Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Landeswassergesetzes
und des Ausführungsgesetzes zum Wasserverbandsgesetz

Vom 8. Februar 2000
(GVOBl. 2000 S. 121)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Landeswassergesetzes

Das Landeswassergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Februar 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 81 ber. 1993 S. 383), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 1998 (GVOBl. Schl.-H. S. 460), wird wie folgt geändert:

1. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 10 Erlaubnis (Zu § 7 WHG)" " § 10 Gehobene Erlaubnis, Erlaubnis (Zu § 7 WHG)"

b) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
(1) Für die Erlaubnis gelten § 8 Abs. 3 und die §§ 10 und 11 WHG sowie § 12 entsprechend. "(1) Liegt eine Gewässerbenutzung im öffentlichen Interesse oder ist die Durchführung eines Vorhabens ohne gesicherte Rechtsstellung gegenüber Dritten nicht zumutbar, kann eine gehobene Erlaubnis im Verfahren nach § 119 Abs. 1 und 2 erteilt werden. Für die gehobene Erlaubnis gelten § 8 Abs. 3, §§ 10, 11 und 22 Abs. 3 WHG sowie § 12 entsprechend. Die gehobene Erlaubnis ist als solche zu bezeichnen."

c) In Absatz 2: Die Erlaubniskannund die gehobene Erlaubnis können insbesondere ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn ..

2. § 14 Abs. 3 Satz 4:

Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, die kleinen Fahrzeuge ohne Motorkraft durch Verwaltungsvorschrift revierbezogen näher zu bestimmen.

 wird gestrichen.

3. § 16 wird gestrichen:

§ 16 Erlaubnisfreie Benutzungen der Küstengewässer (zu § 32a WHG)

In den Küstengewässern ist eine Erlaubnis oder Bewilligung nicht erforderlich für

  1. das Einbringen von Geräten zum Fangen und Halten zu Zwecken der Fischerei,
  2. das Einleiten von Grund- und Quellwasser, sofern es nicht Stoffe enthält, die die Eigenschaften der Küstengewässer in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilig verändern können.

4. § 21 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 21 Benutzung zu Zwecken der Fischerei (zu § 25 WHG)

Wer Stoffe zu Zwecken der Fischerei in oberirdische Gewässer einbringt, bedarf einer Erlaubnis nur, soweit dadurch das Gewässer in seiner Beschaffenheit oder der Wasserabfluß nachteilig verändert wird.

" § 21 Erlaubnisfreie Benutzungen (Zu §§ 23, 32a, 33 WHG)

Eine Erlaubnis, eine Erlaubnis im Sinne von § 10 Abs. 1 oder eine Bewilligung ist nicht erforderlich für Benutzungen

1. der oberirdischen Gewässer

a) durch das Einbringen von Stoffen und Geräten im Rahmen der guten fachlichen Praxis der Fischerei, soweit es sich nicht um intensive Fischzucht handelt,

b) durch das Einleiten von Niederschlagswasser,

2. der Küstengewässer

a) durch das Einbringen von Stoffen und Geräten im Rahmen der guten fachlichen Praxis der Fischerei, soweit es sich nicht um intensive Fischzucht handelt, sowie durch das unmittelbare Wiedereinbringen von Stoffen, die beim Fischen angefallen sind,

b) durch das Einleiten von Grund- und Quellwasser,

c) durch das Einleiten von Niederschlagswasser,

d) durch das Einbringen und Einleiten von Stoffen von Schiffen aus, sofern dies durch den Betrieb der Schiffe verursacht und durch internationale oder supranationale Vorschriften zugelassen ist,

3. des Grundwassers

a) durch das Einleiten von Niederschlagswasser zum Zwecke der Versickerung

außerhalb von Wasserschutzgebieten,

b) durch das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser in geringen Mengen für Zwecke des nicht gewerblichen Gartenbaus.

Das Einleiten von Niederschlagswasser nach Nummer 1 Buchst. b, Nummer 2 Buchst. c und Nummer 3 Buchst. a ist nur im Rahmen der Anforderungen nach § 31a Abs. 2 erlaubnisfrei zulässig. Es ist der Wasserbehörde anzuzeigen."

5. § 22 wird gestrichen

§ 22 Benutzung des Grundwassers (zu § 33 WHG)

Eine Benutzung nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 WHG ist nur insoweit erlaubnisfrei, als sie einem tatsächlichen Bedürfnis entspricht.

6. § 29 wird wie folgt geändert:

Die Absätze 2 und 3 werden gestrichen:

(2) Der Bau oder die wesentliche Änderung von Aufbereitungsanlagen für die öffentliche Wasserversorgung ist vom Unternehmer unverzüglich nach Aufstellung des Planes der Wasserbehörde anzuzeigen. Der Anzeige sind diejenigen Zeichnungen, Nachweise und Beschreibungen beizufügen, die für die Beurteilung der technischen Grundzüge der Anlage oder ihrer Änderung erforderlich sind.

(3) Alle Grund- und Oberflächenwasserentnehmer sind verpflichtet, die Beschaffenheit des zur Trinkwasserversorgung gewonnenen Wassers (Rohwasser) auf ihre Kosten zu untersuchen oder untersuchen zu lassen (Selbstüberwachung). Dies gilt nicht für Entnahmen von weniger als 1000 m3 pro Jahr. Sie sollen ferner im Rahmen bestehender technischer und wirtschaftlicher Möglichkeiten durch geeignete Maßnahmen im Unternehmen und/oder bei den Verbrauchern auf eine sparsame Verwendung des Wassers hinwirken. Die oberste Wasserbehörde kann durch Verordnung regeln

  1. die Art und den Umfang der Untersuchungen, die Form der Aufzeichnung der Untersuchungsergebnisse, die Art und die Häufigkeit der Weiterleitung der Ergebnisse an die Wasserbehörden und die Dauer der Aufbewahrung der Aufzeichnungen,
  2. den Ort und die Häufigkeit der Probeentnahmen sowie die Behandlung der entnommenen Proben,
  3. die Maßnahmen, die zur sparsamen Wasserverwendung beim Unternehmer und/oder bei den Verbrauchern durchzuführen sind.

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