Änderungstext

Einführung der DIN 1999-100 "Abscheideranlagen für Leichtflüssigkeiten, Teil 100
Anforderungen für die Anwendung von Abscheideranlagen nach DIN EN 858-1 und DIN EN 858-2"
als allgemein anerkannte Regeln der Technik und Landesrechtliche Zulassung
von Abwasserbehandlungsanlagen gemäß Anhang 49, Teil E, Absatz 2 der Abwasserverordnung
*)

- V 443 - 0802.5 -
vom 30. Mai 2005
(AmtsBl. Nr. 25 vom 20.06.2005 S. 538)



Die Ziffer 15.6.2.2 der mit der Bekanntmachung vom 24. September 2004 (AmtsBl. Schl.-H. S. 795) unter der Ordnungsnummer 2.20 der in Schleswig-Holstein eingeführten DIN 1999-100 wird wie folgt neu gefasst:

alt neu
"Bei bestehenden Abscheideranlagen im Betrieb (keine Neuanlagen) kann die Prüfung ebenfalls nach Ziffer 15.6.2.1 durchgeführt werden. Hierbei sind die Dichtheitsanforderungen nach Ziffer 15.3.1 einzuhalten. Die Dichtheitsprüfung der Abscheideranlage muss jedoch mindestens nacheinander in einem Behälter- und einem Schachtbereich durchgeführt werden.

Hierbei wird zunächst der Behälterbereich geprüft:

  • Einstellung des Nullwasserstands auf den Übergang Monolith / Aufsatzringe.

Danach wird der Schachtbereich geprüft:

  • Einstellung des Nullwasserstands durch Befüllung der Anlage (-komponente) einschließlich der Schachtaufbauten mit Wasser bis mindestens 20 mm unterhalb Oberkante der niedrigsten Schachtabdeckung.

Für die Durchführung der Prüfung gilt die Vorgehensweise nach Ziffer 15.6.2.1."

 Bei bestehenden Abscheideranlagen im Betrieb (keine Neuanlagen) kann die Prüfung ebenfalls nach Ziffer 15.6.2.1 durchgeführt werden. Hierbei sind die Dichtheitsanforderungen nach Ziffer 15.3.1 einzuhalten.

Die Dichtheitsprüfung der Abscheideranlage muss jedoch mindestens nacheinander in einem Behälter- und einem Schachtbereich durchgeführt werden. Hierbei sind die Dichtheitsanforderungen nach Ziffer 1 5.3.2 einzuhalten.

Hierbei wird zunächst der Behälterbereich geprüft:

  • Einstellung des Nullwasserstandes auf den Übergang Monolith/Aufsatzringe.

Danach wird der Schachtbereich geprüft:

  • Einstellung des Nullwasserstandes durch Befüllung der Anlage (-komponente) einschließlich der Schachtaufbauten mit Wasser bis mindestens 20 mm unterhalb Oberkante der niedrigsten Schachtabdeckung.

Für die Durchführung der Prüfung gilt die Vorgehensweise nach Ziffer 15.6.2.1.

Amtsbl. Schl.-H. 2005 S. 538

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