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Technische Bestimmungen zum Bau und Betrieb von Anlagen zur Regenwasserbehandlung bei Trennkanalisation
- Schleswig-Holstein -
Vom 25. November.1992
(Amtsbl. Schl.-H. 1992 S. 829; 15.04.2002 S. 250; 17.08.2018 S. 748 18)
Gl.-Nr.: 7521.4
Gültig bis zum31.12.2023 18
Bekanntmachung des Ministers für Natur, Umwelt und Landesentwicklung vom 25. November 1992 - XI 440/5249.529 -
0 Vorwort
In den nachstehenden "Technischen Bestimmungen zum Bau und Betrieb von Anlagen zur Regenwasserbehandlung bei Trennkanalisation" sind die Voraussetzungen für eine Abgabefreiheit für die Einleitung von Niederschlagswasser bei Trennkanalisation dargestellt. Danach wird Abgabefreiheit ab dem 1. Januar 1995 für die Bereiche bzw. Teilbereiche gewährt, die die Anforderungen dieser Verwaltungsvorschrift erfüllen.
Eine pauschalierte Abwasserabgabe wird bei Nichteinhalten für Niederschlagswasser erhoben, das über eine öffentliche Kanalisation eingeleitet wird. Sie beträgt zwölf vom Hundert der Zahl der angeschlossenen Einwohner. Der Begriff der öffentlichen Kanalisation umfaßt alle offenen und geschlossenen Kanäle, die Entwässerungsfunktionen für die Allgemeinheit wahrnehmen, unabhängig von der Form des Rechtsträgers.
Niederschlagswassereinleitungen über eine nichtöffentliche Kanalisation werden lediglich dann mit 18 Schadeinheiten je volles Hektar befestigter Flächen bewertet, wenn es sich um befestigte gewerbliche Flächen größer als drei Hektar handelt und die Anforderungen der "Technische Bestimmungen zum Bau und Betrieb von Anlagen zur Regenwasserbehandlung bei Trennkanalisation" nicht eingehalten werden.
Soweit die Wasserbehörde höhere Anforderungen stellt, z.B. bei Einleitung in besonders empfindliche Gewässer oder zur Vermeidung von Badeverboten, tritt Abgabefreiheit nur bei Erfüllung der erhöhten Anforderungen ein.
Das Regelwerk a 138 "Bau und Bemessung von Anlagen zur dezentralen Versickerung von nicht schädlich verunreinigtem Niederschlagswasser" der Abwassertechnischen Vereinigung e V. (ATV) behandelt die dezentrale Versickerung hauptsächlich von Dach- und Terrassenflächen von überwiegend zu Wohnzwecken genutzten Grundstücken; die o.a. Technischen Bestimmungen berühren nicht a 138.
1 Ziel
Zum Schutz der Gewässer vor vermeidbaren Beeinträchtigungen aus Einleitungen ist das durch Trennkanalisationen eingeleitete Niederschlagswasser grundsätzlich zu behandeln. Die Behandlung hat vor der Einleitung zu erfolgen. Durch die Behandlung soll die Belastung der Gewässer durch eingeleitete Stoffe und durch Abflußspitzen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik verringert werden.
2 Geltungsbereich
Diese Regeln gelten für das in Kanälen, Leitungen und Gerinnen bei der Trennkanalisation abgeleitete Niederschlagswasser.
2.1 Regenwasser
Als Regenwasser im Sinne dieser Regeln gilt das von bebauten oder befestigten Grundstücken abfließende Niederschlagswasser gemäß § 30 LWG bzw. § 2 Abs. 1 AbwAG.
Mit dem Regenwasser kann abgeleitet werden:
2.2 Regenwasserkanalisation
Als Regenwasserkanalisation gelten offene und geschlossene Gerinne (Kanäle), Schächte und Einleitungsbauwerke, in denen Regenwasser im Sinne von Nummer 2.1 in der Regel mit freiem Gefälle abgeleitet wird und die von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, einem Wasser- und Bodenverband, einem Zweckverband oder einem von diesen beauftragten Dritten sowie Privaten (z.B. Gewerbe-/ Industriebetriebe, Hafenbereich) betrieben werden.
2.3 Regenwasserleitungen
Regenwasserleitungen werden von natürlichen oder juristischen Personen des Privatrechts betrieben.
2.4 Behandlung
Zur Regenwasserbehandlung dienen Anlagen zur Verminderung der Schädlichkeit und zur Verzögerung des Abflusses. Dazu zählen:
Regenrückhaltebecken,
Sandfänge,
Leichtstoffrückhaltevorrichtungen,
Leichtflüssigkeitsabscheider,
Regenklärbecken,
Regenklärbecken mit vorgeschaltetem Regenrückhaltebecken,
Regenrückhaltebecken mit Regenklärbeckenwirkung,
Wirbelabscheider,
Fangbecken,
Vegetationspassagen,
Bodenfilter,
Teichanlagen.
3 Einteilung in Beschaffenheitsklassen
Die Beschaffenheit des von befestigten Flächen abfließenden Niederschlagswassers schwankt nach Herkunft und Abflußzeit in weiten Bereichen. Zur Vermeidung umfangreicher Untersuchungen wird deshalb eine pauschale Zuordnung zu verschiedenen Beschaffenheitsklassen nach Merkmalen des Einzugsgebietes anhand der Bauleitplanung vorgenommen. Bei fehlender Bauleitplanung oder wenn die Bauleitplanung erheblich von der tatsächlichen Nutzung abweicht, kann die Zuordnung aufgrund der tatsächlichen Nutzung erfolgen. Dazu hat der Einleiter der unteren Wasserbehörde die erforderlichen Unterlagen zu vorzulegen.
3.1 Gering verschmutzt
(Stand: 25.01.2021)
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