umwelt-online: Anlagenverordnung -VAwS - Schleswig-Holstein (3)

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§ 24 (aufgehoben) 18

§ 25 (aufgehoben) 18

§ 26 (aufgehoben) 18

§ 27 (aufgehoben) 18

§ 28 (aufgehoben) 18

§ 29 (aufgehoben) 05 18

§ 30 (aufgehoben) 18 

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  Anlage
(zu § 4)

1. Begriffsbestimmungen

1.1 Das Volumen einer Anlage in den tabellarischen Darstellungen der Anforderungen ist das Volumen des größten abgesperrten Anlagenteils. Bei Faß- und Gebindelägern ist das Volumen aller Fässer und Gebinde zu berücksichtigen.

1.2 Anforderungen an die Befestigung und Abdichtung von Bodenflächen:

F0 = keine Anforderungen an die Befestigung und Abdichtung der Fläche über die betrieblichen Anforderungen hinaus
F1 = stoffundurchlässige Fläche
F2 = stoffundurchlässige Fläche mit Nachweis; kann bei bestehenden Anlagen mit einer Vielzahl unterschiedlicher wassergefährdender Stoffe der Nachweis nicht geführt werden, kann F2 durch F1 in Verbindung mit I1 und Auffangtassen ersetzt werden

1.3 Anforderungen an das Rückhaltevermögen für austretende wassergefährdende Flüssigkeiten:

R0 = kein Rückhaltevermögen über die betrieblichen Anforderungen hinaus
R1 = Rückhaltevermögen für das Volumen wassergefährdender Flüssigkeiten, das bis zum Wirksamwerden geeigneter Sicherheitsvorkehrungen auslaufen kann
R2 = Rückhaltevermögen für das Volumen wassergefährdender Flüssigkeiten, das bei Betriebsstörungen freigesetzt werden kann, ohne daß Gegenmaßnahmen berücksichtigt werden; R2 ist erfüllt, wenn ein Rückhaltevermögen nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b vorhanden ist
R3 = Ersatz des Rückhaltevermögens durch Doppelwandigkeit mit Leckanzeigegerät

1.4 Anforderungen an Maßnahmen organisatorischer oder technischer Art:

I0 = keine besonderen Anforderungen
I1 = Überwachung durch selbsttätige Störmeldeeinrichtungen in Verbindung mit ständig besetzter Betriebsstätte (z.B. Meßwarte) oder Überwachung mittels regelmäßiger Kontrollgänge; Aufzeichnung der Abweichungen vom bestimmungsgemäßen Betrieb und Veranlassung notwendiger Maßnahmen
I2 = Alarm- und Maßnahmenplan, der wirksame Maßnahmen und Vorkehrungen zur Vermeidung von Gewässerschäden beschreibt und mit den in die Maßnahmen einbezogenen Stellen abgestimmt ist

1.5 Erläuterung für die Tabellen:

+ = zusätzlich
/ = wahlweise

2. Lageranlagen

2.1 Oberirdische Lageranlagen der Gefährdungsstufe B, C und D für flüssige wassergefährdende Stoffe müssen, soweit im folgenden nichts anderes geregelt ist, die in den folgenden Tabellen genannten Anforderungen erfüllen:

Tabelle 1: Lageranlagen

Volumen in m3 Wassergefährdungsklasse (WGK)
1 2 3
< 1 - - F1+R2+I0
> 1< 10 - F1+R1+I1 F2+R2+I0
> 10< 100 - F1+R1+I2 /
F2+R1+I1
F2+R2+I0
> 100 F1+R1+I2 /
F2+R1+I1
F2+R2+I0 /
F2+R2+I0

2.2 Die Anforderungen sind auch eingehalten, wenn die jeweiligen Anforderungen einer höheren WGK oder eines höheren Volumenbereichs eingehalten werden oder einheitlich die Anforderungen F0+R3+I0 erfüllt werden.

2.3 R1 kann bei Behältern aus glasfaserverstärkten Kunststoffen zur Lagerung von Heizöl EL und Dieselkraftstoff mit einem Volumen bis zu 2 m3 in Gebäuden bis zum 31. Dezember 1999 entfallen, wenn die Behälter auf flüssigkeitsundurchlässigem Boden aufgestellt werden und im Umkreis von 5 m keine Abläufe vorhanden sind.

2.4 Bei Faß- und Gebindelägern für flüssige wassergefährdende Stoffe wird R1 oder R2 in Abhängigkeit von der Gesamtlagermenge Vges wie folgt ermittelt:

Tabelle 2

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(Stand: 18.12.2018)

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