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WRMGVO - Landesverordnung zur Ausführung des Wasch- und Reinigungsmittelgesetzes
- Schleswig-Holstein -
Vom 6. Juni 2017
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 8 vom 29.06.2017 S. 389; 21.11.2022 S. 956 22)
Gl.-Nr.: 200-0-402
§ 1 Zuständigkeiten
Zuständige Behörde nach § 13 Absatz 1 bis 3 und § 14 des Wasch- und Reinigungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 2013 (BGBl. I S. 2538), zuletzt geändert durch Artikel 4 Absatz 71 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666), ist das Landesamt für Umwelt.
§ 2 Übertragung der Ermächtigung zum Erlass von Verordnungen
Die Ermächtigung zur Regelung der zuständigen Behörden nach § 13 Absatz 1 Wasch- und Reinigungsmittelgesetz wird auf das für die produktbezogenen Regelungen über die Bereitstellung von Wasch- und Reinigungsmitteln zuständige Ministerium übertragen.
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(Stand: 27.12.2022)
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