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Regelwerk

Einführung der DIN 1986 Teil 30 "Entwässerungsanlagen für Gebäude und Grundstücke - Instandhaltung" als
allgemein anerkannte Regel der Technik

- Schleswig-Holstein -

Vom 5. Oktober 2010
(Amtsbl. Schl.-H. Nr. 42 vom 18.10.2010 S. 905)



Die DIN 1986 Teil 30 "Entwässerungsanlagen für Gebäude und Grundstücke - Instandhaltung", Ausgabe Februar 2003, wird hiermit gemäß § 34 Abs. 1 des Landeswassergesetzes (LWG) mit nachfolgenden Änderungen und Ergänzungen als allgemein anerkannte Regel der Technik in Schleswig-Holstein eingeführt.

1 Von der DIN 1986 Teil 30 abweichende Fristen zur Dichtheitsüberprüfung

1.1 Aufgrund der Besorgnis einer möglichen Belastung des Grundwassers wird für Schleswig-Holstein nachfolgende Fristenregelung getroffen:

1.2 Eine Wiederholungsprüfung hat abweichend von der DIN 1986 Teil 30

in den übrigen Gebieten nach 30 Jahren zu erfolgen.

Die Fristen der Wiederholungsprüfung für Grundstücksentwässerungsanlagen, die gewerbliches Abwasser ableiten, ergeben sich aus Tabelle 1 der DIN 1986 Teil 30.

1.3 Für Grundstücksentwässerungsanlagen in Wasserschutzgebieten der Schutzzonen III B gelten die Anforderungen hinsichtlich der ("übrigen") Gebiete außerhalb von ausgewiesenen Wasserschutzgebieten. Sieht die Wasserschutzgebietsverordnung keine Aufteilung in die Schutzzonen III a und III B vor, so gelten die verschärften Anforderungen für die gesamte Zone III.

1.4 Sofern die Dichtheitsüberprüfungen entsprechend den Anforderungen der DIN 1986 Teil 30 bereits vor Ablauf der zulässigen Frist durchgeführt wurden, werden diese Überprüfungen für die Wiederholungsprüfung so behandelt, als ob sie zum spät möglichsten Zeitpunkt erfolgt wären. Die Fristen für die Wiederholungsprüfungen ergeben sich aus Ziffer 1.2.

1.5 Sofern der Träger der Abwasserbeseitigungspflicht von der unter Ziffer 4.2.1 genannten praktischen Umsetzungsempfehlung Gebrauch macht sowie in besonderen Härtefällen kann von den genannten Fristen mit Zustimmung der unteren Wasserbehörde abgewichen werden.

1.6 Die Eigentümer bzw. die Verwalter von Wohnungseigentümergemeinschaften, die mehrere Mietobjekte in unterschiedlichen Gemeinden besitzen bzw. verwalten, können hierfür Untersuchungskonzepte für die Dichtheitsprüfung aufstellen. Diese Konzepte legen die zeitliche Abfolge der Dichtheitsuntersuchungen fest. Mit Zustimmung der Wasserbehörde zum Untersuchungskonzept gelten die dort festgelegten Fristen für die Dichtheitsuntersuchung als verbindlich vereinbart.

2 Abweichende technische Vorgaben zur Anwendung der DIN 1986 Teil 30

2.1 Verzweigte Ableitungssysteme

Bei verzweigten Ableitungssystemen kann es dazu kommen, dass auch abzweigfähige Kamerasysteme nicht alle Stränge des Systems vollständig inspizieren können. Sollte das bereits inspizierte System optisch dicht sein, kann auf eine Untersuchung des nicht inspizierbaren Bereichs mit Wasser oder Luft verzichtet werden, wenn dieser Anteil maximal 25 Prozent des gesamten Ableitungssystems ausmacht.

2.2 Zu Ziffer 5.2.2 der DIN (Einsteigschächte mit offenem Durchfluss und Inspektionsöffnungen)

Schächte im Leitungsnetz können auch nach dem gleichen Verfahren überprüft werden, wie das Leitungsnetz, dessen Bestandteil sie. sind.

2.3 Zu Ziffer 5.2.7 der DIN (Leitungen im Zusammenhang mit Kleinkläranlagen)

Die Leitungen zwischen der Kleinkläranlage, die das entsprechend der Abwasserverordnung gereinigte Abwasser ableiten, und der Einleitstelle bedürfen kein& weiteren Untersuchung.

2.4 Zu Ziffer 5.3 der DIN (Schadensdokumentation und Bewertung)

Die Durchführung der optischen Inspektion oder Dichtheitsprüfung sowie die festgestellten Schäden sind zu dokumentieren und zu bewerten.

2.5 Zu Ziffer 5.5 der DIN (Anlässe, Fristen, Prüfart und Abwasserherkunftsbereiche)

Für gewerbliches/industrielles Abwasser (nach DIN EN 12056-1), das vorbehandelt wurde oder keiner Abwasservorbehandlung bedarf und weniger als die dreifache Konzentration des häuslichen Rohabwassers aufweist, gelten die Vorgaben für häusliches Abwasser entsprechend. In diesem Fall ist eine optische Dichtheitsprüfung (Kanalfernsehuntersuchung) ausreichend.

Die dreifache Konzentration des häuslichen Rohabwassers beträgt:

Parameter Konzentration
Biochemischer Sauerstoffbedarf (BSB5) 1.500 mg/l

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