umwelt-online: Verwaltungsvorschriften zur VAwS Sh; (2)

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11. Anlagenkataster ( § 11)

11.1 Forderung von Anlagenkatastern im Einzelfall

Die Prüfung nach § 11 Abs. 1 Satz 2, ob von einer Anlage erhebliche Gefahren für ein Gewässer ausgehen können, ist anhand der Kriterien des § 6 vorzunehmen.

Die Forderung von Anlagenkatastern im Einzelfall kann befristet und auf bestimmte Merkmale beschränkt werden.

11.2 Inhalt des Anlagenkatasters

Ziel des Anlagenkatasters ist sicherzustellen, daß die Anlagenbetreiberin oder der Anlagenbetreiber alle für den Gewässerschutz wichtigen Informationen über die Anlagen in einer übersichtlichen Form zur Verfügung hat. Im allgemeinen ist das Anlagenkataster der Betriebsanweisung nach § 3 Nr. 6 übergeordnet und schließt sie ein. Sofern für mehrere nahe beieinanderliegende, jedoch getrennte Anlagen jeweils Anlagenkataster erforderlich sind, können sie in einem gemeinsamen Kataster zusammengefaßt werden.

Die Behörde kann verlangen, daß das Anlagenkataster mit Mitteln der automatisierten Datenverarbeitung erfaßt, gespeichert und übermittelt wird. Unter Übermitteln der Daten ist das zur Verfügungstellen gespeicherter Daten durch ein elektronisches Medium zu verstehen. Eine solche Datenübermittlung setzt voraus, daß die bei der zuständigen Behörde und der Anlagenbetreiberin oder dem Anlagenbetreiber verwendeten Systeme kompatibel sind. Es ist abzuwägen, ob die Daten in Form einer Datenbank oder ggf. nur im Rahmen eines Schreibprogramms zu speichern und in Form einer Diskette oder über ein Modem zu übermitteln sind.

Das Anlagenkataster besteht im Regelfall aus einem oder mehreren Bestandsplänen einschließlich Entwässerungsplan und einer Datei.

Die Datei soll im allgemeinen folgende Merkmale enthalten:

11.3 Fortschreibung

Die Fortschreibung ist unmittelbare Pflicht der Betreiberin oder des Betreibers. Betriebliche Änderungen sind jeweils unverzüglich in das Anlagenkataster aufzunehmen.

11.4 Überwachung des Anlagenkatasters

Die zuständige Behörde soll die Erstellung und Fortschreibung der Anlagenkataster stichprobenartig überwachen. Diese Prüfung soll sich im Regelfall auf eine allgemeine Prüfung beschränken. Dabei ist vor allem festzustellen, ob das Anlagenkataster offenkundig unvollständig oder sonst mangelhaft im Sinne von § 11 Abs. 5 ist. In diesem Falle ist die weitere Überprüfung und gegebenenfalls auch die Erstellung durch eine Sachverständige oder einen Sachverständigen auf Kosten der Anlagenbetreiberin oder des Anlagenbetreibers zu veranlassen.

12. Rohrleitungen ( § 12)

12.1 Sicherheitsgründe bei oberirdischen Rohrleitungen

Sicherheitsgründe nach § 12 Abs. 1 können vor allem aufgrund des Brand- und Explosionsschutzes sowie betrieblicher Anforderungen gegeben sein. Sicherheitsgründe sind bei Rohrleitungen für die Verbindung erdverlegter unterirdischer Behälter mit Heizölverbraucheranlagen in Gebäuden oder mit Zapfanlagen an Tankstellen als gegeben anzusehen.

12.2 Zulässige unterirdische Rohrleitungen

Rohrleitungen, die § 12 Abs. 2 entsprechen, sind einfacher oder herkömmlicher Art ( § 13 Abs. 2 Nr. 2).

Eine gleichwertige Sicherheit nach § 12 Abs. 3 ist im Einzelfall nachzuweisen. Durch technische und betriebliche Maßnahmen ist sicherzustellen, daß ein Rohrbruch und schleichende Leckagen rechtzeitig erkannt und gemeldet werden.

Bei unterirdischen Rohrleitungen für Stoffe der WGK 0 sowie für feste und gasförmige wassergefährdende Stoffe werden über die allgemein anerkannten Regeln der Technik hinaus keine besonderen Anforderungen gestellt.

12.3 Oberirdische Rohrleitungen als Anlagenteile

Oberirdische Rohrleitungen, die einer Anlage als Anlagenteil zugeordnet sind, werden bezüglich der Auffangvorrichtungen und der Überwachung wie die Anlage insgesamt nach dem jeweils maßgebenden Anforderungskatalog und den dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften behandelt.

13. LAU-Anlagen einfacher oder herkömmlicher Art

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(Stand: 27.06.2018)

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