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WasSiGZVO - Landesverordnung über Zuständigkeiten nach dem Wassersicherstellungsgesetz
- Schleswig-Holstein -
Vom 29. Juni 2021
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 11 vom 12.08.2021 S. 906, ber. S. 1167; 21.11.2022 S. 956 22)
Gl.-Nr.: B 200-0-49
Aufgrund
§ 1 Zuständige Behörde
Das Landesamt für Umwelt ist zuständige Behörde im Sinne des § 26 Wassersicherstellungsgesetz.
§ 2 Ermächtigung
Die Ermächtigung gemäß § 26 Absatz 1 Satz 4 Wassersicherstellungsgesetz, die zuständige Behörde im Sinne des § 26 Wassersicherstellungsgesetz abweichend durch Rechtsverordnung zu bestimmen, wird auf die oberste Wasserbehörde übertragen.
§ 3 Ordnungswidrigkeiten
Das Landesamt für Umwelt ist zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 29 Wassersicherstellungsgesetz.
§ 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
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ENDE | ![]() |
(Stand: 27.12.2022)
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