § 19 Abs. 3 WHG und die Antragstellung nach § 19 Abs. 4 WHG bei bergrechtlichen Betriebsplänen des Braunkohlebergbaus, soweit Benutzungstatbestände Gegenstand sind, für die in Planfeststellungsverfahren nach Nummer 7 die obere Wasserbehörde zuständig wäre, |
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(Stand: 02.06.2026)
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