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Regelwerk, Wasser EU, SH

LWAG-KDVO - Kostendeckungsverordnung-Wasserabgabengesetz
Landesverordnung zur Kostendeckung nach dem Wasserabgabengesetz

- Schleswig-Holstein -

Vom 11. August 2014
(GVOBl. Nr. 12 vom 27.11.2014 S. 333)
Gl.-Nr.: 753-7-1



Aufgrund des § 6 Absatz 2 des Wasserabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (LWAG) vom 13. Dezember 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 494) verordnet das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume:

§ 1 Erstattungsfähiger Verwaltungsaufwand

Der durch den Vollzug des Wasserabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein, insbesondere durch die Abgabenfestsetzung einschließlich , eventueller Widerspruchs- und Klageverfahren, entstandene Verwaltungsaufwand wird durch pauschale Zuweisungen (Kostenerstattungspauschale) erstattet.

§ 2 Umfang der Erstattung

(1) Die Kostenerstattungspauschale berücksichtigt die Personalkosten einschließlich der Personalgemeinkosten nach Maßgabe der Personalkostentabelle für die Landesverwaltung Schleswig-Holstein und die Sachkosten. Maßgebend ist die Personalkostentabelle für das dem Veranlagungsjahr folgende Kalenderjahr.

(2) Die Kostenerstattungspauschale wird für Abgabenbescheide im Sinne von § 5 Absatz 2 LWAG gewährt. Mit der Pauschale ist insbesondere auch der Aufwand für Vorauszahlungsbescheide und Änderungsbescheide abgegolten. Für den Abgabenbescheid ( § 5 Absatz 2 LWAG) werden drei Stundenwerte der Personalkostentabelle, einschließlich der Personalgemeinkosten, einer Beamtin oder eines Beamten der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, a 9 (gD), zuzüglich 20 % für Sachkosten berechnet.

(3) Für Nichtveranlagungsentscheidungen gemäß § 1 Absatz 3 LWAG berechnet sich die Kostenerstattungspauschale nach einem Stundenwert der Personalkostentabelle, einschließlich der Personalgemeinkosten, einer Beamtin oder eines Beamten der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, a 9 (gD), zuzüglich 20 % für Sachkosten.

§ 3 Kostennachweis und Kostenerstattung

Die unteren Wasserbehörden haben die für die Auszahlung der Kostenerstattungspauschale nach § 2 erforderlichen Unterlagen der obersten Wasserbehörde nachzuweisen. Die Auszahlung der danach berechneten Kostenerstattungspauschale erfolgt rückwirkend.

§ 4 Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnik

(1) Zur Minimierung des Verwaltungsaufwands, zur Förderung der elektronischen Abwicklung von Festsetzungsverfahren und Erhebungsverfahren und für das Kostenerstattungsverfahren nutzen die unteren Wasserbehörden für den Vollzug des LWAG die von der obersten Wasserbehörde bestimmten Informations- und Kommunikationstechnik. Mit Zustimmung der obersten Wasserbehörde kann in begründeten Fällen für eine bestimmte Übergangszeit davon abgewichen werden.

(2) Die Kosten für die Entwicklung und Pflege der Fachverfahren und Fachanwendungen trägt die oberste Wasserbehörde.

§ 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2014 in Kraft.

ENDE

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